Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520590/2/Kei/An

Linz, 14.06.2004

 

 

 VwSen-520590/2/Kei/An Linz, am 14. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F W, R, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. April 2004, Zl. VerkR20-572-2002, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"I. Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) A und B wird Ihnen für die Dauer von 3 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, entzogen.

Führerschein:

ausgestellt von: BH Urfahr-Umgebung

am: 28.02.2002

Geschäftszahl: VerkR20-572-2002

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 1 Zif. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Zif. 2 und § 7 Abs. 3 Zif.3 Führerscheingesetz - FSG i.d.g.F.

II. Sie haben sich auf Ihre Kosten bis zum Ablauf der Entziehungsdauer einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle

.....

zu unterziehen.

 

Rechtsgrundlage:

§ 24 Abs. 3 FSG

 

III. Sie haben den Führerschein unverzüglich beim zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern.

Rechtsgrundlage:

§ 29 Abs. 3 FSG

 

IV. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wird ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"Gegen den Bescheid VerkR20-572-2002 vom 22. April 2004 zugestellt am 29. April 2004 erhebe ich das Rechtsmittel der Berufung.

Begründung:

Ich bin von dem Bescheid überrascht. Das Verwaltungsverfahren wurde ohne Parteiengehör durchgeführt. Ich bestreite den Sachverhalt ausdrücklich, soweit ich ihn nicht im Folgenden anerkenne.

Ich anerkenne, dass ich täglich die Autobahn Linz Gallneukirchen benütze. Mir ist auch bekannt, dass ich mit Straferkenntnis der BH Urfahr-Umgebung vom 23.3.2004 bestraft wurde. Der Verzicht auf eine Berufung gegen dieses Straferkenntnis beinhaltet keine Anerkennung des vorgehaltenen Tatbestandes. Vielmehr habe ich die Strafe aus wirtschaftlichen Überlegungen bezahlt, da eine Auseinandersetzung mit der Behörde sehr viel Energie, Zeit und Ärger verursacht hätte, den ich mir ersparen wollte. Hätte die Behörde im Straferkenntnis vom 23.3.2004 darauf hingewiesen, dass eine Rechtsfolge die Entziehung der Lenkerberechtigung ist, so hätte ich dagegen jedenfalls berufen.

Mir ist bewusst, dass ein zu geringer Abstand zum vorderen Fahrzeug gefährlich ist. Wie jedem Fahrzeuglenker bekannt ist, werden durch unterschiedliche Verkehrssituationen die Abstände von anderen Verkehrsteilnehmern beeinflusst. Dies führt kurzfristig zu kurzen Abständen zum vorderen Fahrzeug. Ich habe keinesfalls besonders gefährliche Verhältnisse herbei geführt und auch nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken von Kraftfahrzeugen maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen. Die beispielsweise Anführung im § 7 Abs. 3 Ziff. 3 FSG geht von Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit vor Schulen und Kindergärten, das Übertreten von Überholverboten, und das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf der Autobahn, also schwerwiegende Verletzungen von Verkehrsvorschriften aus. Unter diesem Tatbestand ist ein zu geringer Sicherheitsabstand gewöhnlich nicht zu subsumieren.

Geht man vom vermeintlichen Tatzeitpunkt (20.11.2003) aus, so habe ich in der Zwischenzeit dargelegt, dass die Verkehrszuverlässigkeit von mir gegeben ist. Ich habe durch die präventiven Wirkungen des Straferkenntnisses in meiner Fahrpraxis verstärkt auf die Einhaltung der Verkehrsvorschriften insbesondere der Einhaltung des Sicherheitsabstandes geachtet. Die Behörde hat keinen Grund anzunehmen, dass ich die Verkehrssicherheit gefährden werde.

Die Behörde begründet nicht, warum eine Nachschulung angemessen sein soll. Mir ist bekannt, dass ein entsprechender Abstand zum vorderen Fahrzeug notwendig und sinnvoll ist.

