Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520596/2/Bi/Be

Linz, 25.05.2004

 

 

 VwSen-520596/2/Bi/Be Linz, am 25. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P, vertreten durch K, vom 22. April 2004 (Fax-Datum), gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 6. April 2004, VerkR21-623-2004, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass der Bw sich vor Ablauf der Dauer des Lenkverbotes auf eigene Kosten nicht einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sondern gemäß § 24 Abs.3 4.Satz FSG ein amtsärztliches Gutachten über seine gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG beizubringen hat.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Mandatsbescheides vom 15. Jänner 2004, VerkR21-623-2004, das ist der 22. Jänner 2004, gemäß § 32 FSG verboten. Weiters wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG angeordnet, der Bw habe sich auf eigene Kosten vor Ablauf der Lenkverbotsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei das Lenkverbot nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Außerdem wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 8. April 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw wendet sich im Wesentlichen gegen die Dauer des Lenkverbotes und macht geltend, die Behörde habe nicht berücksichtigt, dass es zwischen April 1997 und August 2003 zu keinen Alkoholdelikten gekommen sei. Es sei zwar richtig, dass ihm aufgrund eines Vorfalls vom 27. August 2003 mit Bescheid von 1. Oktober 2003 die Lenkberechtigung für 4 Monate entzogen worden sei. Unrichtig sei aber der Verdacht der Behörde, er sei alkoholkrank. Er trinke keineswegs regelmäßig Alkohol und könne sich so etwas als selbständiger Installateurmeister gar nicht leisten. Am 19. November 2003 sei er bei einer Gleichenfeier gewesen, bei der es ausnahmsweise zu vermehrtem Alkoholkonsum gekommen sei. Er werde der Behörde in Kürze entsprechende Leberfunktionswerte vorlegen.

Er sei als selbständiger Installateur darauf angewiesen, zu seinen Baustellen zu gelangen. Die Verbotsdauer von 24 Monaten sei unverhältnismäßig lang und treffe ihn hart. Er sei jedenfalls nun so weit geläutert, dass alkoholisiertes Lenken im Straßenverkehr nicht mehr vorkommen werde, zumal seine berufliche Existenz durch die mit einem derartigen Verhalten verbundene Konsequenzen bedroht sei. Seine Verkehrszuverlässigkeit liege jedenfalls innerhalb von 6 Monaten ab 21. Jänner 2004 wieder vor. Der Bescheid sei außerdem rechtswidrig, weil die Dauer des Lenkverbotes nicht vor Befolgung der Anordnung gemäß § 26 Abs.8 FSG endet; dafür fehle im § 32 FSG die gesetzliche Grundlage.

Beantragt wird die Herabsetzung des Lenkverbotes auf 6 Monate, gerechnet ab 21. Jänner 2004 (Zustellung des angefochtenen Bescheides), in eventu der ersatzlose Entfall der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung und des Ausspruches, dass das Lenkverbot nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende, in eventu Aufhebung und Rückverweisung.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der Bw aufgrund eines Vorfalls vom 27. August 2003 mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 1. Oktober 2003, VerkR96-16330-2003/Fa, wegen Verweigerung der Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gemäß §§ 99 Abs.1 lit.b iVm 5 Abs.2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Mit Bescheid vom 1. Oktober 2003, VerkR21-623-2003, wurde ihm die von der BH Urfahr-Umgebung am 18. August 1998, VerkR20-1456-1998, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab der Abnahme des Führerscheins am



