Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520629/9/Bi/Be

Linz, 06.08.2004

 

 

 VwSen-520629/9/Bi/Be Linz, am 6. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J P, vertreten durch RA Dr. A W, vom 5. Mai 2004 gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 28. April 2004, VerkR21-87-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung sowie Anordnung einer begleitenden Maßnahme und einer amtsärztlichen Untersuchung samt Erstattung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, zu Recht erkannt:
 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) die von der BPD Linz unter der Zahl F-5165/85 für die Klassen A und B erteilte Lenkberechtigung gemäß §§ 24 Abs.1, 26 Abs.2 und 3 Abs.2 FSG, gerechnet ab 3. Februar 2004 (vorläufige FS-Abnahme), entzogen und ausgesprochen, dass ihm für den Zeitraum von vier Monaten keine Lenkberechtigung erteilt werden darf. Weiters wurde gemäß §§ 8 und 24 Abs.3 FSG angeordnet, dass er sich zusätzlich vor Ablauf der Entziehungsdauer auf eigene Kosten einer begleitenden Maßnahme (einem Einstellungs- und Verhaltenstraining oder Aufbauseminar) zu unterziehen und sich innerhalb der Entzugsdauer amtsärztlich untersuchen zu lassen habe und überdies zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens eine verkehrspsychologische Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu bringen habe. Die Entziehungsdauer ende nicht vor Befolgung dieser Anordnungen. Außerdem




wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung einer allfällig eingebrachten Berufung gegen diesen Bescheid aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 4. Mai 2004.

 

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Bw macht geltend, dass die Erstinstanz, ohne das Ergebnis eines Verwaltungsstrafverfahrens abzuwarten, von einem Alkoholisierungsgrad von mehr als 1,6 %o ausgegangen sei. Auf den Schriftsatz vom 17. März 2004 sei nicht näher eingegangen worden. Der Vorfall habe sich am 3. Februar 2004 ereignet und die Behörde sei nicht in der Lage, in dieser Zeit ein Verwaltungsstrafverfahren durchzuführen. Er verweise nochmals auf diesen Schriftsatz und seinen allgemeinen Gesundheitszustand. Im Verwaltungsstrafverfahren hätte jedenfalls ein medizinischen SV-Gutachten eingeholt werden müssen, wodurch sich ergeben hätte, dass er allenfalls lediglich im Hinblick auf die von ihm eingenommenen Medikamente alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Es sei auch der Nachweis der ordnungsgemäßen Eichung des Alkomaten nicht gelungen und auch nicht der Nachweis, dass dieser den gesetzliche Bestimmungen entsprochen habe. Er habe in der Stellungnahme vom 17. März 2004 auf die Fehlerhaftigkeit des Alkomaten hingewiesen, die auch von Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt worden sei. Der Bescheid sei daher nicht nachvollziehbar. Er verweise auf seinen Gesundheitszustand und den Umstand, dass er zu 70 % Invalide sei. Beantragt wird die Abänderung des Bescheides insofern, dass ihm die Lenkberechtigung wieder ausgefolgt werde, in eventu Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, insbesondere zur Eichung und Feststellung der Funktionstüchtigkeit des verwendeten Atemluftalkoholmessgerätes

Laut Anzeige des Meldungslegers RI P, Wachzimmer Ontlstraße, hielt dieser am 3. Februar 2004 um 22.20 Uhr den Bw als Lenker des Pkw in Linz, auf der, an, weil er beim Einparken eine seiner Ansicht nach etwas auffällige Fahrweise an den Tag gelegt hatte, und stellte beim Gespräch mit diesem Alkoholisierungssymptome, laut Alkoholerhebungsbogen einen deutlichen Geruch der Atemluft, schwankendem Gang und eine deutliche Rötung der Augen, fest. Er forderte ihn zum Alkotest auf, den dieser im Wachzimmer

Ontlstraße mit dem Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 MK-IIIA, Nr.ARLL-0053, absolvierte. Um 23.01 Uhr erzielte er einen Messwert von 0,85 mg/l AAG, um 23.03 Uhr einen solchen von 0,87 mg/l. Zuvor wurden von 22.47 bis 22.53 Uhr und von 22.55 bis 22.58 Uhr mehrere Blasversuche durchgeführt, die jedoch neben zwei Fehlversuchen wegen unkorrekter Atmung und zu kleinem Blasvolumen Probendifferenzen insofern ergaben, als aus den Messstreifen Abweichungen der relevanten Messungen von mehr als 10 % ersichtlich sind.

