Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520591/9/Fra/He

Linz, 04.10.2004

 

 

 VwSen-520591/9/Fra/He Linz, am 4. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn RB in L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.4.2004, F298/2004, betreffend Abweisung eines Antrages auf Verlängerung einer befristeten Lenkberechtigung für die Klassen A und B mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Antrag des Berufungswerbers (Bw) auf Verlängerung der bis 5.3.2004 befristet gewesenen Lenkberechtigung für die Klassen A und B abgewiesen. In der Begründung wird auf das amtsärztliche Gutachten Dris. H vom 27.2.2004 verwiesen. Der Amtsarzt verwies in seinem Gutachten ua. auf die psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn Dr. M vom 9.2.2004, beinhaltend die Empfehlung zur Ausdehnung der Befristung auf zwei Jahre. Lt. Dris. H kann dieser Befund als "in sich nicht schlüssig" betrachtet werden, da darin einerseits von einer "Alkoholabhängigkeit, derzeit remittiert" und andererseits aber doch von einem (wenn auch nur geringgradigen und nur sporadischen) Alkoholkonsum die Rede ist, dies bestätige der Bw auch in seinen Angaben vom 27.2.2004. Demnach könne daher beim Bw keinesfalls von einer sicher remittierten Alkoholabhängigkeit ausgegangen werden, weshalb die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht vorliege. Als Voraussetzung für eine zunächst bedingte Wiedererteilung einer Lenkberechtigung hätte daher zu gelten:

Glaubhaftmachung einer anhaltenden und lückenlosen Abstinenz über zumindest sechs Monate mittels Beibringung weiterhin normwertiger alkoholrelevanter Laborparameter (CDT, MCV) alle zwei Monate sowie die Beibringung schriftlicher Bestätigungen bezüglich der regelmäßigen (wenigstens in zweiwöchigen Abständen) Inanspruchnahme ambulanter Gesprächstermine bei einer auf Alkoholproblematik spezialisierten Institution oder einer entsprechenden psychiatrischen Spitalsabeilung alle zwei Monate sowie die Beibringung eines abschließenden und schlüssigen psychiatrischen Facharztbefundes mit befürwortender Stellungnahme zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach sechs Monaten.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Einzelmitglied entscheidet (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden hat.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Für den Berufungsfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG idF BGBl. I Nr. 129/2002, maßgebend:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.1 erster Satz FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich ist; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z4 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend "nicht geeignet" für die entsprechenden Klassen auszusprechen, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrer Klassen nicht geeignet ist.

 

Für den Berufungsfall sind darüber hinaus folgende Bestimmungen der folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes-Gesundheitsverordnung - FSG-GV maßgebend

 

Gemäß § 3 Abs.1 FSG-GV gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse iSd § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 3 Abs.3 FSG-GV ist, wenn sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, gegebenenfalls ua. die Vorlage allfälliger fachärztlicher Stellungnahmen zu verlangen.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 lit.a gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde: schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie Alkoholabhängigkeit.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken einen Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

3.2. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, dass er alle Auflagen lt. Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.3.2003, Zl. F657/2003, wonach ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B bis 5.3.2004 befristet erteilt wurde, erfüllt und sich weiters der amtsärztlichen Nachuntersuchung unterzogen sowie folgende Befunde vorgelegt habe:

  1. Labor: a) CDT und
  2. b) Harn auf Cannabis

  3. Facharzt für Psychiatrie (inkl. Bestätigung über eine regelmäßige nervenärztliche Behandlung und verlässliche Medikamenteneinnahme).

Der Bw verweist weiters auf die psychiatrische Stellungnahme des Herrn Dr. M vom 9.2.2004, wonach "aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig keine Einwände gegen die Weitererteilung der Lenkberechtigung für die Gruppen A und B bestehen, zumal sich vom klinischen Eindruck her auch keine Beeinträchtigungen in den kognitiven und mnestischen Fähigkeiten zeigen ......". Weiters verweist der Bw auf das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz, Herrn Dr. H, vom 27.2.2004, wonach "die Lenkberechtigung von Herrn B zuletzt (siehe FS-GA vom 5.3.2003) auf ein Jahr befristet war und anhand des unauffällig körperlich-geistigen Eindruckes bei der amtsärztlichen Untersuchung vom 27.2.2004 sowie des normwertigen alkoholrelevanten Langzeitkontrollwertes CDT und des negativen Drogenharns am 10.2.2004 kein Hinweis auf einen aktuell regelmäßig erhöhten Alkoholkonsum oder eines SG (Cannabis) - konsum bestehe.

