Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520616/7/Bi/Be

Linz, 01.07.2004

VwSen-520616/7/Bi/Be Linz, am 1. Juli 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn V P, pA W-J, vom 11. Mai 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 24. Februar 2004, VerkR20-6054-1955, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Anordnung der unverzüglichen Abgabe des Führerscheins und Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BH Urfahr-Umgebung am 19. April 1956, VerkR0301/6405/1955, für die Klassen A, B und F erteilte Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 FSG bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens, gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Gleichzeitig wurde der Bw gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich beim zuständigen Gendarmerieposten abzugeben. Weiters wurde gemäß § 64 Abs.2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 26. April 2004 zu Handen des Bw.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw mit Schreiben vom 11. Mai 2004 eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden




hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, seine körperlichen und geistigen Fähigkeiten seien absolut ausreichend, um ein Kfz zu lenken. Beim ggst Bescheid könne es sich nur um eine Schikane handeln.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung...

Dem entsprach auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, der dem Bw laut Rückschein am 26. April 2004 persönlich zugestellt wurde.

Die Berufungsfrist begann daher mit diesem Tag zu laufen und endete demnach am 10. Mai 2004, dh bis zu diesem Tag, 24.00 Uhr, hätte der Bw die Berufung einbringen bzw zur Post geben müssen.

Der Poststempel des Berufungsschreibens trägt wie dieses das Datum 11. Mai 2004, dh die Berufung ist einen Tag nach Ablauf der Frist eingebracht worden.

Der Bw wurde mit h Schreiben vom 14. Juni 2004 auf die offenbare Verspätung aufmerksam gemacht und hat mit Schreiben vom 22. Juni 204 ausgeführt, er sei nach wie vor in Behandlung in der Landesnervenklinik. 14 Tage seien für ihn kein sehr langer Zeitraum, da er in letzter Zeit psychisch sehr belastet und daher nicht immer in der Lage sei, seine Angelegenheiten gleich zu erledigen. Er müsse zu seiner psychischen Erkrankung zusätzlich sein Scheidungsverfahren bewältigen; dafür sei ihm ein Sachwalter beigestellt worden.

Er sehe sich derzeit alleine nicht unbedingt in der Lage, konkrete formalrechtliche Schritte zu unternehmen, sondern benötige die Unterstützung anderer Personen, wie Sozialarbeiter oder Pflegepersonal, die aber auch nicht immer sofort Zeit hätten. Er könne auch nicht selbst zur Post gehen, was die Einspruchszeit erheblich verkürze. Er ersuche daher um Verständnis und eine positive Entscheidung.

Dazu ist zu bemerken, dass die mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist gesetzlich so vorgesehen und von der Behörde nicht erstreckbar ist. Ein ausdrücklicher, im Sinne des § 71 AVG begründeter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, für den auch die zweiwöchige Frist des § 71 Abs.2 AVG mittlerweile verstrichen ist, wurde nicht gestellt, sondern nur eine Begründung für die Verspätung der Einbringung der Berufung dargelegt.





Seitens des Unabhängigen Verwaltungssenates war daher davon auszugehen, dass die Berufung verspätet eingebracht wurde, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Mag. Bissenberger

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