Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520620/2/Ki/An

Linz, 03.06.2004

 

 

 

 
VwSen-520620/2/Ki/An
Linz, am 3. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn M S, Linz, W vom 24.5.2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 12.5.2004, FE-181/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AV und B mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet sei, Aufforderung den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid zu Recht erkennt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 AVG, 67a AVG iVm §§ 3 Abs.1 Z3, 8 Abs.3 Z4, 24 Abs.1 Z1 und Abs.4, 25 Abs.2 und 29 Abs.3 FSG iVm § 14 Abs.1 FSG-GV; § 64 Abs.2 AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde Herrn M S die Lenkberechtigung für die Klassen AV und B mangels gesundheitlicher Eignung ab Verkündung des Bescheides bis zur behördlichen Feststellung, dass er wieder geeignet ist, entzogen, weiters wurde er aufgefordert den Führerschein unverzüglich der Behörde abzuliefern und es wurde überdies einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 23.4.2004, wonach er zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung sei aus Gründen der öffentlichen Sicherheit bei Gefahr in Verzug zu versagen gewesen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 24.5.2004 fristgerecht Berufung erhoben. Die Bundespolizeidirektion Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

3. Als Begründung bringt der Berufungswerber vor, er sei weder mit dem Auto gefahren und habe sonst kein anderes Verkehrsdelikt begangen. Er finde das Urteil nicht angemessen und ersuche um Nachsicht und das Urteil noch einmal zu überprüfen und ihm nicht den Führerschein zu entziehen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz (Suchtgiftgruppe) vom 4.2.2004 an das Bezirksgericht Linz ist der Berufungswerber verdächtig und geständig in der Zeit von ca. Jänner 2003 bis jedenfalls am 13.1.2004 abends Cannabiskraut und Cannabisharz zu konsumieren.

 

Aus diesem Grunde wurde er gemäß § 24 Abs.4 FSG aufgefordert, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu unterziehen und er ist diesem Auftrag auch nachgekommen.

 

Der Amtsarzt der Bundespolizeidirektion Linz hat in einem Gutachten vom 23.4.2004 festgestellt, dass Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet sei. Dem amtsärztlichen Gutachten liegt eine fachärztliche Untersuchung durch einen Facharzt für Neurologie und Psychiatrie zugrunde. In einer Stellungnahme vom 15.4.2004 kam die untersuchende Fachärztin zum Ergebnis, dass Cannabismissbrauch vorliege. Vorliegende Laborparameter würden eindeutig belegen, dass der Berufungswerber nicht abstinent und somit für den Erhalt der Lenkberechtigung nicht tauglich sei. Zugrunde lag dieser Stellungnahme ein Laborbefund vom 22.3.2004, laut dem hinsichtlich Cannabinoid ein Wert von 33,30 ng/ml und hinsichtlich Creatinin ein Wert 171 mg/dl festgestellt wurde. Die Fachärztin kam zum Ergebnis, dass diese Laborparameter eindeutig belegen, dass der Patient nicht abstinent und somit für den Erhalt der Lenkberechtigung nicht tauglich sei.

 

Der Amtsarzt legte, wie bereits dargelegt wurde, diese fachärztliche Stellungnahme seinem Gutachten zugrunde und führte ergänzend aus, dass im substanzbeeinträchtigten Zustand sich keine ausreichende Fahrtauglichkeit aufgrund Störung von Reaktion, Konzentration, sowie der Wahrnehmung, weiters reduzierter gedanklicher Assoziationsfähigkeit finde. Als Voraussetzung für eine Wiedereignung habe zu gelten, dass ein Nachweis von mindestens sechs Monaten Drogenfreiheit, belegt durch Beibringung von Drogenharn auf Cannabis alle zwei Monate, erbracht werde bzw. wurde eine abschließende befürwortende psychiatrisch-fachärztliche Stellungnahme gefordert.

 

5. An den vorliegenden fachärztlichen bzw. auch am amtsärztlichen Gutachten vermag der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich keine Zweifel zu hegen. Die Ausführungen lassen sich schlüssig nachvollziehen und rechtfertigen die Annahme der derzeitigen Nichteignung. Belegt werden die Bedenken des Amtsarztes insbesondere durch das vorliegende Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 15.4.2004.

 

6. In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

 

6.1. Gemäß § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen: "geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet". Ist der Begutachtete nach ärztlichem Befund

 

  1. ..............................
  2. ..............................
  3. ..............................

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten "nicht geeignet" für die entsprechende Klasse zu lauten.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

 

  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist gemäß § 24 Abs.4 FSG ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs.4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Die in diesem Absatz erwähnte Bestimmung des Abs.4 betrifft Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, dies ist für den vorliegenden Fall nicht relevant.

 

Wenn nun der Berufungswerber vermeint, er sei weder mit dem Auto gefahren noch habe er ein anderes Verkehrsdelikt begangen, so ist dieser Argumentation entgegen zu halten, dass nach der zitierten Bestimmung des § 14 Abs.1 FSG-GV alleine dann, wenn eine Suchtmittelabhängigkeit besteht oder der Konsum dieser Mittel nicht soweit eingeschränkt werden kann, dass keine Beeinträchtigung beim Lenken eines Kraftfahrzeuges eintritt, die Lenkberechtigung zu entziehen ist.

 

Das unter Punkt 5. dargelegte Beweisergebnis hat im Sinne der zitierten Rechtsvorschriften ergeben, dass Herr S derzeit aus gesundheitlichen Gründen zum Lenken nicht geeignet ist. Er ist derzeit nicht abstinent bzw. wurde durch die Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie unter Zugrundelegung entsprechender Laborparameter Cannabismissbrauch festgestellt. Der Amtsarzt hat dazu festgestellt, dass im substanzbeeinträchtigen Zustand keine ausreichende Fahrtauglichkeit gegeben sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass der Berufungswerber derzeit zumindest den Konsum der Suchtmittel nicht soweit einschränken kann, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt wäre und stellt daher fest, dass die Lenkberechtigung zu Recht für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen worden ist.

 

6.2. Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Der diesbezügliche Spruchabschnitt des angefochtenen Bescheides gründet sich auf die zitierte Gesetzesbestimmung. Der Berufungswerber war daher verpflichtet, da auch die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung aberkannt wurde, den Führerschein unverzüglich wie angeordnet abzugeben.

 

6.3. Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Die Berufungsbehörde schließt sich diesbezüglich der Begründung durch die Bundespolizeidirektion Linz an. Die Weiterbelassung der Lenkberechtigung unter den gegebenen Umständen wäre mit einer Gefahr für die übrigen Straßenbenützer verbunden gewesen und es war daher die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides im Interesse des öffentliches Wohles wegen Gefahr im Verzuge dringend geboten.

 

7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass Herr S durch den angefochtenen Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz nicht in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb der Berufung keine Folge gegeben werden konnte und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich zu bestätigen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

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