Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520618/2/Ki/Da

Linz, 03.06.2004

 

 

 VwSen-520618/2/Ki/Da Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Herrn W S, S, H, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H C K, Dr. E H und Mag. J W. Z, L, M, vom 5.5.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 3.2.2004, VerkR21-795-2002, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 und 24 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, E, F und G für die Dauer von drei Monaten gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides entzogen und darüber hinaus angeordnet, er habe den Führerschein nach Rechtskraft des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck abzuliefern. Der Bescheid wurde am 21.4.2004 den Rechtsvertretern des Berufungswerbers zugestellt.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 5.5.2004 Berufung erhoben und beantragt, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen bzw. der Berufung stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das gegenständliche Entziehungsverfahren einzustellen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, dieser hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde durch den Berufungswerber zwar beantragt, da jedoch bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Berufung angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte die Verhandlung entfallen (§ 67d Abs.2 Z1 AVG).

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck legte dem angefochtenen Bescheid folgenden Sachverhalt zu Grunde:

"Vom Amt der o.ö. Landesregierung, Abteilung Verkehr wurde das Gerichtsurteil des Stadtgerichtes Debrecen übermittelt. Auf Grund dieses Urteiles wurden Sie wegen der Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalles schuldig gesprochen und zu einem Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe bedingt auf zwei Jahre verurteilt. Als Nebenstrafe erhielten Sie ein Fahrverbot für zwei Jahre und 4 Monate sowie eine Geldstrafe von 100.000 Ft. Auf Grund dieses Urteiles haben Sie am 04.07.2002 um 03.31 Uhr auf der Hauptstraße 4 das Kraftfahrzeug samt Anhänger Richtung Püspökladány mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h gelenkt. Der LKW wurde durch ein Begleitfahrzeug mit gelbem Signal gesichert. Auf dem Anhänger wurde ein Mähdrescher transportiert, der den Anhänger auf beiden Seiten mit 0,4 m überragte. Sie haben die Geschwindigkeit auf 85 bis 87 km/h in unbewohntem Gebiet bei km 176 + 650 in Püspökladány in einer überschaubaren Kurve verringert. Am Ende der Kurve sind Sie teilweise aus Unachtsamkeit auf die linke Fahrbahn geraten und dabei mit dem entgegenkommenden Fahrzeug zusammengestoßen und wurde dabei der Lenker des entgegenkommenden Fahrzeuges so schwer verletzt, dass er an seinen Verletzungen verstarb. Sie führten diese Fahrt insbesondere unter besonders gefährlichen Verhältnissen durch, da Sie eine Geschwindigkeit von 85 bis 87 km/h einhielten, obwohl laut Bescheid der ungarischen Behörde lediglich eine Geschwindigkeit mit Ihrem Fahrzeug von 50 km/h auf Bundesstraßen und 70 km/h auf Autobahnen erlaubt war."

 

In der Berufung wird geltend gemacht, dass das Gerichtsurteil des Stadtgerichtes Debrecen absolut unrechtmäßig Zustande gekommen sei und der Verfahrensablauf keinesfalls den Anforderungen eines "fair trial" im Sinne des Art.6 ENRK entsprochen habe. Der Berufungswerber habe nach Fällung des Urteiles nur die Möglichkeit gehabt, entweder das Urteil anzunehmen oder in Untersuchungshaft zu gehen. Diese Untersuchungshaft hätte einen Aufenthalt von zumindest weiteren zwei Monaten bedeutet, sodass sich der Berufungswerber gezwungen gesehen habe, das Urteil anzunehmen. Das Gerichtsverfahren sei zur Gänze in ungarischer Sprache ohne gerichtlich beeideten Dolmetsch und ohne jegliches Ermittlungsverfahren durchgeführt worden. Es könne dieses Urteil daher keine wie immer geartete Bindungswirkung für das gegenständliche Lenkerberechtigungs-Entziehungsverfahren in Österreich entfalten und es habe der Berufungswerber bereits im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich jegliches Verschulden am Unfall, insbesondere auch ein Mitverschulden seinerseits bestritten.

