Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520625/2/Ki/Da

Linz, 16.06.2004

 

 

 VwSen-520625/2/Ki/Da Linz, am 16. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung von Frau E S, W, B, vom 25.5.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 13.5.2004, VerkR21-11-2004, wegen Zurückweisung einer Vorstellung als verspätet (Entzug der Lenkberechtigung) zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 57 Abs.2, 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Mandatsbescheid vom 17.2.2004, VerkR21-11-2004, der Berufungswerberin die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und darüber hinaus begleitende Maßnahmen angeordnet.

 

Eine Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid vom 3.5.2004 wurde mit dem nunmehr angefochtenen in der Präambel zitierten Bescheid als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

2. Gegen den Zurückweisungsbescheid hat die Rechtsmittelwerberin mit Schreiben vom 25.5.2004 Berufung erhoben. Im Wesentlichen begründet sie die Berufung damit, dass sie erst durch Freunde richtig aufmerksam gemacht worden sei, dass sie Einspruch erheben könne. Deshalb habe sie verspätet Berufung erhoben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hatte durch das laut Geschäftsordnung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegendem Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

Gemäß § 57 Abs.2 AVG kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid (Mandatsbescheid) bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.

 

Unbestritten wurde der angefochtene Mandatsbescheid der Berufungswerberin mittels RSa-Brief zugestellt und von dieser am 27.2.2004 persönlich übernommen. Damit begann die zweiwöchige Vorstellungsfrist zu laufen und endete somit am 12.3.2004. Tatsächlich wurde die Vorstellung jedoch erst am 9.4.2004 eingebracht (zur Post gegeben). Es liegt aus diesem Grunde eine verspätet eingebrachte Vorstellung vor und es wurde diese von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung zu Recht als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

Mit der Argumentation, sie sei erst später von Freunden darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie Einspruch machen könne, ist nichts zu gewinnen. Bei der Vorstellungsfrist handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Frist, deren Verlängerung durch die Vollzugsbehörde nicht möglich ist.

 

Die Berufungswerberin wurde daher durch die Zurückweisung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. K i s c h

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum