Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520592/6/Sch/Pe

Linz, 19.07.2004

VwSen-520592/6/Sch/Pe Linz, am 19. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn C E, vertreten durch Rechtsanwälte Mag. Dr. W S und Mag. C S, vom 30. April 2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. April 2004, Fe-1414/2003, wegen Erteilung von Auflagen betreffend die Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn C E, gemäß § 24 Abs.1 Z2 iVm § 8 Abs.3 Z2 bzw. Z3 Führerscheingesetz (FSG) die mit Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung am 15. November 1989 unter VerkR1203/825/89 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung mit der Auflage versehen, sich in regelmäßigen Abständen von drei Monaten - erstmals am 12. Mai 2004, danach am 12. August 2004, am 12. November 2004 und am 12. Februar 2005 - einer ärztlichen Kontrolluntersuchung eines Facharztes für Labormedizin zu unterziehen und unter gleichzeitiger Vorlage des Führerscheines folgende Befunde bei der Behörde vorzulegen: Kontrolluntersuchung auf negativen Drogenharn (Kokain, Amphetamine, Benzodiazepine).

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Dem angefochtenen Bescheid lag der Sachverhalt zu Grunde, dass der Berufungswerber bei einer polizeilichen Amtshandlung als Beifahrer in einem Pkw betreten wurde, als er im Besitze eines Briefchens mit dem Suchtmittel "Speed" war.

Es wurde hierauf von der Führerscheinbehörde eine amtsärztliche Untersuchung des Genannten im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B angeordnet.

Das vom Amtsarzt erstellte Gutachten lautete auf "bedingt geeignet auf 1 Jahr". Des weiteren wurden Kontrolluntersuchungen auf negativen Drogenharn (Kokain, Amphetamine, Benzodiazepine) durch einen Facharzt für Labormedizin im 3 Monatsabstand für erforderlich erachtet. Dem Gutachten zu Grunde lag die psychiatrische Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. B L vom 4. Februar 2004. Fachärztlicherseits bestand demnach kein Einwand gegen eine Lenkberechtigung, im Hinblick auf ein eventuell missbräuchliches Konsumverhalten psychotroper Substanzen wurde eine Befristung der Lenkberechtigung in Verbindung mit Drogenharnkontrollen zur Absenzkontrolle befürwortet.

Im vorgelegten Verfahrensakt findet sich ein Harnbefund des Berufungswerbers des Facharztes für Labormedizin Dr. R mit negativen Befunden.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde vom Rechtsmittelwerber ein weiterer negativer Befund im Hinblick auf Drogenmetabolite im Harn, datiert mit 11. Mai 2004, vorgelegt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat hat, wie vom Berufungswerber beantragt, Einsicht genommen in den Akt des Bezirksgerichtes Linz, Gz.: 18 U119/04d. Demnach hat - wie in der Hauptverhandlung vom 30. März 2004 festgestellt wurde - der Berufungswerber von August 2001 bis November 2003 insgesamt 25 g Kokain erworben und besessen.

Das Gericht hat den Beschluss gefasst, das Verfahren gemäß § 37 iVm § 35 Abs.2 Suchtmittelgesetz unter Verhängung einer Probezeit von zwei Jahren vorläufig einzustellen.

Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat in seiner Stellungnahme nach § 35 Abs.3 Z2 Suchtmittelgesetz festgestellt, dass der Berufungswerber keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs.2 leg.cit. bedürfe. In dem zu Grunde liegenden amtsärztlichen Gutachten ist ausgeführt, dass der Berufungswerber derzeit keine Anzeichen für Suchtmittelmissbrauch oder -gewöhnung aufweise. Er benötige derzeit weder eine ärztliche Behandlung noch seien andere gesundheitsbezogene Maßnahmen erforderlich.

5. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

Die Erstbehörde hat es für erforderlich erachtet, bescheidmäßig dem Berufungswerber aufzuerlegen, im 3 Monatsrhythmus - bis 12. Februar 2005 - ärztliche Kontrollbefunde im Hinblick auf negativen Drogenharn (Kokain, Amphetamine, Benzodiazepine) vorzulegen. Eine Befristung der Lenkberechtigung wurde nicht verfügt. Tatsache ist, dass der Berufungswerber im Besitze von Suchtmitteln betreten wurde, wobei ein solcher Umstand lebensnah auf den erfolgten oder beabsichtigten Konsum desselben schließen lässt. Zum Zeitpunkt der Entscheidung der Erstbehörde, insbesondere auf Grund der entsprechenden psychiatrischen Stellungnahme und des darauf fußenden amtsärztlichen Gutachtens, erschien diese Einschränkung nachvollziehbar geboten, wenngleich in der Stellungnahme lediglich von einem eventuell missbräuchlichen Konsumverhalten die Rede ist.

Nach dem von der Berufungsbehörde durchgeführten ergänzenden Ermittlungsverfahren erscheint aber ein solcher eventueller Missbrauch mit der gleichen Wahrscheinlichkeit nicht gegeben zu sein wie er gegeben sein könnte. Diesbezüglich wird auf das von der Berufungsbehörde beigeschaffte amtsärztliche Gutachten nach Untersuchung des Berufungswerbers durch eine Sachverständige des Magistrates der Stadt Linz verwiesen, in dem ausdrücklich von nicht gegebenen Anzeichen für Suchtmittelmissbrauch oder -gewöhnung die Rede ist. Auch sprechen die stets negativen Drogenharnbefunde gegen die Annahme des Suchtmittelmissbrauchs.

Der Berufungsbehörde erscheint es daher zusammenfassend nicht mehr für eine entsprechende Bescheidauflage im Hinblick auf weitere Kontrolluntersuchungen schlüssig und der Bestimmung des § 24 Abs.1 FSG ("entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit") konform, dem Berufungswerber die Beibringung weiterer Drogenharnbefunde aufzuerlegen.

Der Oö. Verwaltungssenat verkennt nicht, dass im gegenständlichen Fall eine Prognose im Hinblick auf das Suchtmittelkonsumverhalten des Berufungswerbers angesichts der Vorgeschichte wohl nicht definitiv möglich ist, für die Lenkberechtigung relevante Maßnahmen bedürften aber einer als Erfordernis für die Verkehrssicherheit begründbaren Notwendigkeit, die derzeit nicht gegeben zu sein scheint.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

S c h ö n

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