Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520584/2/Kof/He

Linz, 03.05.2004

 

 

 VwSen-520584/2/Kof/He Linz, am 3. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M L, geb. , M, A, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V - Dr. G G, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. März 2004, VerkR21-877-2003, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern ua., zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn M L

Im Übrigen wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.1 Z1, 25 Abs.1 und 25 Abs.3 iVm §§ 7 Abs.1 Z1, 7 Abs.3 Z1, 7 Abs.3 Z7 lit.a und 7 Abs.4 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch BGBl. I/129/2002;

§ 32 Abs.1 Z1 FSG;

§ 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG

 

Weiters wurde einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 6.4.2004 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

Anlässlich einer Verkehrskontrolle wurde die Messung der Atemluft mittels Alkomat vorgenommen, welche einen Atemluftalkoholgehalt von (niedrigster Wert) 0,55 mg/l ergeben hat.

Weiters befand sich der Bw nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung, da ihm diese (siehe oben) entzogen wurde.

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 19.1.2004, VerkR96-26070-2003 über den Bw wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO sowie § 1 Abs.3 iVm §§ 37 Abs.1 und 37 Abs.4 Z1 FSG Geldstrafen verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - durch Rechtsmittelverzicht - in Rechtskraft erwachsen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) als Behörde II. Instanz in Angelegenheiten der Entziehung der Lenkberechtigung ist - nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - an rechtskräftige Entscheidungen anderer Behörden gebunden;

Erkenntnis vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von KFZ die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr gefährden wird.

Gemäß § 7 Abs. 3 Z1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 leg.cit. zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß (§ 5 i.V.m.) § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung lenkt.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit (allfällige) berufliche, wirtschaftliche, persönliche und familiäre Nachteile, welche mit der (Dauer der) Entziehung der Lenkberechtigung verbunden sind, kein wie immer geartetes Beweisthema;

Erkenntnis v. 30.5.2001, 2001/11/0081 mit Vorjudikatur uva.

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um keine Strafe, sondern eine administrative Maßnahme zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer oder sonstiger Rechtsgüter vor verkehrsunzuverlässigen KFZ-Lenkern; VfGH vom 14.3.2003, G203/02-8 ua.; VwGH vom 18.3.2003, 2002/11/0062; vom 22.11.2002, 2001/11/0108 uva.

Betreffend die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, wird auf nachstehende Rechtsprechung des VwGH verwiesen:

Dem do Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb von drei Jahren die Lenkberechtigung für die Dauer von 12 Monaten entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Entzugsdauer als rechtmäßig bestätigt bzw die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der gegenständlich Fall wiegt insofern schwerer, als der Bw auch noch eine "bestimmte Tatsache" nach §7 Abs.3 Z7 lit.a FSG verwirklicht hat.

Dem do Beschwerdeführer wurde wegen der Begehung von zwei Alkoholdelikten innerhalb von zwei Jahren die Lenkberechtigung für die Dauer von 15 Monaten entzogen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat eine Entzugsdauer von 15 Monaten

als rechtmäßig bestätigt bzw die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bw hat innerhalb eines Zeitraumes von etwas mehr als zwei Monaten zwei Alkoholdelikte im Straßenverkehr begangen sowie einmal ein KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung gelenkt.

Beim Beschwerdeführer im VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0401 liegt zwar keine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs.3 Z7 lit.a FSG vor.

Bei diesem Beschwerdeführer liegt jedoch eine Übertretung des § 99 Abs.1 lit.b iVm § 5 Abs.2 StVO vor, welche schwerwiegender zu werten ist als die vom Bw begangene Übertretung nach § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1b StVO (vgl die in § 26 Abs.2 FSG mit der in § 26 Abs.1 erster Satz FSG festgesetzten Entzugsdauer!).

Das Fehlverhalten des Bw ist somit mit dem Fehlverhalten des im VwGH-Erkenntnis vom 22.1.2002, 2001/11/0401 betroffenen Beschwerdeführers insgesamt gesehen gleichzuhalten!

Beim Bw liegt daher eine Verkehrsunzuverlässigkeit für die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab Tat (= 15.11.2003) vor, sodass er seine Verkehrszuverlässigkeit mit Ablauf des 15. Februar 2005 wiedererlangt.

Es war daher die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung bzw Zeit, für welche keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf bis einschließlich 15. Februar 2005 festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG ist Personen, die nicht iSd § 7 leg.cit. verkehrszuverlässig sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges ausdrücklich zu verbieten.

Es ist daher dem Bw das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen ebenfalls bis einschließlich
15. Februar 2005 zu verbieten.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde im Sinne des § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer Berufung immer dann ausschließen, wenn die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen wird; siehe die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E24 zu § 64 AVG (Seite 1222f) zitierten zahlreichen VwGH-Entscheidungen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Entzugsdauer bei 2 Alkoholdelikten und einmal Lenken

eines KFZ trotz entzogener Lenkberechtigung

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