 

Die dem Berufungswerber zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sei in den Gerichtsverfahren in Ungarn, welchem er mangels Sprachkenntnis nicht im notwendigen Umfang folgen habe können, festgelegt worden, überdies handle es sich bei dem im Verfahrensakt aufliegenden konkreten Genehmigungsbescheid für den durchgeführten Transport nicht um den Originalbescheid, dieser hätte gemäß § 39 AVG beigeschafft werden müssen um abzuklären, ob tatsächlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgelegen habe. Ebenso handle es sich bei der Tachoscheibe, auf welcher sich die erstinstanzliche Behörde nunmehr stütze, um eine Kopie, die bloße Kopie einer Tachoscheibe sei jedenfalls kein taugliches Beweismittel für die Ermittlung der Fahrgeschwindigkeit.

 

Weiters wird ausgeführt, dass ein ausländisches Urteil bzw. eine Bestrafung durch ausländische Behörden grundsätzlich keine taugliche Basis für die Entziehung der Lenkberechtigung darstellen würde.

 

Bezüglich Geschwindigkeit wird ausgeführt, dass der Berufungswerber davon ausgehen musste, dass der Lenker des Begleitfahrzeuges die entsprechenden zulässigen Geschwindigkeiten auch einhalten und nicht überschreiten würde. Hätte demnach eine überhöhte Fahrgeschwindigkeit tatsächlich vorgelegen, sei es für den Berufungswerber nicht erkennbar gewesen, da dieser auf die Einhaltung der Geschwindigkeitsvorschriften durch den Lenker des Begleitfahrzeuges vertrauen habe können, dieser habe auch den entsprechenden Genehmigungsbescheid in Händen gehabt, welchem die zulässigen Geschwindigkeiten zu entnehmen gewesen seien. Insbesondere könne nicht von besonders gefährlichen Verhältnissen ausgegangen werden.

 

Außer Acht gelassen werden dürfe auch nicht, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Unfallsfolgen bei der Frage der Entziehung der Lenkberechtigung außer Betracht zu bleiben hätten. Selbst dann, wenn man dem Gerichtsurteil folgen würde, sei dem Berufungswerber allenfalls ein Aufmerksamkeitsfehler zu Last zu legen, welcher gemäß ständiger VwGH Judikatur einen Entzug der Lenkberechtigung nicht rechtfertige.

 

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der gegenständliche Verkehrsunfall im Juli 2002, demnach bereits vor beinahe zwei Jahren ereignet habe. Der Berufungswerber sei seit dem gegenständlichen Vorfall nach wie vor als Kraftfahrer tätig, er habe vor dem Unfall 1,5 Mio. Kilometer unfallfrei zurückgelegt. Auch in den letzten beiden zwei Jahren und zwar bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt habe er enorme, bei weitem überdurchschnittliche Fahrtstrecken völlig unfallfrei hinter sich gebracht und zwar ohne das geringste Problem und insbesondere ohne in irgendeinen Verkehrsunfall verwickelt zu sein. Ein derartiges Verhalten des Berufungswerbers vor und nach dem gegenständlichen Verkehrsunfall begründe in keiner Form die Behauptung der erstinstanzlichen Behörde, wonach die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht mehr gegeben sei.

 

Zusammenfassend wurde ausgeführt, dass jedenfalls die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers immer gegeben gewesen sei und insbesondere auch zum jetzigen Zeitpunkt gegeben sei. Der Vorfall vom 4.7.2002 in Ungarn, welcher nunmehr beinahe zwei Jahre zurückliege, könne unter Berücksichtigung des Verhaltens des Berufungswerbers W S vor und nach diesem Unfall keineswegs ein tauglicher Grund für die Annahme einer nicht gegebenen Verkehrsunzuverlässigkeit sein.

 

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

 

Gemäß § 25 Abs.3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.2 FSG sind, wenn es sich bei den in Abs.3 angeführten Tatbestände um Verkehrsverstösse oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, handelt, diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs.1 zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck bezieht sich in ihrer Entscheidung auf eine Kopie einer im Akt aufliegenden Tachoscheibe, aus der eindeutig ersichtlich sei, dass der Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt eine Geschwindigkeit von tatsächlich 95 km/h gefahren sei bzw. er auf 85 km/h bis 87 km/h im unbewohnten Gebiet abgebremst habe. Die Behörde erachtet es daher einwandfrei als erwiesen, dass den Berufungswerber am Zustandekommen des Unfalles sehr wohl ein Verschulden treffe und sie zur Auffassung gelange, dass er nicht mehr verkehrszuverlässig sei. Wenn dies auch in der Begründung nicht ausdrücklich angeführt wurde, legt die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck der Entscheidung offensichtlich zu Grunde, dass der Berufungswerber ein Verhalten gesetzt habe, dass an sich geeignet sei, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen bzw. dass er mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen habe.