Der 105 kg schwere Bw gab an, er leide an Bluthochdruck und Zuckerkrankheit, klagte über eine Rippenprellung und bestätigte, zwischen 15.00 und 22.15 Uhr des 3. Februar 2004 sechs bis sieben Halbe Bier getrunken, aber nichts gegessen zu haben. An Medikamenten habe er am 3. Februar 2003 insgesamt 1 Hypren plus forte, 1 Dilatrend, 1 Norwase, 3 Clucophage, 3 Nova Nerm, 3 Voltaren und 2 Parkamed eingenommen. Der Anzeige wurde der günstigste AAG von 0,85 mg/l zugrundegelegt und dem Bw mitgeteilt, dass er eine Blutabnahme beim diensthabenden Arzt einer öffentlichen Krankenanstalt verlangen könne.

Dem Bw wurde außerdem gegen Bescheinigung gemäß § 39 Abs.1 FSG am 3. Februar 2004, 23.00 Uhr, der Führerschein vorläufig abgenommen.

 

Mittlerweile anwaltlich vertreten machte der Bw am 10. Februar 2004 geltend, es sei zutreffend, dass er am 3. Februar 2004 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt habe, jedoch habe er unter 1,6 %o gehabt. Er sei schwer krank, müsse starke Tabletten nehmen und es habe nur ein BAG von 1,1 %o vorgelegen.

 

Die Erstinstanz hat das Verwaltungsstrafverfahren an die damalige Wohnsitzbehörde des Bw, die BH Linz-Land, gemäß § 29a VStG übertragen. Dieses Verfahren ist in I. Instanz anhängig.

Zum Berufungsvorbringen wurde die Bestätigung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen vom 16. Juli 2004 eingeholt, wonach das am 3. Februar 2004 verwendete Atemalkoholmessgerät Dräger Alcotest 7110 MKIIIA, FabrikationsNr. ARLL-0053, zuletzt vorher am 21. Mai 2003 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 2005

geeicht wurde; bei den eichtechnischen Prüfungen seien keine Besonderheiten aufgetreten.

Aus den Überprüfungberichten des Herstellers Dräger lässt sich ersehen, dass das ggst Atemalkoholmessgerät am 29. September 2003 zuletzt vor dem Vorfall und nachher am 29. März 2004 der vorgesehenen halbjährlichen Überprüfung unterzogen wurde. Bei der Genauigkeitsprüfung wurde das Gerät jeweils für in Ordnung befunden.

Weiters wurde am 17. Juni 2004 eine telefonische Stellungnahme Dris S H, Amtsärztin beim Amt der Oö. Landesregierung-Sanitätsdirektion, dazu eingeholt, inwieweit die angegebenen Medikamente geeignet sind, den AAG zu beeinflussen. Diese hat bestätigt, die vom Bw angegebenen Medikamente sind


solche gegen Diabetes und entzündungshemmende, schmerzstillende Mittel, die in Tablettenform keinen Alkohol enthalten, der den AAG verfälschen könnte. Die Amtsärztin schloss nicht aus, dass diese Medikamente dazu geführt haben können, dass die Wirkung des von Bw konsumierten Alkohols verstärkt oder ihr Abbau verlangsamt wurde.

 

Die genannten schriftlichen Unterlagen und die Stellungnahme der Amtsärztin wurde dem Bw zur Kenntnis gebracht, der zunächst telefonisch eine schriftliche Stellungnahme ankündigte, wobei er bereits erklärte, er wolle unter 1,6 %o kommen. Als ihm in Aussicht gestellt wurde, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein Gutachten der Amtsärztin einzuholen, erklärte er, er werde eine mündliche Verhandlung sicher nicht beantragen.

Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2004, eingelangt am 4. August 2004, macht er ohne konkretem Anbot von Beweismitteln geltend, ihm sei "nunmehr bekannt geworden", dass das Atemluftalkoholmessgerät Dräger Alkotest "7110A" auch am 4. April 2004 im Einsatz gewesen und bei einem Test an Frau M L nicht funktionstüchtig gewesen sei. Seiner Meinung nach sei das Gerät daher auch am 3. Februar 2004 nicht funkionstüchtig gewesen. Außerdem sei Trinkbeginn um 15.00 Uhr und Trinkende um 22.15 Uhr gewesen und die Amtsärztin könne auch nicht ausschließen, dass die eingenommenen Medikamente die Wirkung des Alkohols verstärkt bzw dessen Abbau verzögert hätten. Daraus ergebe sich zwangsläufig, dass in dubio pro reo eine Alkoholisierung von 1,6 %o nicht vorgelegen sei.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag der vom Bw geäußerten rechtlichen Betrachtung aus mehreren Überlegungen nichts abzugewinnen:

Das Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand hat der Bw unbestritten gelassen, nur die Höhe des Atemalkoholwertes in Zweifel gezogen.

Zum einen ist davon auszugehen, dass der Bw bei seiner Anhaltung angeben hat, an diesem Tag eine Reihe von Medikamenten eingenommen und gleichzeitig sechs bis sieben Halbe Bier bis 22.15 Uhr getrunken zu haben, wobei die Anhaltung um 22.20 Uhr stattfand und der relevante Atemalkoholmesswert um 23.01 Uhr erzielt wurde, also die vorgeschriebene 15minütige Wartezeit jedenfalls eingehalten wurde. Tatsache ist auch, dass er die genannten Medikamente in Tablettenform eingenommen hat, sodass ihre Einnahme nicht mit zusätzlichem Alkohol, wie zB bei in Alkohol gelösten Medikamenten in Tropfenform, verbunden war. Damit stammt der Atemalkoholwert aber nicht von den Medikamenten, sondern ausschließlich von auch zugestanden konsumierten alkoholischen Getränken, wie der Bw bestätigt hat, in Form von Bier.

Da ein Atemluftalkoholmessgerät nur den Atemalkoholgehalt misst, ist davon auszugehen, dass eine evenutell verstärkte Wirkung oder ein eventuell verlangsamter Abbau von Alkohol im Blut beim vom Bw absolvierten Alkotest nicht in Erscheinung getreten ist, sondern möglicherweise bei Bestimmung des Blutalkoholgehalts oder einer klinischen Untersuchung feststellbar gewesen wäre; beides ist aber nicht erfolgt. Abgesehen davon enthalten Beipacktexte von Medikamenten Hinweise auf solche Nebenwirkungen bei gleichzeitigem Alkoholkonsum, die ein Lenker eines Fahrzeuges selbstverständlich zu beachten hat.

Hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit des verwendeten Atemalkoholmessgerätes besteht insofern kein Zweifel, als das verwendete Gerät mit der Fabrikationsnummer ARLL-0053 zum einen ordnungsgemäß geeicht war und die ggst Atemluftalkoholmessung innerhalb der Nacheichfrist lag, zum anderen das Gerät zuletzt fünf Monate vor dem Vorfall bei der technischen Überprüfung durch den Hersteller für in Ordnung befunden wurde und auch am 29. März 2004, also ca zwei Monate nach der mit dem Bw durchgeführten Atemluftalkoholuntersuchung, ebenfalls vom Hersteller die Funktionstüchtigkeit bestätigt wurde.

