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des Landes Oberösterreich
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VwSen-103856/2/Br

Linz, 09.07.1996

VwSen-103856/2/Br Linz, am 9. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D P, M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 30. Mai 1996, Zl.

VerkR96-286-1996, wegen Übertretung der StVO 1960 und des KFG 1967, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird k e i n e F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Punkt 1.) mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 23.12.1995 um 09.55 Uhr den PKW, Kennz. in W, auf der R in westliche Richtung, beim Hause R, gelenkt und einer vor dem Hause R den Schutzweg in Richtung Süden überqueren wollenden Fußgängerin nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht, indem Sie, obwohl die Fußgängerin sich bereits auf einem Meter dem Fußgängerübergang angenähert hatte, übersetzten Sie vor der Fußgängerin den Schutzweg mit einer Fahrgeschwindigkeit von 30 km/h"; im Punkt 2. wird das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß dem Textende des Spruches folgende Wortfolge anzufügen ist: ........."indem Sie das Fahrzeug nicht versperrten und den Fahrzeugschlüssel im Zündschloß stecken ließen." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.471/1995 iVm §§ 19, 21, 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.620/1995.

II. Zu Punkt 1.) werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 500 S und in Punkt 2.) 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurde von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems 1. wegen der Übertretung nach § 9 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.500 S und für den Nichteinbringungsfall 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe und 2. wegen der Übertretung nach § 102 Abs.6 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und in dessen Spruch ausgeführt:

"Sie haben am 23.12.1995 um 09.55 Uhr den PKW, Kennz. in W, auf der R in westlicher Richtung, beim Hause R Nr. 21, gelenkt, und vor dem Hause R 9, geparkt, wobei Sie 1. einem Fußgänger auf dem Schutzweg das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht haben und 2. nicht dafür gesorgt haben, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden konnte, obwohl sie sich so weit oder so lange von dem Kraftfahrzeug entfernt haben, daß Sie es nicht mehr überwachen konnten.

2. Begründend führte die Erstbehörde folgendes aus:

"Die Ihnen im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen wurden durch die dienstliche Wahrnehmung einer Polizeibeamtin festgestellt und sind nach abgeschlossenen Ermittlungsverfahren als erwiesen anzusehen.

Mittels Rechtshilfeersuchen vom 22.01.1996 wurden Ihnen die Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme beim Marktgemeindeamt K bestritten Sie die Verwaltungsübertretung, Pkt. 2., nicht, sodaß sich in diesem Punkt eine weitere Begründung erübrigt.

Den Pkt. 1. bestritten Sie, und gaben an, daß Sie Ihr Fahrzeug noch vor der Bodenmarkierung angehalten haben.

Dazu wurde die Meldungslegerin bei der Bundespolizeidirektion Wels als Zeugin vernommen. Die Meldungslegerin gab bei Ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, daß sie den ganzen Vorfall eindeutig beobachtet habe, und es nicht der Wahrheit entspricht, daß Sie Ihr Fahrzeug vor dem Schutzweg angehalten haben, sondern hupten, und so die auf dem Schutzweg befindliche Person nötigten, den Schutzweg rasch zu verlassen.

Die Fußgeherin wurde zu diesem Vorfall bei der Bundespolizeidirektion Wels niederschriftlich eingenommen Sie machte die selben Angaben wie die Meldungslegerin.

Hierüber hat die Behörde nachstehendes erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten.

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist gem. § 99 Abs. 3 lit.a StVO 1960 mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe mit 2 Wochen zu bestrafen, wer entgegen der Vorschrift des § 9 Abs. 2 StVO 1960 handelt.

Für die erkennende Behörde gibt es keinerlei Veranlassung die Angaben der Meldungslegerin in Zweifel zu ziehen, zumal diese ausschließlich im verkehrsüberwachungsdienst tätig ist und daher zugemutet werden muß für den Verkehr relevante Sachverhalte und Tatsachen richtig und objektiv festzustellen und wiederzugeben.

Nach Überprüfung der Zeugenaussage der Polizeibeamtin ergaben sich für die Behörde keine Zweifel an Ihrer Richtigkeit, weshalb sie der Entscheidung zugrundegelegt werden konnte; dies auch im Hinblick darauf, daß die Zeugin ihre Angaben unter Wahrheitspflicht und unter der dienstrechtlichen sowie strafrechtlichen Sanktion stehend, gemacht hat, während es Ihnen, in Ihrer Eigenschaft als Beschuldigte freistellt, sich so zu verantworten, wie es Ihnen am günstigsten erscheint, ohne irgendwelche Nachteile befürchten zu müssen.