 

Aus der im Akt aufliegenden Arbeitsübersetzung des Gerichtsurteiles des Stadtgerichtes Debrecen vom 16.7.2002 geht zwar hervor, dass der Berufungswerber der Verursachung eines tödlichen Verkehrsunfalles schuldig gesprochen wurde und entgegen dem Berufungsvorbringen belegt die im Akt aufliegende Kopie der Tachoscheibe auch die vom Berufungswerber zum Unfallszeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit, andererseits geht aus dem zitierten Urteil des Stadtgerichtes Debrecen eindeutig hervor, dass ua. kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt wurde.

 

Grundsätzlich wird festgestellt, dass natürlich auch im Ausland begangene Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen eine Verkehrsunzuverlässigkeit indizieren können, nach der zitierten Bestimmung des § 7 Abs.2 FSG sind derartige Verstöße bzw. Handlungen jedoch nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

 

Offensichtlich hat der Berufungswerber tatsächlich einen Fahrfehler begangen, welcher letztlich zu dem Verkehrsunfall geführt hat. Dieser Fahrfehler, sei es durch Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit oder allenfalls durch Nichteinhaltung einer Rechtsfahrordnung, würde zweifellos auch gegen inländische Rechtsvorschriften verstoßen, laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen jedoch zu dem an sich strafbaren Verhalten des Täters bezüglich besondere Rücksichtslosigkeit oder besonders gefährliche Verhältnisse noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, die eine entsprechende Annahme rechtfertigen würden (VwGH 9.3.2001, 2000/020128 u.a.) Diese Rechtsauffassung wird auch hinsichtlich der im § 7 Abs.3 Z3 FSG festgelegten bestimmten Tatsache bezüglich Verhalten, das bloß geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, zu vertreten sein.

 

Gerade solche zusätzliche Sachverhaltselemente lassen sich jedoch aus dem Urteil des Stadtgerichtes Debrecen vom 16.7.2002 nicht ableiten, im Gegenteil, es wurde ausdrücklich festgestellt, dass kein Zusammenhang zwischen dem Unfall und der Geschwindigkeitsüberschreitung des Angeklagten festgestellt werden konnte.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hegt demnach Zweifel, ob überhaupt eine bestimmte Tatsache vorliegt, welche die Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers indizieren würde. Letztlich kann dies im vorliegenden Falle aber dahingestellt bleiben.

 

Neben dem Vorliegen der bestimmten Tatsache ist auch eine Wertung im Grunde des § 7 Abs.4 FSG vorzunehmen. Dabei ist insbesondere auch die seit der Tat am 4.7.2002 verstrichene Zeit und das Verhalten des Berufungswerbers während dieser Zeit von Bedeutung. Die Entziehung der Lenkberechtigung wäre sohin nur gerechtfertigt, wenn man auf Grund der vorzunehmenden Wertung im Sinne des § 7 Abs.4 FSG davon ausgehen kann, der Berufungswerber wäre zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (die Zustellung erfolgte am 21.4.2004) Verkehrsunzuverlässig gewesen und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten (vgl. u.a. VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0149). Ausgehend vom Zeitpunkt der dem Entzug der Lenkberechtigung zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung am 4.7.2002 ergäbe sich im vorliegenden Falle, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers erst nach einer Zeit von mehr als 21 Monaten nach Begehung der Übertretung wiedererlangt werden würde. Aus dem angefochtenen Bescheid geht auch nicht hervor, dass sich aus dem Verhalten des Berufungswerbers eine mehr als 21 Monate andauernde Verkehrsunzuverlässigkeit ableiten ließe.

 

Diese Annahme wäre aber im vorliegenden konkreten Falle schon deshalb nicht gerechtfertigt, weil sich der Berufungswerber von der Verwirklichung der Tatsache bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides offensichtlich wohlverhalten hat.

 

Aus diesem Grunde war in Stattgebung der Berufung der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. K i s c h

 
 

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