Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520604/3/Kof/Sta

Linz, 14.05.2004

VwSen-520604/3/Kof/Sta Linz, am 14. Mai 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine
IV. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Berichter: Mag. Kofler, Beisitzer: Mag. Zöbl) über die Berufung des Herrn H L, geb. , O, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt M M, H/K, L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20.4.2004, VerkR-360.012/22-2004, betreffend Enthebung von der Funktion als sachverständiger Arzt, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§§ 34 Abs.1 und 2 FSG iVm § 128 Abs.2 KFG.

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24.4.2003, VerkR-360.012/13-2003, gemäß § 34 Abs. 1 FSG als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Wirkungsbereiche der Bundespolizeidirektion Linz und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land bis einschließlich 31. März 2008 bestellt.

Der Bw lenkte am 11.10.2003 um 22.10 Uhr einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw auf einer näher bezeichneten Straße mit öffentlichem Verkehr in Linz.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle verweigerte der Bw die Vornahme des Alkotests.

Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit rechtskräftigem Straferkenntnis vom 20.11.2003, Zl. S-35121/03, über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit. b StVO eine Geldstrafe verhängt.

Weiters hat die Bundespolizeidirektion Linz dem Bw mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 20.10.2003, FE-1233/2003, ua die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 4 Monaten, gerechnet ab 11.10.2003 entzogen.

Eine Blutabnahme mit anschließender Bestimmung des Blutalkoholgehaltes wurde -entgegen dem Vorbringen des Bw (Berufung, Seite 4) - nicht vorgenommen!

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Bw gemäß
§ 34 Abs.1 und Abs.2 FSG sowie § 128 Abs.2 KFG von seiner Funktion als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Wirkungsbereiche der Bundespolizeidirektion Linz und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit sofortiger Wirkung enthoben.

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.4.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige IV. Kammer (§ 67a Abs.1 3. Satz AVG) erwogen:

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde als nicht erforderlich erachtet, da der durch einen Rechtsanwalt vertretene Bw diese nicht beantragt hat; siehe § 67d Abs.3 1. Satz AVG.

Gemäß § 34 Abs.1 Z2 FSG hat der Landeshauptmann zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin zu bestellen.

Diese Sachverständigen unterliegen den allgemeinen Bestimmungen des § 128 KFG 1967 über Sachverständige.

Gemäß § 34 Abs.2 FSG dürfen zu Sachverständigen nur vertrauenswürdige Personen bestellt werden.

Gemäß § 128 Abs.2 KFG 1967 sind die Sachverständigen von ihrer Funktion zu entheben, wenn ihre besondere Eignung nicht mehr gegeben ist.

Eine derartige Enthebung hat somit - rechtlich zwingend - zu erfolgen, wenn beim Sachverständigen die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr gegeben ist.

Auf Grund des rechtskräftigen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz steht für den UVS bindend fest, dass der Bw am 11.10.2003 als Lenker eines Kfz eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit. b StVO begangen hat; VwGH vom 8.8.2002, 2001/11/0210 mit Vorjudikatur uva.

Das Vorbringen des Bw, dieses Alkoholdelikt stehe nicht in Zusammenhang mit seiner Gutachtertätigkeit als sachverständiger Arzt für "Führerscheinuntersuchungen" ist zutreffend.

Es kann jedoch nicht nur ein unmittelbar mit der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit gesetztes Fehlverhalten zum Wegfall der Vertrauenswürdigkeit führen. Dies kann vielmehr selbst die Folge eines außerberuflichen Fehlverhaltens sein, wie etwa der Begehung von Alkoholdelikten; VwGH vom 30.5.1995, 95/11/0051 mit Vorjudikatur.

Die Bestrafung wegen der Übertretung nach § 99 Abs.1 lit. b iVm § 5 Abs.2 StVO stellt eine Tatsache dar, welche die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt;

Bereits eine einmalige Verfehlung nach § 5 StVO schließt die Vertrauenswürdigkeit aus. Dass das Alkoholdelikt im Zuge einer Privatfahrt begangen wurde, ist angesichts der besonderen Gefährdung der Verkehrssicherheit nicht von Bedeutung;

VwGH vom 31.1.1996, 96/03/0004 und vom 28.2.1996, 95/03/0183.

Die viermonatige Entzugsdauer ist bereits abgelaufen und wurde dem Bw - da dieser die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangt hat - am 12.2.2004 die Lenkberechtigung/der Führerschein wieder ausgefolgt.

Die Wertungskriterien der "Vertrauenswürdigkeit" iSd § 34 Abs.2 FSG einerseits und der "Verkehrszuverlässigkeit" iSd § 7 FSG andererseits können nicht gleichgesetzt werden. Für die Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit ist ein längerer Zeitraum erforderlich, als für die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit.

VwGH v. 29.9.1994, 94/03/0118; v. 15.6.1994, 92/03/0223 jeweils mit Vorjudikatur.

Seit dem vom Bw begangenen Alkoholdelikt (11.10.2003) ist ein Zeitraum von etwas mehr als 7 Monaten vergangen, in welchem der Bw sich - dem Verfahrensakt ist jedenfalls nichts gegenteiliges zu entnehmen - wohl verhalten hat.

Dieser Zeitraum fällt noch nicht derart ins Gewicht, dass die Annahme einer Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt ist;

VwGH v. 17.2.1999, 98/03/0178

Die belangte Behörde hat daher den Bw völlig zu Recht von seiner Funktion als sachverständiger Arzt für Allgemeinmedizin zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung für die Wirkungsbereiche der Bundespolizeidirektion Linz und der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mit sofortiger Wirkung enthoben.

Es war daher die Berufung abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

Dr. F r a g n e r

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 24.02.2004, Zl.: 2004/11/0130-6

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