 

Aufgrund des Vorbringens des Bw ersuchte der Oö. Verwaltungssenat einen Amtsarzt um Erstellung eines Gutachtens gemäß § 8 FSG darüber, ob der Bw gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B geeignet ist.

Das h. Aktengutachten der Amtsärztin Dris. EW vom 2. Juni 2004, San-233876/1-2004-Wim/Br, lautet wie folgt:

"Es wurde vom UVS an uns das Ersuchen gestellt, ein Gutachten gemäß § 8 FSG über die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B zu erstatten.

Da es sich bei Herrn RB um einen Zustand nach Psychose, Alkoholabhängigkeit sowie Cannabis-Missbrauch handelt, bzw. auch eine depressive Störung bekannt ist, ist laut § 8 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung eine fachärztliche Stellungnahme eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zur Gutachtenerstellung erforderlich.

Die nunmehr aktenkundige psychiatrische Stellungnahme vom 9.2.2004 von Herrn Dr. AM, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde vom Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz, Dr. H als in sich nicht schlüssig beurteilt, da bei Herrn B eine remittierte Alkoholabhängigkeit diagnostiziert wurde und Herr B dennoch angab, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren. Herr Dr. H begründete in seinem Gutachten, dass bei einer einmal diagnostizierten Alkoholabhängigkeit ein kontrollierter Alkoholkonsum auf Dauer nicht möglich sei, da die Patienten über kurz oder lang doch wieder in ihre früheren pathologischen Trinkmuster verfallen und beurteilte deshalb Herrn B als derzeit nicht geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

Auch aus ho. Sicht wird festgestellt, dass bei einer bestehenden Suchterkrankung die Abhängigkeit bestehen bleibt und eine Reduktion der Trinkmenge eigentlich nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine absolute Abstinenz gefordert werden muss.

 

Dennoch ist laut § 8 FSG-GV die Beibringung eines schlüssigen fachärztlichen Befundes eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie erforderlich, weshalb entweder eine ergänzende Stellungnahme von Herrn Dr. M eingefordert werden sollte,

oder die Beibringung eines neuerlichen fachärztlichen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie erforderlich ist."

 

Im Hinblick auf den vorletzten Absatz des oa. Gutachtens ersuchte der
Oö. Verwaltungssenat den Bw mit Schreiben vom 8. Juni 2004, VwSen-520591/5/Fra/He, eine ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn Dr. AM zur Frage der Eignung betreffend die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klassen A und B, vorzulegen. Mit weiterem Schreiben vom 19. Juli 2004, VwSen-520591/7/Fra/He, ersuchte der Oö. Verwaltungssenat den Bw, da bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme eingelangt ist, neuerlich, die erforderliche fachärztliche Stellungnahme vorzulegen. Es wurde ihm hiezu eine Frist von vier Wochen eingeräumt. Dieses Schreiben wurde lt. Zustellnachweis am 22.7.2004 zugestellt. Am 31. August 2004 hat der Bw den Unterfertigten angerufen und gebeten, ihm die oa. Frist bis spätestens Ende September 2004 zur Beibringung einer ergänzenden Stellungnahme Dris. M zu verlängern. Der Unterfertigte sagte dem Bw die Fristverlängerung mit dem Hinweis zu, dass - sollte die verlängerte Frist fruchtlos verstreichen - aufgrund der Aktenlage entschieden wird. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung hat der Bw dem Oö. Verwaltungssenat nichts vorgelegt. Das angeforderte amtsärztliche Gutachten kann sohin nicht erstellt werden. Der Bw ist sohin dem als Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs.2 AVG zu wertendem Schreiben vom 19. Juli 2004, VwSen-520591/7/Fra/He, nicht nachgekommen. Wenn auch im § 39 Abs.2 AVG der Grundsatz der Amtswegigkeit im Verwaltungsstrafverfahren normiert ist, korrespondiert diesem Grundsatz eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes. Dieser Verpflichtung ist der Bw nicht nachgekommen. Es konnte daher dem Vorbringen des Bw nicht näher getreten werden und es war der angefochtene Bescheid, zumal er sich auf ein schlüssig begründetes amtsärztliches Gutachten stützt, welches auch vom Bw nicht widerlegt wurde, zu bestätigen.

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Dr. F r a g n e r

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