Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520600/11/Ki/Da

Linz, 26.08.2004

 

 

 VwSen-520600/11/Ki/Da Linz, am 26. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn M S, S .vom 28.4.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.3.2004, VerkR20-2798-2003/PE, wegen Abweisung eines Antrages auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 25.8.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67 AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z2 und 7 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B abgewiesen.

 

Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass im Ekis eine Vielzahl gerichtlicher Bestrafungen wegen Einbrüche, Diebstähle, gefährliche Drohungen und Körperverletzungen aufscheinen würden. Eine Lenkberechtigung dürfe gemäß § 3 Abs.1 FSG nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sei. Wenn auf Grund bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden müsse, dass eine Person beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden werde, liege nach § 7 FSG die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor. Auf Grund des Sachverhaltes und seiner Wertung sei davon auszugehen, dass Herr S nicht verkehrszuverlässig sei.

 

2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 28.4.2004 Berufung und er führt darin aus, dass er den Führerschein beruflich benötige. Es sei ihm gesagt worden, dass er den Führerschein machen dürfe, dass er wieder unberechtigterweise ein Fahrzeug in Betrieb genommen habe, sei eine Notsituation und in seinen Augen zu dieser Zeit gerechtfertigt gewesen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich samt Verfahrensakt vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Bezirkshauptmannschaft Perg bzw. wurde auch in den Herrn S betreffenden Führerscheinakt der Bezirkshauptmannschaft Krems Einsicht genommen. Am 25.8.2004 wurde im Beisein des Berufungswerbers sowie eines Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Perg eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

Wie aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen zu ersehen ist, scheinen betreffend Herrn S tatsächlich eine Vielzahl gerichtlicher Bestrafungen wegen Einbrüche, Diebstähle, gefährliche Drohungen und Körperverletzungen auf. Darüber hinaus hat Herr S auch eine Reihe von Verwaltungsübertretungen, insbesondere Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand bzw. ohne gültige Lenkberechtigung, begangen, letzteres in den Jahren 2000 bis Anfang 2002. Weiters scheint auf, dass er am 9.12.2003 wiederum einen Pkw ohne Lenkberechtigung gelenkt hat.

 

Herr S bestreitet alle diese Vormerkungen nicht, rechtfertigt sich jedoch dahingehend, dass er nunmehr mit seiner Lebensgefährtin, mit welcher er auch ein Kind hat, ein neues Leben beginnen möchte. Der letzte Vorfall vom 9.12.2003 würde deshalb passiert sein, weil er seine Lebensgefährtin mit dem drei Tage alten Kind vom Krankenhaus abgeholt hatte. Zunächst habe die Lebensgefährtin den Pkw gelenkt, diese habe aber dann in der Folge Kreislaufprobleme bekommen. Er habe nicht gewusst was er tun sollte und habe daher aus dieser Notstandssituation heraus den Pkw gelenkt, er wisse, dass dies grundsätzlich nicht erlaubt gewesen wäre.

 

Der Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Perg widersprach in der mündlichen Berufungsverhandlung dem Vorbringen des Berufungswerbers, er habe ihm zugesagt, er könne den Führerschein machen, er habe ihm lediglich in Aussicht gestellt, dass er einen entsprechenden Antrag einbringen könne. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine genaueren Informationen über die bisherigen Vorfälle des Herrn S gehabt.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  3. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, dass an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  5. ein Kraftfahrzeug lenkt, dessen technischer Zustand und weitere Verwendung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit (§ 58 Abs. 1 KFG 1967) darstellt, sofern die technischen Mängel dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen;
  6. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  7. ein Kraftfahrzeug lenkt a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  8. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;
  9. eine strafbare Handlung gegen die Sittlichkeit gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
  10. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;
  11. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;
  12. eine strafbare Handlung gemäß §§ 28 Abs. 2 bis 5 oder 31 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997, begangen hat;
  13. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  14. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  15. wiederholt eine strafbare Handlung gemäß § 14 Abs. 8 innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten begangen hat.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Was die gemäß § 7 Abs.4 FSG vorzunehmende Wertung dieser bestimmten Tatsache betrifft, so wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Verkehrszuverlässigkeit ein charakterlicher Wertbegriff ist. Bei der Beurteilung werden jene Handlungen der Person, die nach außen hin in Erscheinung getreten und der Behörde zur Kenntnis genommen sind, dahingehend analysiert und gewertet, ob in näherer oder fernerer Zukunft gleiche oder ähnliche Handlungen mit einiger Wahrscheinlichkeit erwartet bzw. befürchtet werden können und ob diese Handlungen für die allgemeine Verkehrssicherheit eine Gefahr darstellen.

 

Dazu wird zunächst festgestellt, dass der Berufungswerber - unbestritten - eine Reihe bestimmter Tatsachen gesetzt hat. Gerade die Vielzahl dieser Handlungen weist beim Berufungswerber auf eine - jedenfalls ursprüngliche - Charaktereigenschaft hin, welche massive Bedenken hinsichtlich seiner Verkehrszuverlässigkeit begründet. Es mag durchaus zutreffen, dass Herr S nunmehr gewillt ist, seinen Lebenswandel zu ändern und versucht sich eine bürgerliche Existenz aufzubauen. In Anbetracht des bisher verstrichenen Zeitraumes seit der letzten Übertretung, welche als bestimmte Tatsache zu werten ist, erscheint dieser jedoch dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich als zu kurz, um eine endgültige Prognose abgeben zu können, dass tatsächlich nunmehr ein positiver Sinneswandel eingetreten ist.

 

Auf das Vorbringen des Herrn S, die letzte Verwaltungsübertretung (Lenken ohne Lenkberechtigung) beruhe auf einer Notstandsituation, wird festgestellt, dass mit dieser Argumentation nichts zu gewinnen ist. Es wäre nämlich im Falle gesundheitlicher Probleme seiner Lebensgefährtin nahe gelegen, dass nicht er selbst den Pkw weitergelenkt hätte, sondern dass er z.B. die Rettung verständigt hätte. Aus Sicht der Berufungsbehörde liegt daher objektiv betrachtet keine Notstandsituation vor.

 

Zusammenfassend vertritt daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Herrn S zum Lenken von Kraftfahrzeugen derzeit nicht gegeben ist, weshalb er durch den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Er hat jedoch die Möglichkeit, durch künftiges Wohlverhalten zu beweisen, dass nunmehr bei ihm ein Sinneswandel eingetreten ist und es steht ihm frei, zu gegebener Zeit wiederum einen Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung an die zuständige Führerscheinbehörde zu stellen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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