Mir wurde die aufschiebende Wirkung der Berufung ausgeschlossen. Diese Vorgangsweise widerspricht der Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG. Ein Interesse des öffentlichen Wohls wegen Gefahr im Verzug kann die Behörde nicht behaupten, denn sonst wäre es folgerichtig gewesen, mir nach vermeintlicher Tat die Lenkerberechtigung unmittelbar zu entziehen.

Dieser Ausschluss der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ziel haben, ein Berufungsverfahren ad absurdum zu führen. Bis die Behörde üblicherweise eine Berufung entscheidet ist die Frist des Entzuges der Lenkerberechtigung bereits abgelaufen. Eine solche Vorgangsweise verletzt mein Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

Ich stelle daher den Antrag:

  1. Die aufschiebende Wirkung der Berufung anzuerkennen.
  2. Den Bescheid aufzuheben und auszusprechen, dass keine Verkehrsunzuverlässlichkeit meiner Person vorlag und vorliegt bzw. das Verfahren einzustellen.
  3. Den mir vom Gendarmerieposten G abgenommenen Führerschein ohne Verzug auszuhändigen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 4. Mai 2004, Zl.VerkR20-572-2002/KB, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

4.2. Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen.

Der Bw lenkte am 20. November 2003 um 15.27 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Linz auf der A7, Richtungsfahrbahn Nord. Bei Strkm. 15,7 hielt der Bw - während er eine Geschwindigkeit von 129 km/h fuhr - mit dem KFZ, mit dem er unterwegs war, zu dem vor ihm fahrenden KFZ nur einen Abstand von 7 Metern - das entspricht 0,21 Sekunden - ein.

Wegen diesem angeführten Verhalten wurde der Bw mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 23. März 2004, Zl. VerkR96-5804-2003-OJ, das in Rechtskraft erwachsen ist, bestraft (Übertretung des § 99 Abs.2 lit.c iVm § 18 Abs.1 StVO 1960).

 

Das Nichteinhalten eines erforderlichen Sicherheitsabstandes ist in § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht ausdrücklich angeführt. Es handelt sich bei den in § 7 Abs.3 Z3 FSG angeführten Verhaltensweisen um eine demonstrative Aufzählung.

 

Das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes im gegenständlichen Ausmaß ist ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein so geringer Abstand ist immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Ein rechtzeitiges Abbremsen bei einem so geringen Abstand ist nicht möglich und schon bei einem geringen Fahrfehler des vor dem Bw fahrenden KFZ-Lenkers oder bei einem plötzlichen Abbremsen des vorderen KFZ wäre es zu einer Kollision gekommen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG liegt vor.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

Die seit dem gegenständlichen Vorfall verstrichene Zeit ist relativ kurz.

Die Entziehung der Lenkberechtigung im Ausmaß von 3 Monaten ist angemessen und erforderlich.

Die Vorschreibung einer Nachschulung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 24 Abs.3 FSG und erfolgte durch die belangte Behörde zu Recht.

Der Ausspruch betreffend den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung hat die Grundlage in der Bestimmung des § 64 Abs.2 AVG und dieser Ausspruch erfolgte durch die belangte Behörde ebenfalls zu Recht.

 

Das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Verhalten des Bw erfolgte - wie oben ausgeführt wurde - am 20. November 2003. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. April 2004, Zl. VerkR20-572-2002, wurde dem Bw am 29. April 2004 zugestellt. Die Dauer der gegenständlichen zwischen Tat und Entziehung der Lenkberechtigung verstrichenen Zeit ist noch vertretbar. Es wird bemerkt, dass die Zeiten zwischen den jeweiligen Taten und den jeweiligen Entziehungen der Lenkberechtigung in den beim Oö. Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren Zlen. VwSen-520580 und VwSen-520607 jeweils deutlich länger waren als im gegenständlichen Zusammenhang.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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