Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520581/8/Br/Da

Linz, 07.06.2004

 

 

 VwSen-520581/8/Br/Da Linz, am 7. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn M K, geb. , H, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. März 2004, VerkR21-92-2004 nach der am 1. Juni 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Ergänzend wird ausgesprochen, dass bis 24.2.2006 dem Berufungswerber auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 Abs.1 Z1 und Abs.3 iVm § 7 Abs.1 Z1 und Abs.3 Z1 FSG, BGBl. I Nr. 120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2004 Führerscheingesetz - FSG;

§ 66 Abs.4, § 67d Abs.3 und § 64 Abs.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land dem Berufungswerber

I. das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen sowie Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem 24.2.2004 (Zustellung des Mandatsbescheides) verboten. Gestützt wurde dieser Ausspruch auf § 32 Abs.1 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

II. wurde angeordnet, dass sich der Berufungswerber auf seine Kosten vor Ablauf der Lenkverbotsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen habe und das Lenkverbot nicht vor Befolgung derselben ende.

Rechtsgrundlage: § 8, § 24 Abs.3 Führerscheingesetz 1997 - FSG.

III. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung unter Hinweis auf § 64 Abs.2 AVG 1991 aberkannt.

1.1. Begründend führte die Erstbehörde im Wesentlichen aus, dass verkehrsunzuverlässigen Personen nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken der genannten Fahrzeuge zu verbieten sei.

Gestützt wurde diese Annahme auf § 7 Abs.1, Abs.3 und Abs.5 nämlich auf die als erwiesen anzunehmenden bestimmten Tatsachen und deren Wertung, denen zufolge der Berufungswerber die Verkehrssicherheit als Lenker von Kraftfahrzeugen gefährden werde.

Die Behörde ging dabei davon aus, dass der Berufungswerber am 5. Februar 2004 um 21.00 Uhr im Gemeindegebiet von Wilhering auf der B129 in Fahrtrichtung Linz auf Höhe Strkm 11,00 den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe, wobei sein Alkoholisierungsgrad 0,92 ml betragen habe.

Entsprechend der bei ihm aufscheinenden Vormerkungen könne seine Verkehrszuverlässigkeit nicht positiv beurteilt werden. Er habe sich innerhalb von 12 Jahren zum fünften Male wegen eines Alkoholdeliktes zu verantworten gehabt, wobei der letzte Führerscheinentzug in der Dauer von drei Jahren ab dem 12.2.1997 ausgesprochen wurde.

Aus diesen Gründen erachtet es die Behörde erster Instanz als angemessen, auch das Lenken der eingangs genannten Fahrzeuge für diese Dauer zu verbieten. Dies insbesondere mit Blick darauf, weil die genannten Umstände so schwerwiegend seien, dass es der Festsetzung dieser Verbotsdauer bedürfe.

 

2. Dem tritt der Berufungswerber mit seinem als Berufung zu wertenden Schreiben vom 1.4.2004 entgegen. Darin ersucht er um die Einräumung eines persönlichen Termins, sodass er dabei die Möglichkeit habe, seine Situation zu schildern und Vorschläge zu unterbreiten damit die Strafe (gemeint wohl die Entzugsdauer) reduziert werde.

 

3. Der Berufungsakt wurde dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier angesichts des gesonderten Antrages im Sinne des § 67d Abs.3 durchzuführen.

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch ergänzende Beischaffung der Führerscheinvormerkungen und durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Trotz des diesbezüglich gesondert gestellten Antrages ist der Berufungswerber trotz ausgewiesener Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigte die Nichtteilnahme an der Verhandlung mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit Arbeitsüberlastung.

 

4. Unstrittig ist hier der Vorfall vom 5.2.2004, wobei der Berufungswerber ohne im Besitz einer Lenkberechtigung zu sein, einen PKW in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte.

Seine Begründung war gegenüber dem einschreitenden Beamten, dass er sich bei einer Firmenfeier aufgehalten habe, er eine Gehaltserhöhung bekommen hätte und im Zuge dieser Feier zu viel Alkohol konsumiert habe. Daraus ist zu schließen, dass er offenbar im vollen Bewusstsein seiner Alkoholisierung und naturgemäß auch seiner fehlenden Lenkberechtigung einen PKW zu lenken geneigt war. Schon mit Blick darauf setzte er sich abermals ganz bewusst über die wesentlichsten Bestimmungen des Kraftfahr- und Straßenverkehrsrechtes hinweg.

