Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520641/2/Kei/Ri

Linz, 25.08.2004

 

 

 VwSen-520641/2/Kei/Ri Linz, am 25. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Constantin I T, L, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 24. Mai 2004, Zl. F 3139/2003, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 

 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Die Bundespolizeidirektion Linz weist Ihren Antrag auf Erteilung einer Lenkberechtigung für die Klasse B mangels Feststellung der gesundheitlichen Eignung ab.

Rechtsgrundlage: § 3 Abs. 1 Ziff. 3 Führerscheingesetz".

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Gemäß § 3 Abs. 1 Führerscheingesetz darf eine Lenkerberechtigung nur erteilt werden, wenn die Person verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt ist. Ich bin verkehrszuverlässig, gesundheitlich geeignet und fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt.

Wieso die Behörde offensichtlich davon ausgeht, dass ich durch Alkohol beeinträchtigt sein könnte, ist durch nichts belegt und für mich nicht nachvollziehbar.

Das Schreiben der Bundespolizeidirektion Linz vom 05.08.2003, mit dem ich zu einer amtsärztlichen Untersuchung für den 22.08.2003 zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Hinblick auf eine Beeinträchtigung durch Alkohol aufgefordert wurde, habe ich nicht absichtlich nicht befolgt. Es bestand auch überhaupt kein Grund dazu, dieser Aufforderung nicht Folge zu leisten, da ich völlig gesund bin, Alkohol, wenn überhaupt nur selten trinke und daher von einer möglichen Beeinträchtigung durch diesen absolut keine Rede sein kann.

Ich kann mir die nichtbeabsichtigte Nichtbefolgung Ihres Schreibens, an das ich mich nicht mehr erinnern kann und welches ich trotz intensiver Suche auch nicht mehr finden kann nur so erklären:

Ich war zum damaligen Zeitpunkt für meinen Arbeitgeber meistens auf Montage im Ausland. Die wenige Zeit, die ich in Österreich verbrachte, war ich größtenteils bei meiner Tochter und meiner Enkeltochter in T. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte unter der Adresse L, L, kurzfristig eine Bekannte von mir. Vielleicht hat sie dieses Schreiben für mich übernommen. Es kann aber auch sein, dass dieses Schreiben hinterlegt wurde und ich es mir versehentlich nicht bei der Post abgeholt habe. In ihrem Bescheid fehlt ein entsprechender Hinweis darauf, wie und wann dieser mir zugestellt wurde. Möglich ist aber auch, dass ich dieses Schreiben bzw. den darin angegebenen Termin einfach vergessen habe.

Ich möchte mich jedenfalls in aller Form für die nicht beabsichtigte Nichtbefolgung dieser Aufforderung entschuldigen und ersuche Sie höflich, mir noch einmal die Möglichkeit einer amtsärztlichen Untersuchung zur Feststellung meiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B in Hinblick auf meine Nichtbeeinträchtigung durch Alkohol zu gewähren.

Ich benötige die Lenkerberechtigung für die Klasse B auch beruflich. Lassen Sie daher bitte Gnade vor Recht ergehen!

Für die Behörde ist es jederzeit möglich, meine erforderliche gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen festzustellen!

Bitte geben Sie mir noch einmal eine Chance, diesen Nachweis zu erbringen!"

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 15. Juni 2004, Zl. VA-FF3139/2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es konnte durch den Oö. Verwaltungssenat nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde nicht rechtmäßig vorgegangen ist.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Es wird bemerkt, dass es dem Bw freisteht, bei der zuständigen Behörde erster Instanz neuerlich einen Antrag einzubringen und dann in einem eingeleiteten Verfahren mitzuwirken.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum