Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103862/20/Br

Linz, 19.09.1996

VwSen-103862/20/Br Linz, am 19. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 14. Juni 1996, VerkR96/5483-1-1994, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach der am 29. August und 19. September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und der Verkündung am 19. September 1996 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch anstatt der Bezeichnung ... als "Verantwortlicher" der Firma...... diese auf "verantwortlicher Beauftragter" der Firma...... zu ergänzen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.

Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 600 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem Straferkenntnis vom 14. Juni 1996, Zl.: VerkR96-5483-1-1994, wegen der Übertretung nach § 134 Abs.1 iVm § 103 Abs.1 Z1 und § 101 Abs.1 lit.a KFG iVm dem Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung (gemeint wohl des Landeshauptmannes von Oö.) vom 31. Mai 1994, Zl. VerkR-300.427/20-1994-Ha, eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall 72 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und im Spruch folgendes zur Last gelegt:

"Sie haben es als Verantwortlicher der Fa. P H GmbH unterlassen, dafür zu sorgen, daß das von J gelenkte Sattelkraftfahrzeug, Zugfahrzeug Anhänger und seine Beladung den hiefür in Betracht kommenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprechen und die im Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung v. 31.05.1994, Zahl:

VerkR-300.427/20-1994-Ha, erteilten Auflagen eingehalten werden, da am 02.08.1994 um ca. 11.45 Uhr in H/Mkrs. bei Strkm. 2,620 der H Landesstraße im Zuge von Erhebungen nach einem Verkehrsunfall von Sicherheitswacheorganen festgestellt worden war, daß folgende Bescheidauflagen nicht eingehalten worden waren:

a) Entgegen der Auflage zu Punkt 6) hat der Lenker während der Fahrt weder das Abblendlicht verwendet noch die auf dem Dach angebrachte Warnleuchte mit gelbrotem Licht eingeschaltet.

b) Entgegen der Auflage zu Punkt 10) war die an beiden Seiten des Fahrzeuges jeweils 10 cm über die Breite der Ladefläche hinausragende Ladung nicht gekennzeichnet.

c) Entgegen der Auflage zu Punkt 11) waren die über die Breite des Fahrzeuges hinausragenden Teile der Ladung nicht mit entsprechenden Schutzvorrichtungen abgesichert.

d) Entgegen der Auflage zu Punkt 13) haben Sie keinen besonders geeigneten Bediensteten mit dem Transport beauftragt und diesen nicht über die Bescheidauflagen informiert, weil der Lenker kaum der deutschen Sprache mächtig war und über den Inhalt des Bescheides in keiner Weise bescheid wußte.

e) Entgegen der Auflage zu Punkt 14) fehlte hinten am Fahrzeug die kreisrunde gelbe Tafel mit der Aufschrift "R".

Entgegen der Auflage zu Punkt 16) hat der Lenker die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten von 30 km/h im Ortsgebiet und 50 km/h auf Freilandstraßen und Autobahnen nicht eingehalten, da er Geschwindigkeiten von ca. 80 km/h gefahren ist." 1.1. Begründend führte die Erstbehörde aus:

"J lenkte am 2.8.1994 um ca. 11.45 Uhr das Sattelzugfahrzeug mit dem Sattelanhänger auf der H durch die Ortschaft N, Gemeinde H, von der tschechischen Grenze kommend in Richtung H. Dabei hatte er 21.900 kg schwere Betonplatten geladen. Da einige Betonplatten 1,3 x 3,5 m maßen, waren im hinteren Drittel des Auflegers die seitlichen Bordwände entfernt worden und die Platten mittels alter Transportgurte festgezurrt worden. Bei Strkm. 2,620 durchfuhr B eine starke Rechtskurve mit einer laut Tachographenscheibe gefahrenen Geschwindigkeit von über 60 km/h. Dabei riß der Transportgurt und es fielen fünf der Betonplatten auf die Fahrbahn.

Aus den von der Gendarmerie nach dem Vorfall angefertigen Fotos ist zu ersehen, daß im hinteren Teil des Fahrzeuges die Bordwände fehlten und in diesem Bereich die 1,3 m breiten Betonplatten offensichtlich so geladen worden waren, daß 2 Stück der 1,3 m breiten Betonplatten nebeneinander liegend befördert wurden, sodaß eine Breite von ca. 2,6 m erreicht wurde.

Wenn durch die Ladung die im § 4 Abs. 6 Ziff. 2 lit. b des Kraftfahrgesetzes zulässige größte Bereite von 2,5 m überschritten wird, ist nach § 101 Abs. 5 dieses Gesetzes eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.

Diese Bewilligung war der Fa. P und Handels GesmbH mit dem Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung vom 31.05.1994, Zahl: VerkR300.427/20-1994-Ha, erteilt worden.

