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des Landes Oberösterreich
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VwSen-520602/7/Ki/WW/Da

Linz, 17.06.2004

 

 

 VwSen-520602/7/Ki/WW/Da Linz, am 17. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau Dr. K S, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. G, vom 29.04.2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 15.04.2004, FE-366/2004, wegen einer Aufforderung, sich binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 8. Juni 2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid

wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit oben angeführten Bescheid wurde Frau Dr. K S aufgefordert, sich binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides von einem Amtsarzt zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen untersuchen zu lassen.

 

Die Erstbehörde stützt diese Entscheidung darauf, dass nach einem Bericht des Wachzimmers Kaarstraße vom 23.03.2004 die Berufungswerberin am 18.03.2004 gegen 22.30 Uhr in Linz, in der Leonfeldner Straße in einem derart auffälligen Fahrstil gefahren sei, dass sie von einem Zivilstreifenfahrzeug der Bundespolizeidirektion Linz mittels Blaulicht angehalten worden sei. Gegenüber dem einschreitenden Beamten habe sie angegeben, dass ihre unsichere Fahrweise daher komme, dass sie bei ihrem Fahrzeug das Fernlicht nicht einschalten könne und daher den Hebel der Lichthupe immer angezogen gehalten hätte.

 

Zudem sei dem Bericht zu entnehmen, dass sie alleine fast nicht mehr aus dem Fahrzeug aussteigen konnte und daher ihre körperliche Eignung bedenklich erscheine. Im Rahmen des Parteiengehörs habe sie bei ihrer Einvernahme am 15.04.2004 gegenüber der belangten Behörde angegeben, dass es ihr damals "Spaß" gemacht hätte, in Schlangenlinien zu fahren. Die Angaben bezüglich der Betätigung der Lichthupe seien von ihr bestätigt worden. Diese Angaben seien nicht geeignet gewesen, die Zweifel der Behörde an ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu zerstreuen. Auch wenn das Lebensalter allein nicht genügend Grund für die Annahme von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken darstelle, müssten bei Hinzutreten von verkehrsinadäquaten Verhalten doch begründete Zweifel angenommen werden. Es sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

2. Dagegen erhob die Berufungswerberin mit Schriftsatz vom 29.04.2004 fristgerecht Berufung mit dem Antrag, den Bescheid der Erstbehörde aufzuheben.

 

3. Als Begründung bringt die Berufungswerberin vor, dass dieser einmalige Vorfall eine Ausnahme ihres an sich mustergültigen Verhaltens im Straßenverkehr darstelle. Das für sie schwierige Aussteigen aus dem Fahrzeug sei auf ein Rückenleiden zurückzuführen, welches sicherlich in keinem Zusammenhang mit der geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen gebracht werden könne. Weiters habe sie durch ihr Fahrverhalten in keiner Weise gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen. Aufgrund dieses einmaligen Vorfalls würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, welche die Vermutung bzw. begründete Bedenken rechtfertigen würden, es mangle ihr derzeit an der gesundheitlichen Eignung.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. An dieser Berufungsverhandlung nahm der Rechtsvertreter der Berufungswerberin teil, letztere ist nicht persönlich erschienen. Auf den nachweislich zugestellten Ladungen der Berufungswerberin und ihrer Vertreterin wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Berufungswerberin unbedingt erforderlich ist.

Der Rechtsvertreter erklärte dazu in der mündlichen Verhandlung, dass ihn die Berufungswerberin befragt habe, ob sie zur Verhandlung mitkommen solle. Er habe die Akten des Verfahrens von der Berufungswerberin bzw. von Frau Dr. G erhalten und stelle dazu fest, dass bezüglich der Ladungen nur die erste Seite ihm zugekommen sei. Die zweite Seite, auf welcher festgehalten werde, dass das persönliche Erscheinen der Berufungswerberin unbedingt erforderlich sei habe er nicht erhalten.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es keinesfalls einen Entschuldigungsgrund für das Fernbleiben der Berufungswerberin begründet, wenn ihre Vertreter die erwähnte, ausdrücklich auf der Ladung enthaltene Anordnung missverstanden oder nicht beachtet haben. Die Berufungswerberin ist der mündlichen Verhandlung somit unentschuldigt ferngeblieben.

Ein Vertreter der Erstbehörde ist ebenfalls nicht erschienen.

 

Aus dem Akt geht hervor, dass die Berufungswerberin am geboren wurde. Sie verfügt über die Lenkberechtigung für die Gruppen A, B, F.