Die Behörde gelangte daher in freier Beweiswürdigung zu dem Schluß, daß Sie den Ihnen zur Last gelegten Tatbestand verwirklicht und als Verwaltungsübertretung zu verantworten haben.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmungen des § 19 VStG Rücksicht genommen. Dabei wurden das Ausmaß Ihres Verschuldens und das Vorliegen von mehreren Verwaltungsübertretungen gewertet, sowie Ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse (ca. S 14.000,-- mtl. Einkommen, kein Vermögen) und das Vorliegen von drei Sorgepflichten berücksichtigt. Dabei wurde von einer Schätzung ausgegangen, da Sie das Schreiben vom 10.05.1996 nicht beantworteten.

Die verhängte Strafe scheint aus Gründen der Generalprävention erforderlich um den Unrechtsgehalt derartiger Verhaltensweisen generell zu verdeutlichen und entsprechend zu pönalisieren.

Die Strafe scheint darüberhinaus auch noch gerechtfertigt, um Sie künftig hin als Impuls zu einem höheren Verantwortungsbewußtsein und einer größeren Gewissenhaftigkeit im Straßenverkehr zu bewirken. An dieser Stelle werden Sie auch noch darauf hingewiesen, daß im Falle einer abermaligen derartigen Übertretung der bis zu S 10.000,-reichende Strafrahmen in viel umfangreicheren Ausmaß ausgeschöpft werden könnte.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen." 2.2. In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin im wesentlichen zu Punkt 1.) aus, daß sie die Fußgängerin auf dem Fußgängerübergang keineswegs behindert hätte. Diese sei vielmehr über den Schutzweg geschlendert, sei folglich darauf stehengeblieben und habe jemanden etwas zugerufen, während hinter ihr (der Berufungswerberin) sich deshalb bereits eine Autoschlange gebildet hätte. Aus diesem Grunde habe sie kurz gehupt.

Zu Punkt 2.) führte die Berufungswerberin zu ihrer Rechtfertigung aus, ihre Kinder im Fahrzeug zurückgelassen zu haben, während sie in einem Geschäft etwas abholen habe wollen. Da sie sich in Eile befunden habe, habe sie den Fahrzeugschlüssel stecken lassen und die Kinder angewiesen im Fahrzeug zu bleiben. Diese seien ihr jedoch ins Geschäft nachgelaufen. Derartiges, so die Berufungswerberin abschließend, könne jeder gestreßten Mutter einmal passieren.

3. Da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da hier keine 3.000 S übersteigenden Strafen verhängt wurden und auch ein diesbezüglicher Antrag nicht gestellt wurde, konnte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Dem von der Erstbehörde durchgeführten Ermittlungsergebnis läßt sich der Sachverhalt in schlüssiger und ausreichender Weise entnehmen. Dieser wird letztlich auch von der Berufungswerberin zumindest im grundsätzlichen nicht bestritten.

5. Die Berufungswerberin wurde von zwei Organen des Straßenaufsichtsdienstes beobachtet als sie als Lenkerin ihres Kraftfahrzeuges dem Schutzweg mit ca. 30 km/h näherte und sechs Meter vor dem Schutzweg zu hupen begann (offenbar um sich den Vorrang zu erzwingen), weil sich zu diesem Zeitpunkt eine Fußgängerin bereits auf einem Meter dem Fußgängerübergang genähert hatte. In der Folge übersetzte die Berufungswerberin den Fußgängerübergang ohne vor diesem anzuhalten mit gleicher Geschwindigkeit. In der Folge stellte sie auf Höhe des Hauses Nr. 9 ihr Fahrzeug ab, versperrte es nicht und ließ den Fahrzeugschlüssel stecken.

5.1. Diese Wahrnehmung wurde von zwei im Straßenaufsichtsdienst tätige Beamtinnen in Ausübung ihres Dienstes gemacht und folglich angezeigt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, daß diese Beamtinnen bei ihrer Wahrnehmung geirrt haben könnten oder sogar die Beschuldigte wahrheitswidrig belasten wollten. Deren Angaben sind schlüssig und den Denkgesetzen logisch nachvollziehbar.