Da dieser Transport eine Breite von ca. 2,6 m aufwies, war der zitierte Bescheid für diesen Transport anzuwenden und es waren die mit diesem Bescheid erteilten Auflagen einzuhalten.

Bei der von der Gendarmerie nach dem Unfall vorgenommenen Kontrolle wurde festgestellt, daß folgende Auflagen dieses Bescheides nicht erfüllt worden waren:

1) Entgegen der Auflage zu Punkt 6) hat der Lenker während der Fahrt weder das Abblendlicht verwendet noch die auf dem Dach angebrachte Warnleuchte mit gelbrotem Licht eingeschaltet.

2) Entgegen der Auflage zu Punkt 10) war die an beiden Seiten des Fahrzeuges jeweils 10 cm über die Breite der Ladefläche hinausragende Ladung nicht gekennzeichnet.

3) Entgegen der Auflage zu Punkt 11) waren die über die Breite des Fahrzeuges hinausragenden Teile der Ladung nicht mit entsprechenden Schutzvorrichtungen abgesichert.

4) Entgegen der Auflage zu Punkt 13) haben Sie keinen besonders geeigneten Bediensteten mit dem Transport beauftragt und diesen nicht über die Bescheidauflagen informiert, weil der Lenker kaum der deutschen Sprache mächtig war und über den Inhalt des Bescheides in keiner Weise bescheid wußte.

5) Entgegen der Auflage zu Punkt 14) fehlte hinten am Fahrzeug die kreisrunde gelbe Tafel mit der Aufschrift "R".

6) Entgegen der Auflage zu Punkt 16) hat der Lenker die vorgeschriebenen Geschwindigkeiten von 30 km/h im Ortsgebiet und 50 km/h auf Freilandstraßen und Autobahnen nicht eingehalten, da er Geschwindigkeiten von ca. 80 km/h gefahren ist.

Außerdem wurde festgestellt, daß der Treibstofftank undicht war, sodaß ständig Diesel auf die Fahrbahn tropfte.

Die bei der Sicherung der Betonplatten zum Festzurren verwendeten Gurte waren bereits an mehreren Stellen eingerissen und an einer Stelle zusammengeknotet.

Die in der Folge von der Bezirkshauptmannschaft ergangene Strafverfügung vom 30.11.1994 zu VerkR96-5483-1-1994 haben Sie innerhalb offener Frist beeinsprucht und dies wie folgt begründet:

Die zur Last gelegten Übertretungen nach den Punkten la) lf) - Mißachtung der Bescheidauflagen - gehen völlig ins Leere, weil die Ladung auf dem Sattelaufleger keine Überbreite hatte.

Beim teilweisen Umkippen des Sattelauflegers sei eine Betonplatte auf den Treibstofftank gefallen, sodaß dieser ganz leicht tropfte. Dadurch sei ein Tropfen Diesei pro Minute ausgetreten, was vor Antritt der Fahrt sicherlich nicht war.

Der Lenker hatte genügend Gurte ausgehändigt bekommen. Es war ein Gurt an einer Stelle zusammengeknotet, das deshalb, weil er zur kurz war und dadurch verlängert werden mußte.

Dieser Gurt sei aber sonst völlig in Ordnung gewesen. Durch das Umkippen des Sattelauflegers, der schwere Betonteile geladen hatte, seien Gurte eingerissen bzw. abgerissen.

J gibt dazu, unter Mitwirkung des Dolmetsch B als Zeuge vernommen, folgendes an:

"Ich habe von Herrn P den Auftrag erhalten, mit einem Zugfahrzeug nach K zu fahren, um dort den mit Betonplatten beladenen Anhänger abzuholen. Die Ladung war nicht mit Gurten gesichert und habe ich diese mit im LKW befindlichen Gurten gesichert. Eine Gurte war zu kurz, weshalb ich diese durch Knüpfen mit einer anderen verlängern mußte.

Vor dem Unfall kamen mir zwei PKWs entgegen. Wegen dieser Fahrzeuge mußte ich mein Fahrzeug nach rechts verrenken.

Dabei kam das Fahrzeug ca. 40 cm außerhalb der Fahrbahn.

Beim Gegenlenken kam der Anhänger von der Fahrbahn ab und es lösten sich die Betonplatten. Ich bin der Meinung, daß die Ladung ordnungsgemäß verwahrt war und diese bei normaler Fahrweise keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dargestellt hätten.

Die Betonplatten waren vor dem Unfall so geladen, daß sie nicht über die Breite des Fahrzeuges hinausragten. Erst durch den Unfall wurden sie so verschoben, daß sie über die Fahrzeugbreite hinausragten.

Der Tank war erst durch eine vom Fahrzeug fallende Betonplatte beschädigt worden. Vorher war der Tank mit Sicherheit nicht beschädigt und dicht.

Ich bin der deutschen Sprache nicht in einer Weise mächtig, daß ich den mir ausgefolgten Bescheid hätte einwandfrei lesen und verstehen können." Über J war von der Bundespolizeidirektion Steyr mit der Strafverfügung v. 05.12.1994, Zahl: St-6172-94, eine Geldstrafe von S 2.000,-- wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 134 Abs. 1 KFG rechtskräftig verhängt worden, weil er die im zitierten Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung in den Punkten 6, 10, 11, 13, 14 und 16 erteilten Auflagen nicht eingehalten hat.

RevI. H gibt zu Ihren Einspruchsangaben als Zeuge an:

"Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles wurden die Erhebungen von Insp. L und mir durchgeführt. Der Unfallshergang wurde bereits in der vorliegenden Anzeige ausführlich geschildert. Bei diesem Verkehrsunfall sind ingesamt fünf Betonplatten auf die Fahrbahn der H gefallen.

Es handelte sich dabei um drei Stück im Ausmaß von 1,3 - 3,5 m und zwei Stück im Ausmaß von je 2,4 - 3,5 m. Die kleineren Platten waren offensichtlich mit der Schmalseite nebeneinander geladen worden. Wenn man davon ausgeht, daß die kleineren Platten mit der Schmalseite nebeneinander aufgeladen waren, so muß dies eine Breite von mindestens 2,6 m und somit eine Überschreitung der maximalen Breite ergeben haben. Außerdem waren die seitlichen Bordwände vom hinteren Teil des Sattelanhängers entfernt worden. Die Betonplatten, die im rückwärtigen Teil des Sattelanhängers geladen waren, waren lediglich mit Transportgurten befestigt. In der dortigen starken Rechtskurve rieß der Gurt, sodaß fünf der Betonplatten auf die Fahrbahn stürzten. Wenn der Beschuldigte in seinem Einspruch vorbringt, daß beim teilweisen Umkippen des Sattelauflegers eine Betonplatte auf den Treibstofftank gefallen sei und dieser deshalb tropfte, so muß ich dem entgegenhalten, daß sich der Treibstofftank beim hinteren Teil des Sattelzugfahrzeuges befindet, während die Betonplatten, die auf die Fahrbahn herunterfielen, auf dem hinteren Teil des Sattelanhängers geladen waren und somit beim Herunterfallen nicht mit dem Treibstofftank in Berührung kommen konnten. Der Treibstofftank mußte somit bereits vorher undicht gewesen sein. Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles wurden von mir Lichtbilder angefertigt. Diese Lichtbilder zeigen den Sattelanhänger, nachdem dieser nach dem gegenständlichen Vorfall auf einem Parkplatz neben der H Landesstraße im Ortsgebiet von H abgestellt worden war. Der Sattelaufleger wurde dann erst wieder mit den heruntergefallenen Betonplatten beladen." RevI. J gibt als Zeuge zur Sache folgendes an:

"Hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles wurden die Erhebungen von RevI. H und mir durchgeführt. Der Unfallshergang wurde bereits in der vorliegenden Anzeige ausführlich geschildert.

Wie schon in der Anzeige angeführt, sind bei diesem Verkehrsunfall insgesamt fünf Betonplatten von der Ladefläche des Sattelanhängers auf die Fahrbahn der H Landesstraße heruntergefallen. Es handelte sich dabei um zwei Stück im Ausmaß von je 1,3 x 3,5 m und drei Stück im Ausmaß von je 2,4 - 3,5 m. Die größeren Platten waren obenauf gelagert. Auf den Lichtbildern, die von meinem Kollegen nachgereicht wurden, ist der gegenständliche Sattelanhänger samt den, nach dem Unfall auf der Ladefläche verbliebenen Betonplatten, ersichtlich. Auf dem hinteren Teil der Ladefläche des Sattelanhängers ist noch eine Betonplatte mit einem Ausmaß von 1,3 x 3,5 m in der ursprünglichen Lage verblieben. Wenn man davon ausgeht, daß die Betonplatten mit dem Ausmaß 1,3 x 3,5 m am hinteren Teil der Ladefläche nebeneinander aufgeladen waren, so muß dies zwangsläufig eine Breite von mindestens 2,6 m und somit eine Überschreitung der maximalen Breite ergeben haben.

Dieser Transport durfte nach § 101 Abs. 5 KFG daher nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich unter Einhaltung der im Bescheid erteilten Auflagen durchgeführt worden.

Diese Bewilligung lag mit dem Bescheid des Amtes der oö.

Landesregierung vom 31.05.1994, VerkR-300-427/20-1994-Ha, vor, doch wurden einige in diesem Bescheid erteilte Auflagen, wie eingangs angeführt, nicht eingehalten. Dieses Faktum wurde von Ihnen nicht bestritten.

