Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520597/4/Bi/Be

Linz, 02.07.2004

VwSen-520597/4/Bi/Be Linz, am 2. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H P, vom 27. April 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 15. April 2004, VerkR21-131-2003, wegen Abweisung des Antrages auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers (Bw) vom 19. März 2004 auf Verlängerung der Lenkberechtigung für die Gruppe 1 gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG iVm §§ 3 Abs.1 Z4 und 7 Abs-2 Z1 FSG-GV abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 21. April 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht richtig, dass seine Leistungsfähigkeit beim Autofahren nicht mehr gegeben sei. Es stimme auch nicht, dass seine Reaktionen verlangsamt und Motorik und Gedächtnis beeinträchtigt seien. Er sei lediglich schwer gehbehindert und deshalb auf seinen Pkw angewiesen.



4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus geht hervor, dass der am 11. Februar 1921 geborene Bw im Besitz einer auf ein Jahr - bis 24. März 2004 - befristeten Lenkberechtigung der Gruppen 1 und 2, eingeschränkt auf einen Umkreis von 30 km vom Wohnort sowie Tageslichtverhältnisse war.

Bereits im Jahr 2003 erfolgten anonyme Hinweise, der Bw könnte zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse A gesundheitlich nicht mehr geeignet sein. Am 21. November 2003 wurde vom GP Vöcklabruck der Erstinstanz über konkretes Befragen mitgeteilt, der Bw sei nach eigenen Angaben wegen einer Unterschenkelerkrankung stark gehbehindert und daher auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Er benutze dieses aber nur noch sonntags zum Friedhof nach Schöndorf. Bestätigt wurde aber der "geistig gute Eindruck" vom Bw. Auf eine Vorladung zur Nachuntersuchung wurde wegen des nahen Fristablaufs verzichtet.

Am 19. März 2004 beantragte der Bw die Verlängerung der Lenkberechtigung.

Laut Gutachten gemäß § 8 FSG der Amtsärztin der Erstinstanz, Dr. R J, vom 19. März 2004, San20-12651-2004, ist der Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 "nicht geeignet". Begründet wurde dies damit, er klage über Schwindel, gehe trippelnd und nach dem klinischen Gesamteindruck habe er sehr abgebaut und sei verlangsamt. Das linke Bein sei hochrot entzündet und er werde darauf hingewiesen, sich unverzüglich in ärztliche Behandlung zu begeben. Der Visus sei für Gruppe 1 nicht ausreichend, die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben. Laut neurologischem FA-Befund lege er freiwillig seinen Führerschein zurück, daran habe er sich nicht mehr erinnert. Zusammenfassend konstatiert die Amtsärztin vaskuläre Encephalopathie, deutliche Kurzgedächtnisstörung, Beeinträchtigung der Motorik und Reaktionsgeschwindigkeit, verminderte Auffassungsgabe.

Mit Ladung vom 30. März 2004 wurde der Bw zwecks Parteiengehör geladen, teilte aber mit, er könne nicht mehr gehen und schicke jemanden von der Volkshilfe vorbei. Am 14. April 2004 bestätigte er vor der Erstinstanz, er benötige den Führerschein dringend für Fahrten zum Friedhof, da er seiner Frau regelmäßig Blumen bringe und nicht wisse, wie er sonst dorthin kommen könne. Er ersuche, ihm den Führerschein wenigstens für Fahrten zum Friedhof zu belassen.

Daraufhin erging der nunmehr angefochtene Bescheid.

Der Bw wurde seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates mit Schreiben vom 17. Mai 2004 eingeladen, auf seine Kosten binnen vier Wochen ab Zustellung entsprechende Gutachten von Fachärzten für Augenheilkunde und Optometrie sowie Neurologoie und Psychiatrie vorzulegen, aus denen sich eine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 ergebe. Es reiche nicht aus,



den sachlichen Begründungen im amtsärztlichen Gutachten einfach zu widersprechen; dieses sei gegebenenfalls konkret zu widerlegen. Es sei aber zu überlegen ob für die Friedhofbesuche nicht eine geeignete Betreuung ausreichend sei. Das Schreiben wurde dem Bw am 21. Mai 2004 persönlich zugestellt.

Bislang ist eine Reaktion auf das Schreiben nicht erfolgt und es wurde auch kein Gutachten vorgelegt oder ein solches auch nur angekündigt.

In rechtlicher Hinsicht war daher gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG der Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung abzuweisen, zumal die amtsärztlich festgestellte gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 gemäß § 8 FSG vom Bw nicht widerlegt wurde, und daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Amtsärztliches Gutachten "nicht geeignet" - widerlegende FA-Gutachten wurden binnen Frist weder vorgelegt noch angekündigt → Bestätigung

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