Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520635/2/Kei/An

Linz, 29.06.2004

 

 

 VwSen-520635/2/Kei/An Linz, am 29. Juni 2004

DVR.0690392
 
 
 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des R W, G, S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 27. Mai 2004, Zl. VerkR20-287-2002/VB, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Statt "Führerscheingesetz 1997" wird gesetzt "Führerscheingesetz".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Sie haben sich auf Ihre Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen.

Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit um ein weiteres Jahr. Ist die Probezeit bereits abgelaufen, so beginnt sie mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen.

Sie werden aufgefordert, Ihren Führerschein der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Führerschein

ausgestellt von: BH Vöcklabruck

am: 03.04.2002

Geschäftszahl: VerkR20-287-2002/VB

Rechtsgrundlage:

§ 4 Führerscheingesetz 1997 (FSG)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 27. Mai 2004 und nach Rücksprache mit meinen Rechtsanwälten möchte ich hiermit fristgerecht Einspruch erheben.

Folgende Feststellung gibt es einzubringen:

In der am 31. Juli 2003 ausgestellten Strafverfügung in Höhe von Euro 63,- die ich im Oktober 2003 beglichen habe, war kein Hinweis darauf, dass ich beinahe 1 Jahr später mit weiteren strafrechtlichen Anordnungen zu rechnen habe.

So war für mich mit der Bezahlung des oben genannten Geldbetrages diese Angelegenheit erledigt.

Darüber hinaus ist es für mich mehr als nur unverständlich, dass ich beinahe 1 Jahr unbehelligt Autofahren durfte. Die Probezeitverlängerung tritt zu einem Zeitpunkt in Kraft, an dem ich mir nichts zu schulden kommen lassen habe und die Probezeit schon vorbei gewesen ist.

Ich sehe den Bescheid als rechtswidrig an und bekämpfe ihn dem gesamten Inhalt nach".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Juni 2004, Zl. VerkR20-287-2002/VB/VB, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. § 4 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG) lautet:

Begeht der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) oder verstößt er gegen die Bestimmung des Abs.7, so ist von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

§ 4 Abs.6 FSG lautet (auszugsweise):

Als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 gelten

......

2. mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Überschreitungen einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von

  1. mehr als 20 km/h im Ortsgebiet.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde durch den Oö. Verwaltungssenat nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt als erwiesen angenommen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Bw lenkte den PKW mit dem Kennzeichen innerhalb der Probezeit am 29. Juli 2003 um 16.20 Uhr auf der L 1276 bei km 8.915, Gemeinde St. Georgen im Attergau, in Fahrtrichtung Seewalchen mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h - die in Betracht kommende Messtoleranz ist dabei bereits abgezogen. Im gegenständlichen Zusammenhang war eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Diese Überschreitung um 24 km/h wurde mit einem Messgerät festgestellt.


Die Dauer der gegenständlichen zwischen Tat und Anordnung der Nachschulung verstrichenen Zeit ist noch vertretbar.

Es war aus rechtlichen Gründen (siehe die oben angeführten Bestimmungen) spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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