Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103866/2/Br

Linz, 18.07.1996

VwSen-103866/2/Br Linz, am 18. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn H P, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.:VerkR96-3695-1995-SR/GA, vom 5. Juli 1996, zu Recht:

I. Der Berufung wird keine F o l g e gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden dem Berufungswerber zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 80 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl.: VerkR96-3695-1995-SR/GA, vom 7.1996, wider den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z11a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 400 S und im Nichteinbringungsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 17. August 1995 um 09.00 Uhr den Kombi, Kennzeichen in W, D nördlich vom Haus Nr. 5 gelenkt und dabei die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit (Zone) von 30 km/h um 14 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf das Ergebnis der Lasermessung. Die Erstbehörde folgte der Argumentation des Berufungswerbers im Hinblick auf einen Kundmachungsmangel hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Norm nicht.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht bei der Erstbehörde eingebrachten Berufung. Er vertrat dabei die Auffassung, daß ein Kundmachungsmangel (gemeint betreffend der Zonenbeschränkung) vorliege und er auf die "einschlägigen VwGH-Urteile" verweise.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war mangels gesonderten Antrages angesichts einer nicht 3.000 S übersteigenden Geldstrafe nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, Zl.: VerkR96-3695-1995-SR/GA. Aus dem Akt ergibt sich anhand eines darin befindlichen Fotos hinsichtlich des (der) fraglichen Verkehrszeichens der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt in schlüssiger Deutlichkeit.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Der Berufungswerber läßt das Faktum der ihm angelasteten Fahrgeschwindigkeit unbestritten. Aus dem Foto ist ersichtlich, daß auf der Standsäule, neben dem Verkehrszeichen "Zonenbeschränkung - 30 km/h" (als oberes der angebrachten Zeichen) ein weiteres Verbot (Fahrverbot für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von mehr als 5 t mit einer Zusatztafel) und das Verkehrszeichen "Kurzparkzone" (ebenfalls mit einer Zusatztafel) angebracht ist. Die "Zonenbeschränkung" wurde mit der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels , Zl.: MA 11-VerkR-1114-1991 am 16.9.1991 verordnet. Der Verordnung ist ein Plan und der Aktenvermerk über die Aufstellung der (des) Verkehrszeichen(s) am 8.10.1991 angeschlossen.

Über Antrag des Berufungswerbers wurde durch die Erstbehörde auch der Zeuge H. P zur Frage der Positionierung und der Sichtbarkeit des Verkehrszeichens "Zonenbeschränkung" einvernommen. In dieser Aussage legte der Zeuge umfangreich und detailliert dar, daß die gesetzlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die Anbringung des Verkehrszeichens eingehalten wurde. Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keine Veranlassung an diesen Angaben und folglich an der ordnungsgemäßen Kundmachung der "Zonenbeschränkung" zu zweifeln. Letztlich vermochte auch der Berufungswerber diesen Angaben substantiell nichts entgegenzuhalten.

Indem der Berufungswerber nach seiner Anhaltung angab nicht auf den Tacho geachtet zu haben und sogleich die fixe Idee im Hinblick auf einen Kundmachungsmangel vertrat, muß zumindest von der qualifizierten Schuldform der Inkaufnahme der Verwaltungsübertretung (Eventualvorsatz) ausgegangen werden.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. § 52a Z11a StVO 1960: Ein solches Zeichen zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt, wobei in einem Zeichen auch zwei Beschränkungen dargestellt werden können.

6.2. § 48 Abs.4 StVO 1960 lautet: Auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger u. dgl.) dürfen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht für eine Kundmachung nach § 25 Abs.2 oder § 44 Abs.4 sowie für die Anbringung der Hinweiszeichen "Wegweiser" oder die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Diese Ausnahmeregelung ist so zu verstehen, daß diese Verkehrszeichen im Falle der Anbringung an einer Anbringungsvorrichtung nicht mitzuzählen sind (vgl. VwGH 16.10.1992, 88/17/0139 mit weiteren Judikaturhinweisen).

Dem Vorbringen des Berufungswerbers im Hinblick auf die angebliche, seine Verantwortung stützende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt somit keine Berechtigung zu.

Ebenfalls vermochte er nicht darzutun, daß ihn an der Übertretung kein Verschulden trifft.

7. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet sind immer wieder die Ursache von Verkehrsunfällen mit Fußgängern, sodaß selbst bei einer verhältnismäßig geringfügigen Überschreitung dem Schutzzweck in nicht bloß unbedeutendem Ausmaß zuwidergehandelt wurde. Weder ein Absehen von der Strafe noch eine Reduzierung des Strafausmaßes ist somit aus den gesetzlich intendierten Gründen möglich. Nicht zuletzt wird mit einer solchen Übertretung dem Schutzzweck auch durch erhöhten Lärm und Schadstoffausstoß zuwidergehandelt. Weil dem Berufungswerber auch der Strafmilderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute kommt, kann hier der Strafe im Ausmaß von 400 S objektiv nicht entgegengetreten werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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