27. August 2003, entzogen und ihm vor Ablauf der Entziehungsdauer die Absolvierung eines Einstellungs- und Verhaltenstrainings oder Aufbauseminars auf eigene Kosten sowie eine amtsärztliche Untersuchung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme auferlegt und darauf hingewiesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnungen ende. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer dagegen allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Aufgrund einer Anzeige vom 19. November 2003, wonach der der Bw an diesem Tag, obwohl nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, gegen 19.00 Uhr in Linz bis zur Kreuzung, als Lenker eines Pkw mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht habe und zu Fuß geflüchtet, auf Höhe des Hauses Ziegeleistraße 33 von Beamten gestellt und von Zeugen eindeutig identifiziert worden sei und die aufgrund von Alkolholisierungssymptomen mehrmals ergangene Aufforderung zum Alkotest gegenüber RI Platzer verweigert habe, wurde ihm mit Mandatsbescheid der Erstinstanz vom 15. Jänner 2004, VerkR21-623-2003, ein Lenkverbot gemäß § 32 FSG für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, dh 22. Jänner 2004, erteilt und ihm gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG auferlegt, sich auf eigene Kosten vor Ablauf der Lenkverbotsdauer einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, wobei das Lenkverbot nicht vor Befolgung der Anordnung ende. Dagegen hat der Bw Vorstellung erhoben, in der er die Verbotsdauer mit der Behauptung bekämpft, er trinke keineswegs regelmäßig Alkohol, sei auch nicht alkoholkrank und werde in Kürze entsprechende Leberwerte vorlegen. Im Übrigen beklagt er die Nachteile als selbständiger Installateurmeister.

Mit Straferkenntnis der Erstinstanz vom 30. Jänner 2004, VerkR96-25169-2003, wurde der Bw schuldig erkannt, am 19. November 2003 um 18.54 im Stadtgebiet von Linz auf der Kärntnerstraße vom Bahnhof kommend sowie auf der bis auf Höhe Nr.38 den Pkw gelenkt zu haben, wobei er

1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten habe,

2) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er unmittelbar nach Verursachen des Verkehrsunfalles den Unfallsort verlassen habe,

3) es unterlassen habe, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallsbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten sei, unterblieben sei,



4) unzulässiger Weise ein Kraftfahrzeug ohne einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung gelenkt habe, weil ihm diese mit Bescheid der BH Linz-Land vom 1. Oktober 2003, VerkR21-623-2003, für die Dauer von 4 Monaten, beginnend ab 27. August 2003, entzogen worden sei,

5) als Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie verbotener Weise überfahren habe auf der Kreuzung zu den auswärts- und einwärtsführenden Fahrstreifen,

6) als Lenker eines Fahrzeuges dieses mit einem defekten Reifen gelenkt habe: der linke Vorderreifen sei von der Felge gezogen gewesen,

7) ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr verwendet habe (die Zulassung sei seit 18. November 2003 aufgehoben gewesen),

8) sich vermutlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand Befunde habe und entgegen der von einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Straßenaufsichtsorgan an ihn gerichteten Aufforderung am 19. November 2003 um 19.17 Uhr in Linz, Kreuzung, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe.

Der Bw wurde rechtskräftig bestraft wegen Verwaltungsübertretungen gemäß

1) §§ 4 Abs.1 lit.a iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960,

2) §§ 4 Abs.1 lit.c iVm 99 Abs.2 lit.a StVO 1960,

3) §§ 4 Abs.5 iVm 99 Abs. 3 lit.b StVO 1960,

4) §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und Abs.4 Z1 FSG,

5) §§ 9 Abs.1 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960,

6) §§ 7 Abs.1 iVm 134 Abs.1 KFG 1967,

7) §§ 36 lit.a iVm 134 Abs.1 KFG 1967,

8) §§ 5 Abs.2 iVm 99 Abs.1 lit.b StVO 1960.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid der Erstinstanz vom 6. April 2004, VerkR21-623-2004, führt diese aus, der Bw habe sich nunmehr innerhalb von drei Monaten zum zweiten Mal wegen eines Alkodeliktes und dementsprechend mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu verantworten, wobei der letzte Entzug 4 Monate ab 27. August 2003 betragen habe. Er habe am 19. November 2003 auch noch Verkehrsunfälle verursacht, bei denen Sachschaden eingetreten sei, und das mit einem nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug. Sein Vorbringen in der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid, er sei nun geläutert, sei daher unglaubwürdig. Er stelle vielmehr eine massive Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer dar. Da seine Lenkberechtigung aufgrund des Vorfalles vom 27. August 2003 noch immer entzogen sei - dass der Bw die im Bescheid vom 1. Oktober 2003 genannten Anordnungen (Amtsarzt, verkehrspsychologische Stellungnahme, Nachschulung) befolgt hätte, ergibt sich aus dem Akt nicht, sodass die Entziehungszeit bisher nicht abgelaufen ist - sei mit einem Lenkverbot für alle Kraftfahrzeuge vorzugehen. Die genannten Umstände wiegten in ihrer Gesamtheit so schwer, dass es bis zur Wiedererlangung


der Verkehrszuverlässigkeit der Verbotsdauer von 24 Monaten bedürfe. Die amtsärztliche Untersuchung sei bei einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO anzuordnen und die aufschiebende Wirkung einer allenfalls einzubringenden Berufung in Interesse des öffentlichen Wohles bei mangelnder Verkehrszuverlässigkeit abzuerkennen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 Personen, die nicht im Sinne des § 7 verkehrszuverlässig oder gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges

  1. ausdrücklich zu verbieten,
  2. nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
  3. nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen und sachlichen Beschränkungen zu gestatten.

Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Z1,2 oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehrt gegeben ist.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 SPG zu beurteilen ist.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z7 lit.a insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug trotz entzogener Lenkberechtigung ... lenkt.

Gemäß § 24 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder in Betrieb nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

Gemäß § 24 Abs.3 4.Satz FSG ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG ... anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der



festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztliche Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Zugrundezulegen ist als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 FSG, dass der Bw - innerhalb von nicht einmal drei Monaten (27. August 2003 - 19. November 2003) zum zweiten Mal - der rechtmäßigen Aufforderung eines Straßenaufsichtsorganes, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, keine Folge geleistet hat und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO begangen hat.

Abgesehen davon hat er am 19. November 2003 einen Pkw auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung der Klasse B war, weil ihm diese seit 27. Oktober 2003 für vier Monate - die gemäß § 26 Abs.2 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer - entzogen war. Er hat außerdem auf dieser Fahrt gleich mehrere Verkehrsunfälle mit Sachschaden verursacht - einmal vor dem Haus Kärntnerstraße 16 durch Umfahren eines Stromverteilerkastens, weiters in Form einer Kollision mit einem Pkw auf der Waldeggstraße Höhe Nr.38 und dann durch das Niederfahren eines Maschendrahtzaunes bei der Kreuzung mit der Ziegeleistraße - und wollte sich zu Fuß der Verfolgung entziehen, konnte aber von Polizeibeamten auf Höhe des Hauses Ziegeleistraße 33 gestellt werden.

Zur Wertung gemäß § 7 Abs.4 FSG ist zu sagen, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand massiv die Verkehrssicherheit gefährdet, weshalb die an sich schon gefährliche Tätigkeit des Lenkens nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die entsprechende charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich, nämlich durch vorherigen Alkoholkonsum, zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Eine nicht gerechtfertigte Verweigerung des Alkotests weist grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit auf wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung, weil durch die Verweigerung die Feststellung des Grades der Alkoholbeeinträchtigung vereitelt wird. Aus diesen Überlegungen ist derjenige, der die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert hat, in gleicher Weise zu behandeln wie derjenige, der in dem im § 99 Abs.1 lit.a StVO beschriebenen Ausmaß durch Alkohol beeinträchtigt war und ein Kraftfahrzeug gelenkt hat.

Alkoholdelikte gehören ebenso wie das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung eines Alkodeliktes innerhalb eines Zeitraumes von nicht einmal drei Monaten (!) fällt daher bei der Bemessung der Dauer des Lenkverbotes, dessen Grundlage ebenso wie für die Entziehung der Lenkberechtigung die mangelnde Verkehrszuverlässigkeit ist, besonders ins Gewicht. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges trotz entzogener Lenkberechtigung und


damit nach rechtskräftiger behördlicher Feststellung der Verkehrsunzuverlässigkeit zeugt von enormer Ignoranz und mangelnder Bereitschaft des Bw, seine Einstellung im Hinblick auf seine persönlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker eines Kraftfahrzeuges zu überdenken und seine verwerfliche und sowohl für ihn als auch für andere Verkehrsteilnehmer schädliche Sinnesart zu ändern.

Auch wenn sich der Bw seit dem Vorfall vom 19. November 2003 wohlverhalten hat, ist dieser relativ kurzen Zeit angesichts der zu erwartenden neuen Entscheidung hinsichtlich Verkehrszuverlässigkeit wenig Bedeutung beizumessen. Der Annahme der Erstinstanz, der Bw werde, bezogen auf die Zustellung des Mandatsbescheides am 22. Jänner 2004, noch weitere 24 Monate verkehrsunzuverlässig sein und das in einem Ausmaß, das ein Verbot das Lenken jeglicher Kraftfahrzeuge rechtfertigt, ist aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates nichts entgegenzusetzen.

