Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520640/3/Fra/He

Linz, 28.07.2004

 

 

 VwSen-520640/3/Fra/He Linz, am 28. Juli 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn G B, T, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz, vom 9.6.2004, Zl. NSch 39/2004, betreffend Anordnung einer Nachschulung, zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlagen:
§ 66 Abs.4 AVG iVm § 4 FSG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 
 

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) aufgetragen, sich innerhalb von vier Monaten einer Nachschulung für verkehrsauffällige Lenker zu unterziehen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied wie folgt erwogen hat:

 

2.1. Der Bw wurde mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom
14. April 2004, Zl S-11844/04-VS, wegen Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft, weil er am 1.4.2004 um 07.00 Uhr in Linz, Wiener Bundesstraße, Höhe Zufahrt Südpark, als Lenker des PKW's, Kz. , nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht sofort angehalten hat. Da der Bw lediglich das Ausmaß der verhängten Strafe beeinsprucht hat, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 7.5.2004, Zl. S 11844/04-VS, wurde die mit oa Strafverfügung verhängte Strafe herabgesetzt.

Der Bw ist Inhaber einer Lenkberechtigung für die Klasse B, ausgestellt mit Führerschein der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.2.2004, Zl. F 5535/2003).

 

 

2.2. Der unter 2.1. dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

 

Lenkberechtigung für die Klassen .... B .... unterliegen § 4 Abs.1 FSG einer Probezeit von zwei Jahren.

 

Begeht der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) ....., so ist von der Behörde gemäß § 4 Abs.3 FSG unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung einer Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres und es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister (§ 17) zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

 

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.a FSG gilt als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 eine Übertretung gemäß § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 (Fahrerflucht).

 

Gemäß § 4 Abs.8 FSG sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 sechster Satz vorzugehen, d.h. die Lenkberechtigung ist bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 4 Abs.9 FSG darf die Nachschulung nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden.

 

2.3. Der Bw bestreitet in seinem Rechtsmittel im Wesentlichen die Verwirklichung der inkriminierten Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960. Diesem Vorbringen ist - siehe oben - entgegenzuhalten, dass der ihm mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.4.2004, Zl. S-11844/04-VS, zur Last gelegte Tatbestand einer Übertretung nach § 4 Abs.1 lit.a StVO 1960 am 5.5.2004 in Rechtskraft erwachsen ist. Wenn der Bw vorbringt, er habe nicht ahnen können, dass die von ihm bezahlte Geldstrafe noch eine weitere Strafe (Nachschulung) nach sich ziehe, ist dem zu erwidern, dass es sich bei der Nachschulung um keine Strafe handelt. Aufgrund der eindeutigen oben dargestellten Rechtslage kann dem Vorbringen des Bw nicht näher getreten werden. Die angeordnete Maßnahme ist aufgrund des klaren Gesetzeswortlautes rechtlich zwingend anzuordnen, der Behörde ist diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Ebenso besteht auch keine Möglichkeit, die Anordnung dieser Maßnahme nachzusehen. Auch die Kostentragung ist in § 4 Abs.8 FSG eindeutig geregelt, ebenso die Rechtsfolge, dass Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung keine aufschiebende Wirkung haben.

 

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

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