Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103873/2/Br

Linz, 17.07.1996

VwSen-103873/2/Br Linz, am 17. Juli 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn Dr. Z P, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. E W, K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, Zl.: VerkR96-18094-1994-K, vom 14. Mai 1996, zu Recht:

Die Berufung wird wegen des Fehlens eines begründeten Berufungsantrages als unzulässig z u r ü c k g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 63 Abs.3 und § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 471/1995 iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995; Entscheidungsgründe:

1. Gegen den Berufungswerber wurde mit dem Straferkenntnis vom 14. Mai 1996 eine Geldstrafe in der Höhe von 1.400 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden, wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf der (Bereich L) um 32 km/h, verhängt.

1.1. Dieses Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zu Hd.

seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am 30. Mai 1996 zugestellt.

Diesem Straferkenntnis war eine vollständige Rechtsmittelbelehrung angeschlossen. Insbesondere wird darin darauf hingewiesen, daß eine Berufung auch einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten habe.

2. Dagegen richtet sich der Berufungswerber durch seinen ag.

Rechtsvertreter mit seinem Schriftsatz vom 31. Mai 1996.

Darin führt er inhaltlich lediglich aus, daß die Einlegung der Berufung zur Fristwahrung geschehe, weil der Vorwurf dem damals im Ausland verweilenden Berufungswerber erst vorgelegt werden müßte. Er ersuche um eine Fristerstreckung bis zum 20. Juli 1996.

2.1. In einem weiteren Schreiben vom 4. Juli 1996 vermeint der Rechtsvertreter, daß das Ereignis bereits zwei Jahre zurückliege und dem Berufungswerber die Ermittlungsunterlagen, entgegen der Begründung im Straferkenntnis, nicht vorgelegen seien. Er wendet Verjährung ein und beantragt die Übersendung der Ermittlungsakte zwecks Einsicht.

3. Da eine 10.000 S übersteigende Strafe nicht verhängt worden ist, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zur Entscheidung berufen. Da sich im Sinne des § 51e Abs.1 VStG bereits aus dem "Einbringen" ergibt, daß diese zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen gewesen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren in Verbindung mit § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Ohne damit einen übertriebenen Formalismus zu verlangen, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß - weil ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll - eine Begründung der Berufung erforderlich ist. Das bloße Ersuchen um Fristerstreckung welche bei einer gesetzlichen Frist nicht zulässig ist erfüllt nicht diese formalen Minimalvoraussetzungen. Auch kann sich der Berufungswerber nicht auf eine diesbezügliche entschuldbare Unkenntnis der Rechtslage berufen, weil bereits in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses auf diese formalen Voraussetzungen hingewiesen wurde (vgl.

VwGH 23.10.1986, 86/02/0099). Nicht einmal der nachgereichte Schriftsatz vom 4. Juli 1996 läßt einen "begründeten Berufungsantrag" erkennen.

Es ist an sich unerfindlich, daß der Berufungswerber während des gesamten - zwei Jahre in Anspruch nehmenden Verfahrens, nun zur Behauptung gelangen kann "in keine Ermittlungsunterlagen Einsicht bekommen zu haben", wenn etwa laut Schreiben der Polizeibehörde der Stadt K vom 9. Juni 1995 seinem ausgewiesenen Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt wurde und dieser in einer diesbezüglichen schriftlichen Äußerung am 6. Juni 1995 darlegte, daß sich "eine weitere Stellungnahme erübrige, nachdem sich ergibt, daß die Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem zulässigen Gerät festgestellt wurde." 4.1.1. Die gegenständliche Berufung leidet sohin an einem auch nicht im Sinne § 13 Abs.3 AVG behebbaren Mangel und ist daher zurückzuweisen gewesen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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