Aufgrund der Nachhaltigkeit des Vorfalls vom 19. November 2003 ist davon auszugehen, dass dem Bw die Gefährlichkeit eines Lenkens nach Alkoholgenuss entsprechend vor Augen geführt wurde und er sich nach Wiedererlangen der Verkehrszuverlässigkeit entsprechend verhalten wird. Es bedarf jedoch der festgesetzten Dauer des Lenkverbotes von 24 Monaten, um beim Bw eine Änderung der Sinnesart im Hinblick auf § 7 Abs.1 Z1 und 7 lit.a FSG zu bewirken. Der Unabhängige Verwaltungssenat gelangt zur Überzeugung, dass der Bw nach Ablauf dieses angemessenen Zeitraumes wieder als verkehrszuverlässig anzusehen ist, hält jedoch eine Herabsetzung der Dauer des Lenkverbotes für nicht gerechtfertigt. Dass der Bw sich zwischen Erwerb der Lenkberechtigung im Jahr 1998 bis August 2003 wohlverhalten hat, ist nicht als Argument für die auf die Zukunft gerichtete prognostizierte Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit geeignet. Die Behauptung des Bw im Rechtsmittel, er sei jedenfalls 6 Monate ab dem 21. Jänner 2004, dh mit 21. Juli 2004, wieder verkehrszuverlässig, entbehrt jeder Grundlage.

Beim Lenkverbot gemäß § 32 FSG handelt es sich wie bei der Entziehung der Lenkberechtigung - mag eine solche auch subjektiv als Strafe empfunden werden - um eine Sicherungsmaßnahme im Interesse des Schutzes der übrigen Verkehrsteilnehmer. Diese Maßnahme verfolgt den Zweck, verkehrsunzuverlässige Personen für die Dauer ihrer Verkehrsunzuverlässigkeit von der Teilnahme am Straßenverkehr als Kraftfahrzeuglenker auszuschließen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat verkennt keineswegs die berufliche Problematik, die sich für den Bw aufgrund des Lenkverbotes ergibt (vgl VwGH v 30.5.2001, 2001/11/0081, unter Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166). Jedoch sind die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse nicht auf seine Person beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw beim Fahrtantritt


nach Alkoholkonsum am 19. November 2003 schon aufgrund der Folgen des Vorfalls vom 27. August 2003 die sich daraus vor allem im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als selbständiger Installateurmeister ergebenden Konsequenzen und Folgen bewusst sein musste, was ihn trotzdem nicht vom strafbaren Tun abgehalten hat.

Nicht zu verwechseln mit der Verkehrsunzuverlässigkeit, die die Grundlage für das ausgesprochene Lenkverbot darstellt, ist eine - im vorliegenden Verfahrensakt nicht einmal angesprochene - gesundheitliche Nichteignung des Bw aufgrund von Alkoholkrankheit, wie in der Berufung erwähnt. Die Ankündigung der baldigen Beibringung normadäquater Leberwerte durch den Bw hat mit dem gegenständlichen Lenkverbot nichts zu tun, auch wenn darin für den Bw eine mögliche und (weil objektiv) geeignete Kontrolle seines tatsächlichen Alkoholkonsums zu sehen wäre.

Die nunmehr gemäß § 24 Abs.3 4.Satz FSG abgeänderte Anordnung der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 FSG im Hinblick auf das Lenkverbot entspricht dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung. Dass das Lenkverbot nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet, ergibt sich aus § 24 Abs.3 5.Satz FSG, der gemäß § 32 Abs.1 auch auf Lenkverbote zu beziehen ist. Die vom Bw zitierte VwGH-Judikatur vom 24.9.2003, 2001/11/0109, bezog sich auf die bis 30.9.2002 geltende Fassung der §§ 26 Abs.8 und 32 FSG, die mit BGBl.II Nr.81/2002, in Kraft seit 1.10.2002, auf die heutige Fassung geändert wurden, und ist auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ebenso wie im Fall eines Lenkverbotes auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 



Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

 

 
 

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