 

Der Bw hat in seiner Stellungnahme vom vom 26. Juli 2004 nicht einmal behauptet, dass beim angeblichen mit einer Frau Lehner durchgeführten Alkotest dasselbe Gerät wie bei seiner Atemalkoholuntersuchung verwendet worden sei - seine Behauptung bezieht sich auf einen "Dräger Alkotest 7110 A", das ist aber die Bauart, nicht die Fabrikations- bzw Seriennummer. Seine Behauptung ist auch in keiner Weise überprüfbar, weil keinerlei Anhaltspunkte (zB Anschrift dieser Frau, Ort und Uhrzeit der Messung, Messbeamter, eventuell Strafbehörde, Aktenzahl, uä) geliefert wurden. Abgesehen davon war der Bw offenbar nicht in der Lage, auszuführen, inwieweit sich die angebliche Funktionuntüchtigkeit des Gerätes Nr.ARLL-0053 konkret in seinem Fall geäußert habe und wie er eine solche festgestellt habe. Wenn das Atemalkoholmessgerät eine Probendifferenz oder einen Fehlversuch anzeigt, ist nicht von einer Funktionsuntüchtigkeit auszugehen, weil solche Umstände durch die Art und Weise der Beatmung bzw der damit eingebrachten Atemluft bedingt sind. Abgesehen davon ist der Bw bei der Behauptung, das Gerät sei am 4. April 2004 funktionsuntüchtig gewesen, im Hinblick darauf beweispflichtig, zumal das Gerät nachweislich am 29. März 2004, also sechs Tage vorher, für technisch in Ordnung befunden wurde. Die bloße Behauptung des Gegenteils reicht hier jedenfalls nicht aus (vgl VwGH 26.9.1991, 89/09/0030, uva).

 

Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist keine Beweiswürdigungsregel; er hat nur zur Anwendung zu kommen, wenn auch nach dem Ergebnis der Beweiswürdigung noch Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten bleiben (vgl VwGH 20.3.1991, 91/02/0001); verbleibt an der Richtigkeit des Tatvorwurfs kein Zweifel, fehlt es an der Anwendungsmöglichkeit dieses Grundsatzes (vgl VwGH 20.11.1991, 91/02/0091).

Wie der Bw im ggst Fall "in dubio pro reo" auf einen bloßen Blutalkoholgehalt von 1,1 %o gelangt, wie er in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004 ausgeführt hat, bleibt unerfindlich und hat er dies auch nicht einmal ansatzweise dargelegt.

 

Die in der Berufung behauptete grundsätzliche Fehlerhaftigkeit des Alkomaten, "die ua vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bestätigt" worden sei, bezieht sich


offenbar auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtes München vom 30. April 2001, M 6b K 00.3083, betreffend eine Entziehung der Fahrerlaubnis, die sich auf das Ergebnis eines mit einem Atemalkoholmessgerät Siemens Alcomat M52052A15, FertigungsNr. 02-803, stützt, wobei die Atemluftmessung in Österreich an einem deutschen Staatsbürger durchgeführt wurde. In Deutschland sind Geräte mit jedenfalls zwei voneinander unabhängigen Messsystemen vorgeschrieben, nämlich eine solche mittels eines Infrarot-Detektors und eine solche mittels eines elektrochemischen Detektors, die sich gegenseitig hinsichtlich der Messwertqualität überprüfen, um den Einfluss von Fremdsubstanzen sicher ausschließen zu können. Im zitierten Urteil wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Atemalkoholmessgerät "Alcotest 7110, Typ MKIII, der Herstellerfirma Dräger" die Kriterien der Bauartzulassung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Braunschweig und Berlin erfüllt, während der "Alkomat M52052A15 der Fa S" ausweislich seiner Produktbeschreibung ausschließlich nach dem Prinzip der Infrarot-Absorption, also nur mit einem Messsystem, misst und daher in Deutschland nicht als gleichwertiges Beweismittel gilt.

Das im Fall des bei der Atemluftuntersuchung mit dem Bw verwendete Gerät der Fa Dräger erfüllt jedoch sogar diese Anforderungen, weshalb sein diesbezüglicher Einwand ins Leere geht.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs.1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz zu beurteilen ist.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der im Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.