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land kann jedoch Ihrer Behauptung, daß die größte Breite von 2,5 m durch die Ladung nicht überschritten wurde, aus den angeführten Gründen nicht folgen.

Aufgrund der zitierten Beweise ist erwiesen, daß Sie als Verantwortlicher der Fa. J und P GmbH nicht dafür gesorgt haben, daß die beanstandeten Bescheidauflagen vom Kraftfahrer J eingehalten werden.

Sie konnten uns nicht glaubhaft machen, daß Sie an dieser Verwaltungsübertretung keine Schuld trifft.

Sie haben somit die Ihnen angelastete Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs. 1 KFG. i.Vbdg.m. § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG und dem Bescheid des Amtes der oö. Landesregierung v.

31.05.1994, VerkR-300.427120-1994-Ha, begangen.

Das Verwaltungsstrafverfahren hinsichtlich der Verwaltungsübertretungen nach den § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG (Punkte 2) und 3) der Strafverfügung) wird gemäß § 45 Abs. 1 lit. a VSTG im Zweifel eingestellt, da Ihnen ein schuldhaftes Verhalten nicht sicher nachzuweisen ist. Die Verantwortung, daß der Tank bei Antritt der Fahrt in Neuzeug nicht leck war und die Gurte in Ordnung gewesen seien, kann nicht sicher widerlegt werden.

Bei der Strafbemessung wurde auf die Bestimmung des § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes Bedacht genommen. Es wurde berücksichtigt, daß Sie über ein monatliches Einkommen von ca. S 15.000,-- verfügen, für die Gattin und zwei Kinder zu sorgen haben und kein Vermögen besitzen.

Als erschwerend waren zehn Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 103 Abs. 1 Ziff. 1 KFG. zu werten.

Mildernde Umstände lagen nicht vor.

Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht erhobenen Berufung.

Darin führt er nachfolgendes aus:

"Sehr geehrter Herr S! Ich erhebe fristgerecht Einspruch gegen das Straferkenntnis vom 14.6.1996 unter VerkR 96/5483/1/1994 und begründe diese wie folgt:

zu a) Es ist unmöglich vom Büro aus den Fahrer während der Fahrt aufmerksam zu machen, daß er das Abblendlicht und die am Dach angebrachte Warnleuchte mit gelb-rotem Licht einschaltet.

zu b) Sollten tatsächlich am Fahrzeug an beiden Seiten 10 cm Überbreite vorhanden sein, ist es Angelegenheit des Fahrers, diese herausragenden Teile über die Ladenfläche zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung befindet sich im Fahrerhaus.

zu c) Unsere Fahrer haben genügend Gurten zur Verfügung und es ist wohl einem Fahrer der einen Führerschein besitzt zumutbar, daß er die notwendigen Gurten, die im Ersatzteillager zur Verfügung stehen mitnimmt und die Teile am Fahrzeug dementsprechend sichert.

zu d) Es wurde der Fahrer sehr wohl über die Überbreitentransporte informiert, führt diese auch laufend durch und ist übrigens ein sehr verläßlicher Fahrer der schon sehr lange in unserer Firma mit den Fahrten beauftragt ist.

Er weiß sehr wohl darüber Bescheid was er zu tun hat, wenn es sich tatsächlich um überbreite Ladungen handelt.

zu e) Wenn es sich um Fahrt mit Überbreite handelt wird dem Fahrer sehr wohl eine kreisrunde gelbe Tafel mit der Aufschrift "R" zur Verfügung gestellt und dieser bringt dies auch bei Überbeite an der Rückseite an.

zu f) Es ist im Büro sicher nicht meine Aufgabe den Fahrer während der gesamten Fahrt zu kontrollieren ob er die Geschwindigkeit von 30 km/h bzw. 50 km/h einhält. Wenn er tatsächlich eine Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren ist, kann das doch nicht in meinem Verantwortungsbereich liegen.

Ich kann mich doch nicht auf den Beifahrersitz setzen und genau kontrollieren wie schnell der Fahrer unterwegs ist. Da müßte ich mich ja selber ans Lenkrad setzen und selber fahren.

Übrigens wurde der Fahrer bereits ungerechtfertigterweise von der Behörde bestraft.

Die Ladung wies keine Überbreite auf. Er wollte berufen, jedoch war die Berufungszeit bereits abgelaufen, sodaß diese wirkungslos war.

Die o.a. Angaben sind zu Ihrem Vorwurf der Überbreite.

Wie bereits des öfteren ausgeführt bestand bei dieser Ladung garantiert keine Überbreite.

Zu Ihrem Argument, daß im hinteren Teil des Fahrzeuges die Bordwände fehlten, möchten wir festhalten, daß die Bordwände deshalb fehlte, weil diese kaputt waren und eine Verankerung der Betonplatten sehr problematisch ist, da die Bordwände aus Aluminium sind und bei der Befestigung nur stören. Wir haben in letzter Zeit sämtliche Bordwände abmontiert, um die Teile ordnungsgemäß befestigen zu können.

Sie schreiben auf Seite 3 unter Pkt. 2, daß die Betonplatten an beiden Seiten des Fahrzeuges jeweils 10 cm über die Ladefläche hinausgeragt sind und nicht gekennzeichnet waren.

Zählt man die Platten die Sie anführen von 1.3 m zusammen, so ergibt sich eine Breite von 2.6 m. Bei einer Breite von 2.6 m könnten die Betonplatten an jeder Seite max. 5 cm hinausragen, bzw. nur auf einer Seite 10cm, da 2 x 1.3m 2.6m ergibt und der Anhänger eine Breite von 2.5 m aufweist.

Ich habe Ihnen schon wiederholt angegeben, daß diese Fahrt keine Überbeite aufwies.

Es werden diese Betonplatten nicht zwischengelagert sondern direkt vom Aufleger auf der Baustelle montiert. Daraus ergibt sich bei den in Frage kommenden Betonplatten folgende Verladung:

Platte mit der Nr. S 13 im Ausmaß von 1.3 x 3.5 m an der obersten Stelle, darunter S 14 im Ausmaß von 2.4 x 3.5 m, darunter S 15 im Ausmaß von 1.3 x 3.5 m, darunter S 16 im Ausmaß von 2.4 x 3.5 m, darunter S 17 im Ausmaß von 2.4 x 3.5 m und als letzte untere Platte S 18 im Ausmaß von 1.3 x 3.5 m.

Die Bezeichnung S ist laut Verlegeplan die Südseite. Wenn die Platten so gelegt gewesen wären, wie sie uns zur Last gelegt werden, so wäre eine Montage der Platten direkt vom LKW nicht möglich gewesen.

Warum die Platte S 18 im Ausmaß von 1.3 x 3.5 m auf der rechten Seite 10 cm nach dem Unfall herausragte ist ein ganz klarer Fall. Es handelt sich bei der Fahrtstrecke um eine scharfe Rechtskurve. Der Fahrer mußte auf Grund der entgegenkommenden zwei PKWs stark nach rechts ausweichen, sodaß auf Grund der Fliehkraft 5 Platten vom Aufleger fielen. Es wäre sehr merkwürdig, daß 5 Platten vom Aufleger herunterfallen und die sechste Platte ohne sich zu verändern am Aufleger liegen bleiben würde. Es war vielmehr so, daß die Platte S 17 die sich zuunterst befand sicherlich auch teilweise nach links verrutschte, jedoch durch das Ausweichmanöver ist unser Fahrer auf der rechten Seite in den Straßengraben gekommen, sodaß sich diese Platte nach rechts bewegte und danach ca. 10 cm beim Aufleger hinausragte.

Unser Fahrer wäre nicht weitergefahren, wenn er nicht auf Anordnung der dortigen Gendarmerie bis zum Parkplatz hätte fahren müssen. Das Fahren mit Überbreite war nur auf Anweisung der Gendarmerei erfolgt. Unser Fahrer hätte erst die Überbeite beseitigt und wäre erst dann weitergefahren.

Es wurden auch die Platten wieder so verladen, wie diese ursprünglich geladen waren, damit sie ohne Zwischenlager vom Aufleger versetzt werden konnten. Wir machen nochmals darauf aufmerksam, daß sich keine Überbreiten ergaben. Es wurde ja bereits angeführt, daß der Sattelaufleger über die tschechische und österreichische Grenze gefahren ist. Wäre der Anhänger mit Überbeite beladen gewesen, so wäre dieser mit Sicherheit nicht durch die Grenzkontrolle gekommen. Es wurde von mir ja schon einmal verlangt, die Grenzpolizei darüber zu befragen ob sie einen Sattelaufleger ohne Genehmigung die Grenze passieren lassen. Wir hatten einmal mit Heu eine Überbreite von 10 cm und wir mußten mit dem Aufleger nach Tschechien zurückfahren und den Anhänger umladen, sodaß er keine Überbeite mehr hatte.

Es wird deshalb von uns jedesmal ein Verladeplan erstellt, sodaß eine Überbreite ausgeschlossen wird und Betonplatten nicht zusätzlich um- oder abgeladen werden müssen um die Teile lt. Plan ordnungsgemäß montieren zu können. Es hat jede Betonplatte eine Nummer und es muß unbedingt die Montage nach den angeführten Nummer durchgeführt werden, da sonst das Gebäude nicht nach Plan errichtet werden kann.

Jede Platt hat andere Schweißgründe, sodaß es unmöglich wäre die Platten zu vertauschen.

Ich beantrage deshalb, daß die Grenzpolizei über die Überbreite befragt wird und weiters der von mir angeboten Fahrer der die Betonplatten aufgeladen hat. Dieser kann bestätigen, daß eine Überbreite nicht vorhanden war und die Platten lt. Verlegeplan wieder aufgeladen wurden.

Aus o.a. Gründen ersuche ich Sie höflich, mich in dieser Angelegenheit nicht mehr zu belästigen und die völlig ins Leere gehende Strafe ersatzlos aufzuheben.

Ich habe von Anfang an immer wieder betont, daß die Ladung keine Überbreite aufweist.

Mit freundlichen Grüßen (e.h. Unterschrift des Berufungswerbers)" 3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung zweier öffentlicher mündlicher Verhandlungen war einerseits wegen der Bestreitung des Tatvorwurfes und der unentschuldigten Säumigkeit des Zeugen B beim ersten Termin (§ 51e Abs.1 VStG) erforderlich.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, vom 27. Juni 1996, Zl.:

VerkR-96/5483-1-1994, anläßlich der Berufungsverhandlung am 29. August 1996, sowie durch die Vernehmung der Zeugen J. G u. H.J. F sowie des Berufungswerbers als Beschuldigten und folglich durch die Vernehmung des J. B anläßlich der Berufungsverhandlung am 19. September 1996.

5. Folgender Sachverhalt war daher als erwiesen anzusehen:

5.1. Der Berufungswerber ist verantwortlicher Beauftragter des Zulassungsbesitzers des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges, der Firma P GmbH, gemäß § 9 Abs.4 VStG. Dies ergibt sich aus dem Aktenvermerk v. 30.11.1994 bezüglich eines erstbehördlichen Voraktes, VerkR96-2033-1994. Diese Verantwortlichkeit blieb unbestritten.

Am 2. August 1994 um ca. 11.45 Uhr verlor das von J gelenkte Sattelkraftfahrzeug, (Sattelzugfahrzeug) u.

(Sattelanhänger), im Gemeindegebiet von H im M, angeblich durch ein von einem anderen Fahrzeuglenker erzwungenes Ausweichmanöver in einer Rechtskurve, fünf am rückwärtigen Teil des Sattelanhängers geladen gewesene "Doppelbetonplatten". Diese wurden über die Gegenfahrbahn hinweg in die angrenzende Wiese geschleudert.

Wie aus den im Akt erliegenden Fotos ersichtlich ist, ragte die eine der hinten geladen gewesenen Platten (Ausmaß: 3,5 m x 1,3 m) etwa 10 cm über die rechte Fahrzeugbegrenzung (Breite) - also entgegen der fliehkraftbedingten Abwurfseite - hinaus. Wie weiter aus dem im Akt erliegenden Bildmaterial ersichtlich ist (Farbfoto 1 u. 2) waren beide hinteren Bordwände abmontiert, wobei auf der linken Fahrzeugseite zwei Bordwandteile (die beiden hinteren) zwischen den vorne geladenen (größeren) Betonplatten und der vorderen Bordwand eingeschoben waren. Daraus folgt gemäß der Logik der Denkgesetze, daß die sechs hinten geladenen "Doppelplatten" in der Breite von 1,3 Meter, nebeneinander (in zwei Dreierpaaren übereinander) geladen waren und somit die höchst zulässige Breite von 2,5 Meter überschritten gewesen ist und folglich die hier angelasteten Auflagenpunkte zu Recht zur Last gelegt wurden. Der Berufungswerber hat in Kenntnis der Beschaffenheit des Ladegutes keinerlei Instruktionen im Hinblick dessen Transportes "als Sondertransport" an den Lenker erteilt.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich primär auf das im Akt erliegende Fotomaterial und die sich daraus logisch ergebende Schlußfolgerung, daß eben eine nicht verlorene Doppelplatte mehrere Zentimeter über die rechte Fahrzeugseite hinausragte. Dies ist eben jenes Maß, welches nahezu exakt die doppelte Breite (2,6 Meter) bei einer Nebeneinanderverladung bedingt. Wenn der Berufungswerber einerseits im Rahmen der ersten Verhandlungen leidenschaftlich darzulegen versuchte, daß die hinteren Platten übereinander geladen gewesen seien, so vermag er mit diesem Vorbringen rein logisch schon nicht zu überzeugen.

Eine allfällige Erteilung von spezifischen Weisungen an den Lenker im Hinblick auf diesen "Sondertransport" brachte er während des gesamten Verfahrens nicht vor. Hiefür ergaben sich auch keinerlei Anhaltspunkte. Das Vorbringen des Berufungswerbers beschränkt sich ausschließlich auf die Bestreitung des Überragens der Ladung über die höchst zulässige Breite des Sattelanhängers.

Bei der Beladung des Sattelanhängers (angeblich in Tschechien) ist der Berufungswerber selbst nicht dabei gewesen. Einerseits vermochte er auch nicht plausibel zu erklären, warum ausgerechnet hinten die Bordwände abmontiert gewesen sind. Andererseits wäre es völlig unlogisch und im höchsten Ausmaß gefährlich, hätten gerade die hinten geladenen Platten die vorderen der Höhe nach überragt. Vorne fanden sich lediglich drei, im Flächenausmaß jedoch größere, Platten (3,5 x 2,4 m) und obenauf noch zwei schmälere (etwa einen Meter breite) Platten geladen. Im Falle einer starken Bremsung oder einer Kollision würden nämlich die zwei, die vordere Ladung überragenden Platten, gegen die vordere Bordwand und folglich gegen das Führerhaus katapultiert, was wohl für den Lenker mit großer Gefährdung verbunden gewesen wäre. Ferner wäre es völlig unlogisch, daß die hinteren Bordwandteile ausgehängt und vorne zwischen dem Ladegut und der vorderen Bordwand verstaut worden wären, wenn der hintere Bereich der Beladung lediglich die Breite von 1,3 Meter aufgewiesen hätte. Mit der mangelnden Verschnürungsmöglichkeit allein vermag dies nicht plausibel erklärt werden. Die Beladungshöhe hinten hätte mit dem Unterlegholz somit bei sechs übereinandergestappelten Doppelplatten - wie den Fotos nur unschwer zu entnehmen ist - etwa 1,5 Meter betragen. Auch daraus ist abzuleiten, daß dies ein völlig absurdes und infolge der bis fast an die Führerhausoberkante reichenden Beladungshöhe, ein äußerst instabiles Beladungsdiagramm ergeben hätte, was schon bei geringer Geschwindigkeit in einer Kurve ein Kippen dieses Stappels bedingen hätte können. Wie dem beiliegenden Tachoblatt zu entnehmen ist, fuhr der Lenker vor dem Unfall durchwegs zwischen 60 bis 80 km/h in einer kurvenreichen Gegend (erlaubte Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen 70 km/h). Schließlich widerlegte der Zeuge J. B anläßlich der zweiten Verhandlung diese Beladungsvariante und spricht unter Anfertigung einer Handskizze von einer Nebeneinanderverladung der hinteren Platten. Von einer Überlappung dieser Platten macht er dabei vorerst keine Erwähnung. Auch vermochte er sich vorerst nicht mehr an die Breite dieser Platten zu erinnern. Erst über mehrfachen Vorhalt, daß es sich bei den hinten geladenen Platten mit Sicherheit um 1,3 Meter breite handelte und diese bei einer Nebeneinanderverladung zwingend eine Überbreite, nämlich eine Breite von 2,6 Meter, zur Folge gehabt hätten, gab der Zeuge an, daß diese ineinander verschoben verladen gewesen wären. Trotz mehrfachen Hinweises, daß dies technisch höchst unlogisch wäre, beharrte der Zeuge nun auf dieser Version.

Diese Angabe ist jedoch schon aus der Logik heraus so gut wie nicht nachvollziehbar, weil einerseits eine zumindest 15 cm tiefe "Ineinanderverschiebung" von 20 cm hohen Doppelplatten beladetechnisch kaum durchführbar wäre, andererseits sich damit eine nach außen hin abfallende giebelförmige und damit eine sehr abrutschgeneigte Beladungsstruktur ergeben hätte. Letztlich bleibt dadurch völlig unbeantwortet, warum die hinteren Bordwände abmontiert waren und an Stelle einer durch die Bordwände gewährleisteten Sicherung (im Falle keiner Überbreite durch die Ladung) gegen seitliches Verrutschen, die objektiv völlig unzureichende Sicherung mittels nicht geeigneter Gurten vorgenommen worden sein sollte. Diese Aussage des Zeugen muß daher als objektiv unrichtig und angesichts seiner in diesem Zusammenhang anzunehmenden Fachkenntnis als wissentlich falsch qualifiziert werden. Der Zeuge wurde schließlich wegen dieser Verwaltungsübertretung bereits rechtskräftig bestraft.

Der sich hier ständig ändernden Verantwortung des Berufungswerbers kann daher lediglich der Charakter eines völlig untauglichen Versuches für die Aufstellung einer Schutzbehauptung zugemessen werden. Insbesonders abenteuerlich mutet es an, wenn der Berufungswerber zu erklären versuchte, daß die untere (Doppel-)Platte zuletzt durch die Erschütterung beim Abkommen von der Straße nach rechts, nämlich wieder entgegen der durch die Fliehkraft bedingte Abwurfrichtung nach links, wieder exakt parallel die Bordwandkante ca. 10 cm überragend, verschoben worden sein sollte.

