Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520588/3/Kei/An

Linz, 12.08.2004

 

 

 VwSen-520588/3/Kei/An Linz, am 12. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des H W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, S, L, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 5. April 2004, Zl. VerkR21-28-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, insoferne teilweise Folge gegeben als die Dauer des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen auf 8 Monate herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen.

Statt " I. I." wird gesetzt "I".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"I. I. Das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen wird Ihnen auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 10.02.2004, das ist bis einschließlich 10.02.2005 verboten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs. 1 i.V.m. §§ 24 Abs. 3 und 25 des Führerscheingesetzes (FSG) BGBl. I/120/1997 i.d.g. Fassung

 

II. Einer allfälligen, gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung wird die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Bezüglich des Vorwurfes, Fahrzeuge ohne gültige Lenkerberechtigung gelenkt zu haben, ist darauf zu verweisen, dass die bis 31.7.2000 befristete Lenkerberechtigung nicht erloschen ist. Es wurde ein diesbezüglicher Antrag auf Aufhebung der Befristung bzw. Verlängerung einer allfälligen Befristung und Ausfolgung der Lenkerberechtigung gestellt. Über diesen Antrag ist bislang weder durch die BH Linz-Land noch durch die BH Kirchdorf entschieden worden. Ein Nichtentscheid berechtigt aber noch nicht zur Annahme, dass die Lenkerberechtigung erloschen ist bzw. ist von der Annahme auszugehen, da eine Behörde nicht fristgerecht entschieden hat, dass die Lenkerberechtigung sohin wieder aufrecht ist. Bezüglich der Vorstrafen aus dem Jahre 2001 ist darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich kein rechtskräftiger Verstoß vorliegt bzw. diese Verstöße bereits ihre Deckung in dem ursprünglich bis Juli 2001 ausgesprochenen Entzug der Lenkerberechtigung gefunden haben. Es liegt sohin kein Anlaß dafür vor, ein Lenkverbot auszusprechen.

Gleichzeitig wird, da offensichtlich ein rechtswidriges Vorgehen vorliegt, der Antrag gestellt, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Weiters wird der Antrag gestellt, der Erstbehörde den Auftrag zu erteilen, über die Lenkerberechtigung binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist zu entscheiden."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 28. April 2004, Zl. VerkR21-28-2004/KI, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen am 10. Jänner 2004 um ca. 14.34 Uhr in Linz auf der Salzburger Straße B1 im Bereich der Kreuzung mit der Laskahofstraße und am 15. Jänner 2004 um ca. 08.02 Uhr in Traun auf der Neubauerstraße Richtung B1. Der Bw hatte zu diesen angeführten Zeiten keine gültige Lenkberechtigung für die Klasse B. Der Bw war mit einem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Jänner 2001 wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs.1 lit. a i.V.m. § 99 Abs.2 lit. a und nach § 5 Abs.1 i.V.m. § 99 Abs.1 rechtskräftig bestraft worden.

 

Eine Berücksichtigung des Verhaltens, wegen dem der Bw mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Jänner 2001 bestraft wurde, erfolgt durch den Oö. Verwaltungssenat im gegenständlichen Verfahren nicht. Dies vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das diesem Straferkenntnis zugrundeliegende Verhalten des Bw schon zu lange zurückliegt.

Zu den zwei angeführten Fahrten des Bw:

Es liegt eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z7 lit. b FSG vor.

Dieses Verhalten des Bw ist verwerflich.

Die Gefährlichkeit der Verhältnisse wird als mittel qualifiziert.

Die seither verstrichene Zeit ist relativ kurz.

Das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen in der Dauer von 8 Monaten ist insgesamt angemessen.

Die Entscheidung im Hinblick auf den Spruchpunkt II des gegenständlichen Bescheides erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden. l

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger

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