Gemäß § 26 Abs.2 FSG ist, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung nach § 99 Abs.1 StVO begangen wird, die Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.

 

Aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates war ohne jeden Zweifel zugrunde zu legen, dass der Bw am 3. Februar 2004 um ca 22.20 Uhr in Linz, den Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (der günstigste Atemalkoholwert betrug um 23.01 Uhr 0,85 mg/l) gelenkt hat. Ein solches Verhalten stellt eine Verwaltungsübertretung nach §§ 99 Abs.1 lit.a iVm 5 Abs.1 StVO 1960 dar.

Im Hinblick auf § 7 Abs.3 Z1 FSG war somit vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache auszugehen.

 

Aus der Bestimmung des § 26 Abs.2 FSG folgt, dass es sich bei der dort genannten Entziehungszeit von vier Monaten um eine Mindestentziehungszeit beim Vorliegen eines Atemalkoholgehalts von 0,8 mg/l oder mehr handelt.

Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol in einem derartigen Ausmaß beeinträchtigtem Zustand gefährdet massiv die Verkehrssicherheit, weshalb diese an sich schon gefährliche Tätigkeit nur Menschen gestattet werden kann, die das erforderliche Verantwortungsbewusstsein und die charakterliche Einstellung haben und nicht noch zusätzlich zu einer Erhöhung der Gefahren beitragen. Schon die bei derartigem Alkoholkonsum zu erwartenden körperlichen Probleme sollten bei zusätzlicher Medikamenteneinnahme bei Zuckerkrankheit, Bluthochdruck ua den Bw dazu bewegen, auf Alkohol zu verzichten, zumal nicht auszuschließen ist, dass die Wirkung des getrunkenen Alkohols durch die eingenommenen Medikamente noch zusätzlich verstärkt oder der Alkoholabbau gehemmt wird. Abgesehen davon war sich der Bw laut Anzeige selbst seines überhöhten Alkoholkonsums bewusst, weil er angegeben hat, er habe nur ein kurzes Stück zu fahren gehabt und sein Auto unbedingt zu Hause stehen haben wollen.

Die Erstinstanz hat gemäß § 26 Abs.2 FSG diese Mindestentziehungsdauer von vier Monaten, gerechnet ab dem Tag der vorläufigen Abnahme des Führerscheins am 3. Februar 2004, ausgesprochen, deren Unterschreitung nicht möglich ist. Auf der Grundlage der gesetzlich bestimmten Mindestentziehungsdauer ist anzunehmen, dass der Bw seine Einstellung im Hinblick auf seine aktive Teilnahme am Straßenverkehr nach Alkoholkonsum nach Ablauf dieses Zeitraumes insoweit geändert hat, dass er wieder verkehrszuverlässig ist.

Die Entziehung der Lenkberechtigung ist keine Strafe, sondern eine Administrativmaßnahme zum Schutz der Öffentlichkeit vor verkehrsunzuverlässigen Personen (vgl VwGH 30.5.2001, 2001/11/0081, mit Hinweis auf 24.8.1999, 99/11/0166).



Gemäß § 24 Abs.3 FSG hat die Behörde unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) oder wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 oder 1a StVO 1960 erfolgt. Im Rahmen eines amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen ... Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs.3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme abzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht ..., endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.

Die Anordnung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker entspricht der gesetzlich vorgesehenen Folge der Entziehung der Lenkberechtigung. Der Bw hat bereits eine Bestätigung über die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Nachschulung für alkoholauffällige Lenker vom 26. Mai 2004 vorgelegt.

Die Vorschreibung einer amtsärztlichen Untersuchung und der Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme war auf dieser Grundlage ebenfalls gerechtfertigt.

 

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Im Verfahren ist die Stempelgebühr von 13 Euro angefallen.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

0,85 mg/l AAG = § 99 Abs.1 lit. a - 4 Monate FS-Entziehung gerechtfertigt - Bestätigung

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