Wie sich anläßlich der Berufungsverhandlung gezeigt hat, ist der unter Beiziehung eines Dolmetsch vernommene Zeuge der deutschen Sprache nur sehr wenig mächtig. Der Berufungswerber war offenbar nicht in der Lage seinem Fahrer (dem Zeugen) die entsprechenden, sich aus Kraftfahrrecht und den darauf gestützten Bescheiden für Sondertransporte erforderlichen Anweisungen zu geben. Der Zeuge wußte etwa nicht einmal die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Langgutfuhren auf einer Freilandstraße. Andererseits zeigte sich auch, daß die Kommunikationsmöglichkeit zwischen dem Berufungswerber und dem Zeugen sprachbedingt offenbar so beschränkt ist, daß ein gegenseitiges Gespräch über die damalige Beladungssituation offenbar nie stattgefunden haben konnte. Anders wäre sonst der eklatante Widerspruch zwischen der ursprünglichen Behauptung des Berufungswerbers einer Übereinanderbeladung und der nunmehrigen Zeugenaussage des Lenkers einer "Ineinanderverschachtelung" nicht erklärbar.

Erst als diese Variante durch den Zeugen widerlegt schien was den Berufungswerber zu der Äußerung hinreißen ließ, seinen Mitarbeiter wegen dieser "Falschaussage" bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen - wurde letztlich in der Verantwortung auf die "Ineinanderverschiebung" der Platten umgeschwenkt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Im Sinne der Ausführungen der Erstbehörde hätte dieser Transport daher gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG iVm mit dem Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. v. 31.5.1994, VerkR-300.427/20-1994-Ha, eben nur unter Einhaltung der dort genannten Auflagen durchgeführt werden dürfen.

Der § 103 Abs.1 KFG lautet:

Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn a) das höchste zulässige Gesamtgewicht, die höchsten zulässigen Achslasten und die größte Breite des Fahrzeuges sowie die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen abzüglich der größeren der höchsten zulässigen Sattellasten beider Fahrzeuge, wenn diese gleich sind, einer dieser Sattellasten, durch die Beladung nicht überschritten werden, b) die im § 4 Abs. 6 Z. 1 festgesetzte Höchstgrenze für die größte Höhe von Fahrzeugen durch die Beladung nicht überschritten wird, c) die größte Länge des Fahrzeuges durch die Beladung um nicht mehr als ein Viertel der Länge des Fahrzeuges überschritten wird und d) bei Bewilligungen gemäß Abs. 5 zweiter Satz erteilte Auflagen eingehalten werden.

Nach Abs.5 leg.cit. sind Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig;.......

Die Verantwortlichkeit des Berufungswerbers ergibt sich aus § 9 Abs.4 iVm § 9 Abs.2 VStG.

Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Wohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist.

6.1.1. In diesem Zusammenhang hat eine umfangreiche Judikatur den Begriff eines "geeigneten Kontrollsystems" entwickelt, welches es vom Arbeitgeber, hier des verantwortlichen Beauftragten, einzurichten und zu betreiben bzw zu überwachen gilt. Darunter ist etwa zu verstehen, daß sowohl in der Auswahl der Personen als auch bei der Überwachung alles dahingehend vorgekehrt ist, daß bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit ein derart gesetzwidriger Erfolg verhindert wird. Hier hat es der Berufungswerber an der Wirksamkeit eines solchen Systems - im Sinne einer spezifischen Anordnung - zur Gänze fehlen lassen.

6.2. Den weiteren Beweisanträgen des Berufungswerber, nämlich die Vernehmung der tschechischen Belader und von Zollbeamten sowie des die Abladung veranlassenden Baupoliers namens H mit Sitz in I, war keine Folge zu geben.

Hinsichtlich des tschechischen Beladungspersonals war der Berufungswerber nicht einmal in der Lage eine Adresse zu nennen. Die Beladungssituation nach der Wiederbeladung durch den Zeugen G war für den Tatvorwurf nicht mehr repräsentativ. Diese Anträge waren offenbar nur mehr ein Versuch einer Verfahrensverzögerung und für eine Wahrheitsfindung ungeeignet.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1.1. Im Hinblick auf die mit diesem Transport verbunden gewesenen schwerwiegenden Mängel, welche nicht zuletzt auf eine weitgehende fehlende Kommunikation zurückgeführt werden konnten und die mit dieser Beladung für die Verkehrssicherheit einhergegangene abstrakte Gefährdung, ist die hier verhängte Strafe als sehr gering zu erachten. Dies insbesondere auf die doch bereits mehrfachen einschlägigen Vormerkungen. Die Strafe liegt, selbst bei der Annahme eines bloß unterdurchschnittlichen Einkommens noch immer innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes und ist jedenfalls notwendig, um dem Berufungswerber den Tatunwert seines Fehlverhaltens zu verdeutlichen und ihn von einer abermaligen Begehung derartiger Übertretungen abzuhalten (vgl. VwGH 5.11.1987, 87/18/0111).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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