Weiters ist auf die von der Erstbehörde zutreffend angemerkte Vorgeschichte des Berufungswerbers hinzuweisen, welche seit dem Jahr 1992 nicht weniger als fünf Führerscheinentzüge wegen Alkofahrten zum Teil in Verbindung mit einem Verkehrsunfall ausweisen. Dies lässt auf eine Sinnesart des Berufungswerbers schließen, die eine von einem Fahrzeuglenker zu erwartende Werthaltung vermissen lässt. Der Behörde erster Instanz kann demnach ihrer Wertung dieser Tatsachen nicht entgegen getreten werden, wenn daraus die Prognose abgeleitet wird, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers für die Dauer von jedenfalls zwei Jahren nicht angenommen werden kann.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

5.1. Wie von der Behörde erster Instanz zutreffend dargetan, gilt nach § 7 des Führerscheingesetzes als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3 leg.cit) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunksucht oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs.1 leg.cit. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat (§ 7 Abs.3 Z1 FSG). Für die Wertung der in § 7 Abs.3 FSG beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, deren Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Auf Grund der oben genannten Fakten muss die "Verkehrsgeschichte des Berufungswerbers", selbst bei sorgfältigster Würdigung zum Ergebnis eines bislang nachhaltig ausgeprägten Defizits an verkehrsgerechter Verhaltensneigung führen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass wie oben bereits ausgeführt, der Berufungswerber trotz der ihm entzogenen Lenkberechtigung und im Wissen seiner offenkundig schweren Alkoholisierung sich zum erneuten Male über dieses hohe Schutzgut in Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinwegsetzte und ein Fahrzeug im schwer durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte. Das Fahrverbot und in Verbindung damit ergänzend noch ausgesprochene bestimmte Dauer für die die offenbar erloschene Lenkberechtigung nicht erteilt erhalten zu können, darf wohl nicht zum Gegenstand einer zusätzlichen Bestrafung werden. Es geht einzig darum einen vorübergehend nicht verkehrszuverlässigen Lenker für die entsprechende Dauer von der Teilnahme am Straßenverkehr zum Schutz der Allgemeinheit vor einem solchen Lenker auszuschließen. Diese Zeitspanne ist am Faktum der "Risikoeignung für die Teilnahme am Straßenverkehr und dem Schutzbedarf der übrigen Verkehrsteilnehmer zu messen", wobei es letztlich diese Eignung zu prognostizieren gilt. Es bedarf somit einer sachbezogenen und nachvollziehen Begründung.

Angesichts der Vorgeschichte muss dieser Ausschluss mit zwei Jahren erfolgen zumal - wie oben schon dargetan - alle bisherigen Entzüge, die offenkundig alle wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit nach Alkofahrten ausgesprochen werden mussten, immer wieder zu gleichartigen Fehlverhalten führten bzw. den Berufungswerber zu einem rechtmäßigen Verhalten offenbar nicht bewegen konnten.

Wenn wohl die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden Charaktermängel an sich nur schwer überprüfbare Prognoseentscheidungen fordern, lassen die hier vorliegenden Verstöße auf einen doch recht nachhaltig ausgeprägten Mangel zu gesetzlich geschützten Werten erkennen. Dies insbesondere mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Regelverstöße und die damit einhergehenden Gefährdungen gesetzlich geschützter Werte.

Als adäquate Antwort darauf bleibt letztlich nur mehr ein entsprechend langer Ausschluss von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker jeglichen Kraftfahrzeuges (zu Risikoeignung siehe Himmelreich/Janker, NTU Begutachtung, 2. Auflage, RN 512 insbes. RN 516).

Diese Sichtweise gelangt insbesondere auch in der als gesichert geltenden Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck (VwGH 27.11.2001, 2001/11/0266, sowie 18.3.2003, 2002/11/0143). Abschließend ist zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auf die gesamte Persönlichkeit des Betroffenen zu erstrecken hat, wobei das Urteil in Form der Prognoseentscheidung zum Ausdruck gelangt. Die Persönlichkeit kann letztlich nur an den nach außen hin sichtbar werdenden Taten im Kontext zu deren Begehungsform be- oder gewertet werden.

Im Sinne der Einheitlichkeit des Entzugsverfahrens und angesichts des Umstandes, dass im Administrativverfahren der Grundsatz der reformatio in peius (das Verschlechterungsverbot) nicht gilt, war in Ergänzung des erstinstanzlichen Spruches noch die Dauer auszusprechen, für welche auch dem Berufungswerber - dessen Verkehrsunzuverlässigkeit für zwei Jahre zu prognostizieren ist - auch keine Lenkberechtigung erteilt werden darf.

Abschließend wird hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen seiner Mobilität gegenüber dem öffentlichen Interesse, nur verkehrszuverlässige Lenker am Verkehr teilnehmen zu lassen, zurückzutreten haben bzw. nicht zu berücksichtigen ist (VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166).

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.
  2. Es wird noch darauf hingewiesen dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

Dr. B l e i e r

 


 
 
 

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