Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520601/2/Kei/An

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen- 520601/2/Kei/An Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L Ü, J W K S, L gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. April 2004, Zl. FE-689/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird die mit Führerschein der BPD Linz, vom 13.02.1992, zu F 608/1992, für die Kl. ABCFG erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, daß Sie wieder geeignet sind, entzogen.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt."

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"In Anbetracht der Beurteilung meiner Person besonders im letzten Bereich, sehe ich mich genötigt, darauf hinzuweisen, daß im letzten Abschnitt auf Blatt 6/6 deutlich sichtbar ist hier hat das Gerät nicht mehr richtig funktioniert.

Ich bin zu dem Büroraum gegangen wo die zuständige Dame arbeitete und habe geklopft. Sie kam und ich machte sie auf den Fehler aufmerksam. Sie konnte den Fehler nicht beheben und holte den Psychotherapeuten, beiden zusammen gelang es aber ebensowenig.

Mein Hörvermögen war, wie ich später feststellte, durch den Ausfall der inzwischen leergewordenen Batterie fast gänzlich weg.

Ich möchte nochmals betonen: Ich lege Berufung ein, denn durch den langen Ausfalls des Bildschirmgerätes bekam ich ein sehr schlechtes Gesamtergebnis. Laut Psychotherapeut, Auffassungsfähigkeit, hörte manches schlecht, besorge mir Hörgerät fürs zweite Ohr.

Auch durch den lange andauernden Ausfall des Führerscheins sowie Amtsvorladungen, finanziellen Belastungen, alles kostet viel Geld.

Habe eine kleine Pension, eine schwer herzkranke Frau. Sie muß jeden Tag mehrmals Medikamente einnehmen. Sie hat den Kuraufenthalt verschoben, wie willst du mich besuchen, das viele Hin- und Herfahren kostet doch viel Geld und ist sehr umständlich sagt meine Frau.

Ich hoffe Ihnen damit einen kleinen Einblick gegeben zu haben. Ich habe immer geglaubt in der Pension hätten es meine Frau und ich einmal schöner anscheinend soll es nicht so sein.

Alle hier angeführten Belastungen meiner Person seit 4.6.03 summierten sich derart, daß ich sehr oft von Schlafstörungen betroffen war.

Durch viel Radfahren, was sich sehr positiv auswirkte, hat sich mein Gesundheitszustand sehr gut erholt."

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 2004, Zl. FE-689/2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Das gegenständliche Gutachten des Polizeiarztes Dr. F G vom 21. April ist schlüssig.

Es konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen wäre.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 
 

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