Im Gegensatz dazu ist die Verantwortung der Berufungswerberin widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies ergibt sich bereits schon insbesondere daraus, daß - wie der Meldung zu entnehmen ist - die Berufungswerberin nach ihrer Vorsprache im Wachzimmer I kurz nach dem Vorfall angab, wohl eine Frau gesehen zu haben, jedoch nicht sagen zu können, ob sich diese auf einem Fußgängerübergang befunden habe, weil sie einen solchen nicht gesehen habe. Im Gegensatz dazu versucht sie nunmehr ihr Verhalten dadurch zu entschärfen, daß die Fußgängerin angeblich den Schutzweg schlendernd begangen und schließlich stehen geblieben wäre und sich deshalb bereits ein Stau gebildet gehabt hätte.

Den Punkt 2.) betreffend wird ebenfalls festgestellt, daß die Berufungswerberin bereits bei mehreren h. anhängig gewesenen Verfahren ihre Fehlverhalten immer wieder mit einem jeweils akuten familiären Streß zu rechtfertigen versuchte.

Bezeichnend für ihre Unsachlichkeit und dabei Zweifel an ihrem Realitätsinn aufkommen lassend ist letztlich, wenn die Berufungswerberin anläßlich ihrer Beschuldigtenvernehmung beim Gemeindeamt K am 2. Mai 1996, vermeinte die Angaben der Zeuginnen K und B "als Schutzbehauptung nicht anzuerkennen".

Sie verkennt dabei offenbar, daß nicht die Zeuginnen - zwei unter Wahrheitspflicht und unter Diensteid stehende Beamtinnen - sondern sie als Beschuldigte belangt ist.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

6.1. § 9 Abs.2 StVO 1960 lautet: Der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, hat einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befindet oder diesen erkennbar benützen will, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Zu diesem Zweck darf sich der Lenker eines solchen Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann, und er hat, falls erforderlich, vor dem Schutzweg anzuhalten. In gleicher Weise hat sich der Lenker eines Fahrzeuges, das kein Schienenfahrzeug ist, vor einer Radfahrerüberfahrt zu verhalten, um einem Radfahrer, der sich auf einer solchen Radfahrerüberfahrt befindet oder diese erkennbar benützen will, das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen.

6.2. § 102 Abs.6 KFG lautet: Entfernt sich der Lenker so weit oder so lange von seinem Kraftfahrzeug, daß er es nicht mehr überwachen kann, so hat er den Fahrzeugmotor, sofern mit diesem nicht auch andere Maschinen betrieben werden, abzustellen und dafür zu sorgen, daß das Fahrzeug von Unbefugten nur durch Überwindung eines beträchtlichen Hindernisses in Betrieb genommen werden kann.

6.2.1. Demnach ist das als erwiesen angenommene Verhalten der Berufungswerberin nur unschwer unter diesen Gesetzesbestimmungen zu subsumieren.

6.3. Die Ausformulierung des Spruches im Straferkenntnis wies jedoch dahingend erhebliche Mängel auf, daß im Ergebnis darin der Gesetzestext nur zum Teil, nicht jedoch das den Tatbestand erfüllende konkrete Verhalten aufgenommen wurde.

Da jedoch das Fehlverhalten der Berufungswerberin in der Anzeige im Hinblick auf sämtliche Tatbestandselemente umschrieben wurde und der Berufungswerberin im Zuge des Beweisverfahrens dieser Sachverhalt fristgerecht zur Kenntnis gelangte waren für sie keine Nachteile in ihren Verteidigungsmöglichkeiten verbunden. Dieser Mangel konnte somit im Zuge des Berufungsverfahrens im Sinne des § 44a Z1 VStG noch korrigiert werden.

7.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.2. Konkret war bei der Strafzumessung zu bedenken, daß die Berufungswerberin bereits mehrfach wegen Übertretungen straßenverkehrs- und kraftfahrrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft werden mußte. Daraus muß abgeleitet werden, daß sie sich bislang mit diesen gesetzlich geschützten Bereichen nicht ausreichend verbunden erachtete.

Die inzwischen doch schon recht nachhaltig erkennbare Tendenz der Berufungswerberin sich mit Verkehrsvorschriften - hier insbesondere auch im Hinblick auf die Sicherheit von Fußgängern sich besonders rücksichtslos und gleichgültig verhaltend - nicht verbunden zu zeigen, würde bereits eine noch umfangreichere Ausschöpfung der Strafrahmen rechtfertigen. Es bedarf insbesondere aus Gründen der Spezialprävention einer empfindlichen Bestrafung um der Berufungswerberin den Unwertgehalt ihrer Verhaltensweisen vor Augen zu führen und sie künftighin vor weiteren Übertretungen abzuhalten.

Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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