Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520612/2/Zo/Pe

Linz, 26.05.2004

 

 

 VwSen-520612/2/Zo/Pe Linz, am 26. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R G, vom 3.5.2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 22.4.2004, VerkR20-3277-2002, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 iVm 67a Abs.1 AVG, §§ 7 Abs.1 Z1 und Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von fünf Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides (vom 29.4. bis 29.9.2004) entzogen. Weiters wurde der Berufungswerber verpflichtet, sich auf seine Kosten einer Nachschulung bei einer ermächtigten Stelle zu unterziehen, den Führerschein unverzüglich beim zuständigen Gendarmerieposten abzuliefern und einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er zwar aufgrund des Vorfalles vom 1.11.2003 gerichtlich verurteilt worden sei, es sich dabei jedoch um eine ungeladene Druckluftpistole gehandelt habe und er sehr wohl mit den rechtlich geschützten Werten verbunden sei. Es sei ihm bewusst, dass er sich damals falsch verhalten habe, er habe jedoch nur den Anführer der "gegnerischen" Gruppe einschüchtern wollen, um auf diese Weise einen Streit zu beenden. Allein der Umstand, dass er - wenn auch nur bedingt - gerichtlich verurteilt worden sei, habe dazu geführt, dass er sich geschworen habe, nie wieder eine Waffe anzurühren. Im Rahmen der Wertung dieses Vorfalles müsse berücksichtigt werden, dass er in seinem bisherigen Leben nur eine einzige strafbare Handlung begangen habe. Er neige keinesfalls zur Aggression bzw. Gewaltdelikten und sei auch kein gewaltbereiter Autofahrer.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage ergibt. Eine Verhandlung wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Der Berufungswerber hat laut Urteil des Landesgerichtes Linz vom 29.1.2004, Zl. 33 Hv 164/03, am 1.11.2003 eine andere Person dadurch, dass er dieser gegenüber äußerte "sie solle sich schleichen", wobei er mit einer Druckluftpistole auf den Genannten zielte, somit durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zum Entfernen genötigt. Wegen dieses Verbrechens der schweren Nötigung wurde er zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt, wobei diese gemäß § 43 Abs.1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren zur Gänze bedingt nachgesehen wird. Als strafmildernd hat das Gericht die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis des Berufungswerbers berücksichtigt.

 

Der Berufungswerber ist mit Ausnahme dieses Vorfalles aktenkundig sowohl gerichtlich als auch verwaltungsbehördlich unbescholten. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung erlangte von diesem Sachverhalt bereits am 5.11.2003 Kenntnis, dem Berufungswerber wurde die Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung seiner Lenkberechtigung aber nicht mitgeteilt. Dieser hat von diesem Verfahren erst durch die Zustellung des Entzugsbescheides am 29.4.2004 erfahren und musste noch am selben Tag seinen Führerschein abliefern.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

5.2. Die vom Berufungswerber begangene gefährliche Drohung ist in der beispielhaften Aufzählung bestimmter Tatsachen in § 7 Abs.3 FSG nicht enthalten. Die Bedrohung mit dem Tod unter Verwendung einer Waffe ist aber auch nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates den dort angeführten gerichtlich strafbaren Handlungen (z.B. § 84 StGB) hinsichtlich ihrer Intensität und Verwerflichkeit durchaus gleichwertig, weshalb sie eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 FSG bildet.

 

Diese Tatsache ist einer Wertung iSd § 7 Abs.4 FSG zu unterziehen, wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, dass seit dem Vorfall ca. sieben Monate vergangen sind, in denen der Berufungswerber Kraftfahrzeuge lenken durfte und in dieser Zeit keine Übertretungen bekannt geworden sind. Die Entziehung der Lenkberechtigung wäre nach der Rechtsprechung des VwGH nur zulässig, wenn aufgrund der Wertung anzunehmen ist, dass der Berufungswerber noch weitere drei Monate (§25 Abs.3 FSG) als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist. Dies würde bedeuten, dass er wegen dieses Vorfalles insgesamt zehn Monate als verkehrsunzuverlässig angesehen werden müsste. Eine derart lange Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit wird aber durch das Verhalten des Berufungswerbers nicht begründet. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die gerichtliche Strafe zur Gänze bedingt nachgesehen wurde. Das Gericht ist offenbar der Ansicht, dass die bloße Androhung der Vollziehung genügen wird, um den Berufungswerber von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten (siehe § 43 Abs.1 StGB). Diese Überlegungen können auch für die Wertung der Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht zur Gänze außer Acht gelassen werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich die Erstinstanz - wie der Berufungswerber zu Recht rügt - mit den näheren Umständen der Tat und seiner Person nicht auseinandergesetzt hat. Insbesondere hat sie ihm keine Möglichkeit gegeben, zur beabsichtigten Entziehung der Lenkberechtigung eine Stellungnahme abzugeben und so den Vorfall aus seiner Sicht zu schildern.

Insgesamt ergibt die Wertung des unzweifelhaft verwerflichen Verhaltens des Berufungswerbers, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr von seiner Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen ist, weshalb der Berufung stattzugeben war. Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung aufzuheben war, entfällt auch die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung, weil diese gemäß § 24 Abs.3 FSG im gegebenen Zusammenhang nur bei einer Entziehung der Lenkberechtigung möglich gewesen wäre.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum