Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520610/2/Bi/Sta

Linz, 17.06.2004

 

 

 VwSen-520610/2/Bi/Sta Linz, am 17. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung der Frau K R, M, R, vertreten durch RA G R, R, W, vom 6. Mai 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 22. April 2004, VerkR21-17-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung dagegen, zu Recht erkannt:
 



Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Berufungswerberin (Bw) die von der BH Wels-Land am 8. Jänner 1999, VerkR20-2322-1998/WL, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 7 Abs.1 und 3, 24 Abs.1, 25 Abs.1 und 3 und 29 Abs.3 FSG für die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab 2. Jänner 2004, dh bis einschließlich 2. Jänner 2004, entzogen. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG einer allfälligen gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. April 2004.

2. Dagegen wendet sich die von der Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Die Bw bestreitet, vor dem Lenken des Pkw am 11. Oktober 2003, 22.50 Uhr, Alkohol getrunken zu haben und verweist auf das gegen sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren bzw ihre Berufung gegen das Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems vom 20. April 2004, VerkR96-1247-2004, wegen Übertretung der StVO 1960. In dieser wurde unter Geltendmachung von Zeugen zur mangelnden Glaubwürdigkeit des Zeugen W S die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie in die Verfahrensakten VerkR96-1247-2004 der BH Kirchdorf/Krems (VwSen-109762 des UVS Oö.) sowie Miteinbeziehung des Ergebnisses der diesbezüglich durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 17. Juni 2004.

Mit dem zitierten Straferkenntnis der BH Kirchdorf/Krems wurde die Bw schuldig erkannt, am 10. November 2003 (gemeint: 11. Oktober 2003) gegen 22.50 Uhr den Pkw, Kz. , auf dem Parkplatz vor dem Lokal "Blue" im Ortsgebiet von Sattledt gelenkt zu haben, wobei sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem BAG von 0,91 ° befunden habe, und gemäß §§ 5 Abs.1 iVm 99 Abs.1b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von 581 Euro (8 Tage EFS) bestraft.

Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des UVS vom 17. Juni 2004, VwSen-109762, wurde das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich ohne Vorschreibung von Verfahrenskostenbeiträgen eingestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 99 Abs.1b StVO begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt - wobei, wie sich in der Zusammenschau der Bestimmungen des § 99 Abs.1 ergibt, der Alkoholgehalt seines Blutes 0,8 ° oder mehr, aber weniger als 1,2 ° oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,4 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,6 mg/l beträgt.

Da sich nach dem Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung vom 17. Juni 2004 im Verwaltungsstrafverfahren, dessen Ergebnis die wesentliche Vorfrage zum gegenständlichen Entziehungsbescheid bildet, mangels konkreter, stichhaltiger und glaubwürdiger Beweise die von der Erstinstanz dem angefochtenen Bescheid zugrundegelegte bestimmte Tatsache, wonach sich die Bw bei der Begehung der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,91 ° BAG befunden habe, nicht aufrecht erhalten ließ, entfällt damit jegliche Grundlage für die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Entziehung der Lenkberechtigung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 

 

Beschlagwortung:

Grundlage für Annahme einer bestimmten Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG fiel weg (SE behoben) - Aufhebung zur Gänze

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