 

Es blieb unbestritten und steht daher fest, dass die Berufungswerberin - wie im Bescheid der Erstbehörde bereits ausgeführt wurde - nach einem Bericht des Wachzimmers Kaarstraße vom 23.03.2004 am 18.03.2004 gegen 22.30 Uhr in Linz, in der Leonfeldner Straße in einem derart auffälligen Fahrstil gefahren ist, dass sie von einem Zivilstreifenfahrzeug der Bundespolizeidirektion Linz mittels Blaulicht angehalten wurde. Gegenüber dem einschreitenden Beamten gab sie an, dass ihre unsichere Fahrweise daher kommt, dass sie bei ihrem Fahrzeug das Fernlicht nicht einschalten konnte und daher den Hebel der Lichthupe immer angezogen hielt. Sie konnte alleine fast nicht mehr aus dem Fahrzeug aussteigen.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs bei ihrer Einvernahme am 15.04.2004 gab sie gegenüber der belangten Behörde an, dass es ihr damals "Spaß" gemacht hätte, in Schlangenlinien zu fahren. Die Angaben bezüglich der Betätigung der Lichthupe wurden von ihr bestätigt.

 

Der rechtsanwaltliche Vertreter der Berufungsweberin brachte nun in der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 2004 vor, dass die Berufungswerberin bei ihm vorgesprochen habe, er hätte keinen negativen Eindruck von ihr. Ihr Verhalten sei völlig angepasst gewesen. Es seien auch keine Auffälligkeiten hervorgekommen, etwa dahingehend, dass sie etwas nicht verstanden hätte.

Dazu ist festzuhalten, dass den Schilderungen des rechtsanwaltlichen Vertreters über seine Eindrücke von der Berufungswerberin bzw ihren gesundheitlichen Zustand an sich keine Beweiskraft zukommt. Maßgeblich ist vor allem der Eindruck, den das erkennende Mitglied des Verwaltungssenates von der Berufungswerberin in der mündlichen Verhandlung gewinnt. Aus diesem Grund wurde in den - nachweislich zugestellten - Ladungen der Berufungswerberin und der Vertreterin der Berufungsweberin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen der Berufungswerberin unbedingt erforderlich ist. Trotzdem ist die Berufungswerberin unentschuldigt nicht erschienen.

 

Die Berufungsbehörde vertritt infolgedessen die Auffassung, dass es an der Berufungswerberin gelegen wäre, an einer Klarstellung des Sachverhaltes im Sinne ihres Vorbringens mitzuwirken, dieser Obliegenheit aber durch ihr unentschuldigtes Fernbleiben jedoch nicht nachgekommen ist. Der Verwaltungssenat sah auf Grund des unentschuldigten Fernbleibens der Berufungswerberin keine Veranlassung, die Verhandlung zu vertagen, damit die Berufungswerberin neuerlich eine Möglichkeit hat, persönlich zu erscheinen. Auch wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt.

Es war somit nach der Aktenlage zu entscheiden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in seinem Erkenntnis vom 13.08.2003, 2002/11/0103 näher ausgeführt, dass ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG 1997 nur dann zulässig ist, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Wie die Erstbehörde richtig erörterte, bietet das Lebensalter (die Bw ist über 80 Jahre alt) allein nicht genügend Grund für die Annahme von Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Auch der Umstand, dass es der Berufungswerberin schwer fiel, aus dem Auto auszusteigen, reicht für sich - wie die Berufungswerberin auch vorbringt - noch nicht aus, um solche Bedenken zu begründen.

 

Im gegenständlichen Fall kommt aber hinzu, dass die Berufungswerberin in Schlangenlinien gefahren ist und das Fernlicht nicht betätigen konnte. Insgesamt begründen diese Umstände sehr wohl den Eindruck bzw Bedenken, dass es der Berufungswerberin mittlerweile - aus gesundheitlichen Gründen - Probleme bereitet, ein Kraftfahrzeug sicher und gefahrlos zu lenken. Es lässt sich anders kaum nachvollziehen, aus welchem Grund sonst sich die Berufungswerberin so seltsam verhalten hat. Die Behauptung der Bw, sie sei aus Spaß in Schlangenlinien gefahren, bietet jedenfalls keine ausreichende Erklärung.

 

Auch das Vorbringen der Bw, sie habe sich im Straßenverkehr bisher mustergültig verhalten, vermag die dargestellten Bedenken nicht zu relativieren. Es ist nämlich durchaus denkbar, dass sich der Gesundheitszustand einer Person plötzlich verschlechtert und infolgedessen die Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug sicher und den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften gerecht zu lenken, beeinträchtigt wird. Es kommt somit weniger auf das bisherige Verhalten im Straßenverkehr an, entscheidend ist vor allem, dass aufgrund dieses einmaligen Vorfalles nunmehr Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung bestehen.

 

Dem Einwand der Berufungswerberin, sie habe in keiner Weise gegen die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung verstoßen, ist zunächst zu erwidern, dass § 24 Abs.4 FSG keine Verwaltungsübertretung voraussetzt, sondern vielmehr auf Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung abstellt. Abgesehen davon hat die Berufungswerberin dadurch, dass sie in Schlangenlinien gefahren ist, gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen und somit den objektiven Tatbestand einer Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

Zusammenfassend wird festgestellt, dass die Berufungswerberin durch den angefochtenen behördlichen Auftrag nicht in ihren Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

6. Unter Bezug auf das Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Mai 2004 FE-366/2004, wird darauf hingewiesen, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. K i s c h

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