Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520626/2/Kof/Sta

Linz, 22.06.2004

 

 

 VwSen-520626/2/Kof/Sta Linz, am 22. Juni 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. S den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 18.5.2004, VerkR20-860-2003, betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D, C1+E, C+E, D+E, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlage: § 3 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) ist seit dem Jahr 1992 im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B und hat mit Eingabe vom 28.4.2003 die Erteilung der Lenkberechtigung ua. für die Klassen C1, C1+E, C, C+E, D, D+E beantragt.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid diesen Antrag zurückgewiesen, da der Bw weder eine gültige verkehrspsychologische Stellungnahme, noch ein gültiges amtsärztliches Gutachten vorgelegt habe.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1.6.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Gemäß § 3 Abs.1 Z3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die ua. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.

Diese gesundheitliche Eignung ist gemäß § 8 Abs.1 FSG durch ein ärztliches Gutachten, welches vom einem sachverständigen Arzt - in den Fällen des
§ 8 Abs.2 leg.cit. vom Amtsarzt - zu erstellen ist, nachzuweisen.

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des nunmehrigen Bw auf Erteilung der Lenkberechtigung zurückgewiesen und somit eine formalrechtliche Entscheidung getroffen.

 

Gemäß Erkenntnis des VwGH vom 28.6.2001, 2000/11/0254 ist - sofern der Bw seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht nachweist - der Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung abzuweisen,
d.h. eine Sachentscheidung zu treffen.

 

Die zu Unrecht erfolgte Zurückweisung des Antrages bewirkt zwangsläufig die Verletzung des nunmehrigen Bw im Recht auf Entscheidung in der Sache selbst; ständige Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. die in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I, 2. Auflage, E333-337 zu §66 AVG (Seite 1304f) zitierten zahlreichen höchstgerichtlichen Entscheidungen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, der erstinstanzliche Bescheid aufzuheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im Verfahrensakt sind folgende medizinische Gutachten enthalten:

 

Gem. § 8 Abs.1 und Abs.2 FSG dürfen das (amts-)ärztliche Gutachten sowie Unterlagen, auf die sich das (amts-)ärztliche Gutachten stützt, im Zeitpunkt der Entscheidung (=Datum der Erteilung der Lenkberechtigung) nicht älter als ein Jahr sein; VwGH vom 27.5.1999, 98/11/0160 mit Vorjudikatur uva.

 

Im fortzusetzenden Verfahren dürfen daher das ärztliche Gutachten vom 13.5.2003, die verkehrspsychologische Stellungnahme vom 5.6.2003 sowie nach Ablauf des 30.6.2004 das amtsärztliche Gutachten vom 30.6.2003 nicht mehr verwertet werden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2.  

  3. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

 
 

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