Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103908/15/Br

Linz, 02.09.1996

VwSen-103908/15/Br Linz, am 2. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn G, K, A-, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres. K, alle M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-9876-1995+3, vom 14. Mai 1996, wegen Übertretungen der StVO 1960, nach der am 2. September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß dessen Spruch zu lauten hat:

"Sie haben am 20. April 1995 um 06.25 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen V auf der B von M in Richtung M gelenkt, wobei Sie im Bereich von Strkm einen Pkw mit einer Fahrgeschwindigkeit von ca. 110 km/h trotz Gegenverkehrs überholten, wobei auf Grund der Nähe des Gegenverkehrs (zu Beginn des Überholmanövers 240 m) dies nicht ohne Gefährdung und Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer (des Gegenverkehrs und des Überholten) möglich gewesen ist." Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr.

471/1995 - AVG, iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 620/1995 - VStG; II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 600 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, hat mit dem Straferkenntnis vom 14. Mai 1996 über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 3.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt und in dessen Spruch folgenden Tatvorwurf erhoben:

"Sie haben am 20.4.1995 um 06.25 Uhr den PKW, auf der B von M in Richtung M gelenkt und überholten Sie bei km 14,6 trotz Gegenverkehrs zwei vor Ihnen fahrende Fahrzeuge, wodurch es in der Folge zu einem Verkehrsunfall kam".

1.1. Die Erstbehörde hielt die Verwaltungsübertretung auf Grund des Inhaltes der Verkehrsunfallanzeige und der von ihr im Rechtshilfeweg eingeholten Zeugenaussagen als erwiesen.

Sie brachte jedoch den Überholvorgang in Kausalzusammenhang mit dem Verkehrsunfall, stellte jedoch die dem Berufungswerber ursprünglich auch angelastete Übertretung nach § 4 Abs.5 StVO 1960 ein, weil nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden habe können, ob der Berufungswerber den Verkehrsunfall bemerkt hatte.

2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt der Berufungswerber in der Sache lediglich aus, daß er einen Pkw am Ortsende von M und einen weiteren dann nach etwa einem Kilometer überholt habe. Jedenfalls habe er nicht beide trotz Gegenverkehrs überholt gehabt. Beim Überholvorgang des zweiten Pkw's sei ihm kurz vor Beendigung des Überholvorganges ein Fahrzeug entgegengekommen, welcher seiner Ansicht nach mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Der erste (gemeint wohl der zuerst überholte Pkw) sei ihm sofort nach dem Überholvorgang mit zu geringem Sicherheitsabstand gefolgt.

Abschließend rügt der Berufungswerber noch, daß nicht erkennbar sei, welche Verwaltungsstrafen die Erstbehörde als straferschwerend gewertet habe. Außerdem sei er zwischenzeitig arbeitslos, sodaß die Zugrundelegung seines ursprünglichen Einkommens im Ausmaß von 15.000 S netto monatlich nicht mehr gerechtfertigt sei.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, AZ. VerkR96-9876-1995 und Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der unter Abhaltung eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Ferner durch die Vernehmung des Berufungswerbers als Beschuldigten und der Zeugen Z. A, J.

D, W. S und W. H, sowie durch die Vermessung des gegenständlichen Streckenbereiches und der von den Zeugen angegebenen Wahrnehmungsbereiche und die Errechnung des Überholdiagramms mittels des EVU-Unfallrekonstruktionsprogramms von Prof. Dr. Gratzer.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte zur oben genannten Zeit und Örtlichkeit seinen Pkw in Richtung M. Vor der Kilometrierung 14,6 verläuft die B in Richtung M (Fahrtrichtung des Berufungswerbers) in einer Linkskurve mit einem Kurvenradius von 172 Meter. Die Fahrbahn ist zwischen 5,7 Meter und 6,2 Meter breit und weist zwei durch eine Leitlinie (nunmehr weiß markierte) gekennzeichnete Fahrstreifen auf. Auf der rechten Seite befindet sich eine Sicherung durch eine Leitplanke. Unmittelbar hinter der Leitplanke verläuft parallel zur Straße ein von Bäumen und Sträuchern gesäumter Bach. Linksseitig findet sich zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines ein Maisfeld, während zum Unfallszeitpunkt jahreszeitbedingt die Feldkultur noch im niedrigen Wuchs und somit eine (Gefahren-)Sichtweite bis zu den linksseitig gelegenen Häusern gegeben gewesen sein dürfte (Lichtbildbeilage 1). Die anzunehmende Gefahrensichtweite betrug an dieser Stelle etwa 280 Meter (Lasermessung anläßlich des Ortsaugenscheines auf einen gegenüber vom Kurvenbeginn in Richtung M liegenden Referenzpunkt [Haus], weil durch ein Maisfeld die damals konkrete Sichtweite heute nicht gegeben war). Auf der Straße beträgt die Entfernung vom anzunehmenden Überholbeginn (unmittelbar vor Beginn der Linkskurve) bis zum Punkt der späteren Wahrnehmung des Gegenverkehrs ca. 220 Meter. Im Bereich des Kurvenscheitels befand sich der Berufungswerber in seinem Überholvorgang etwa auf Höhe des mit 60 km/h fahrenden A, wobei er sein Fahrzeug noch geringfügig, bis max. 110 km/h zu beschleunigen vermochte. In dieser Phase nahm auch der im Gegenverkehr befindliche und mit 100 km/h fahrende Zeuge Sporn dieses Manöver wahr und bremste sein Fahrzeug etwas ab um dadurch eine drohende Kollision mit dem überholenden Pkw zu vermeiden. Das Einscheren vor dem überholten Fahrzeug des A erfolgte so knapp, daß dieser sich geschnitten fühlte, jedoch nicht zum Abbremsen veranlaßt war. Der Gegenverkehr befand sich zum Zeitpunkt als sich der Berufungswerber auf Höhe des überholten Fahrzeuges befand im Bereich einer Entfernung von 130 bis 150 Meter vom Gegenverkehr, welcher sich zu diesem Zeitpunkt etwa auf Höhe der Einfahrt zum Ortsgebiet H befand.

4.1.1. Rein rechnerisch ergibt sich unter Annahme der zumindest aus theoretischer Sicht günstigsten Voraussetzungen (Querbeschleunigungskomponete [für das Ausu. Einscheren] jeweils 3,5 m/sek/2, Überholen aus einer Geschwindigkeit von 100 km/h und einer Beschleunigung auf 110 km/h mit 3,5 m/sek/2 und einer Fahrgeschwindigkeit des überholten Pkw's von nur 60 km/h) eine gesamte Überholwegstrecke von 125,2 Meter. Geht man nun davon aus, daß der Berufungswerber maximal 150 Meter vom Gegenverkehr entfernt gewesen ist, als er sich auf der Höhe des überholten Fahrzeuges befand und der bloße Einschervorgang zumindest 76,5 Meter und 2,5 Sekunden in Anspruch nahm, so ist nur unschwer nachvollziehbar, daß hier der Gegenverkehr zum Abbremsen ja geradezu gezwungen war um einem drohenden Frontalzusammenstoß auf der bloß knapp 6 Meter breiten Straße zu vermeiden. In den 2,5 Sekunden hätte der Gegenverkehr, das Fahrzeug des Zeugen S ungebremst 68 Meter zurückgelegt, sodaß lediglich 6 Meter verblieben wären. Nun muß weiter noch berücksichtigt werden, daß der Berufungswerber in 150 Meter Entfernung den Einschervorgang noch gar nicht beginnen konnte, weil er sich an dieser Stelle erst neben dem überholten Fahrzeug befand. Für die Zurücklegung der Wegstrecke, entsprechend zumindest der Fahrzeuglänge des überholten Fahrzeuges benötigte er bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von ca. 50 km/h zumindest 0,3 Sekunden. Daraus ist rechnerisch der klare Schluß zu ziehen, daß sowohl ein Abbremsen des Gegenverkehrs als auch ein "Schneiden" des überholten Fahrzeuges zwingend zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes erforderlich war.

Das nachfolgende Auffahren des Zeugen H auf jenes des A ist zumindest dann nicht unmittelbar mit dem Überholvorgang des Berufungswerbers kausal, wenn A - wie dieser angab - sich nicht zum Bremsen veranlaßt sah, bzw. nicht gebremst hat.

Diesbezüglich können im Rahmen dieses Verfahrens Feststellungen und Aussagen unterbleiben.

4.1.2. Abschließend sei festgestellt, daß dieser Überholvorgang offenbar auf ein Übersehen, völliger Unterschätzung der Geschwindigkeit oder Außerachtlassung des Gegenverkehrs erfolgt ist und ein Frontalzusammenstoß offenbar nur durch das Bremsen des Gegenverkehrs vermieden werden konnte. Ist zusätzlich auch noch die Fahrbahn regennaß gewesen, was bisher der Aktenlage nicht entnommen werden konnte, jedoch im Rahmen des Berufungsverfahrens Erwähnung gefunden hat, so lag bereits die Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers in dieser Kurve im absoluten Grenzbereich, was jedoch für diesen Fall lediglich nur noch ein weiteres Indiz für die Gefährlichkeit dieses Manövers, rechtlich jedoch zur Beurteilung im Hinblick auf einen (zusätzlich möglichen) Vorwurf nach § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 wohl entscheidende Bedeutung haben hätte können.

4.2. Diese Annahme stützen sich insbesondere auf die Angaben des Zeugen S und H und auch die des Berufungswerbers selbst.

Diese sind nämlich im Ergebnis dahingehend konform, daß die Mitte des Überholvorgangs im Bereich der Kurvenmitte abgelaufen ist, während zu diesem Zeitpunkt der Gegenverkehr "nur" ca. 130 bis 150 Meter, nämlich im Bereich der Zufahrt H (Ortstafel) und der zweiten Zufahrt zur Siedlung befand.

Der Zeuge H spricht diesbezüglich konkret vom "Kurveneingang" und bezeichnete damit den Bereich der zweiten Zufahrt zur Siedlung H, womit dies nur mehr ca. 130 Meter vom überholenden Berufungswerber entfernt gewesen wäre. Auch H gab an, daß der Gegenverkehr gebremst hat bzw.

bremsen hätte müssen. Diese Angaben sind logisch und mit den Gegebenheiten vor Ort nachvollziehbar. Sie lassen sich auch rechnerisch gut in Einklang bringen und lassen zum Schluß gelangen, daß der Überholvorgang zur Kollision mit dem Gegenverkehr geführt hätte, wäre dieses Fahrzeug nicht abgebremst worden. Wenn der Berufungswerber abschließend versuchte den Gegenverkehr, welchen er in seiner Vernehmung zwar als "höllisch schnell" bezeichnete, mit über 100 km/h fahrend zu verdächtigen suchte, so ergibt sich dafür keine rechnerische Nachvollziehbarkeit, weil in diesem Fall mit einer bloß leichten Bremsung des Gegenverkehrs die Kollision nicht mehr vermeidbar gewesen wäre. Vielmehr würde dadurch die Fehleinschätzung des Gegenverkehrs und der trotzdem getätigte Überholentschluß noch mehr zu Lasten des Berufungswerbers ausschlagen.

5.1. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1.1. § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 lautet:

Der Lenker eines Fahrzeuges darf nicht überholen:

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist....

5.1.2. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt grundsätzlich die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des überholenden und des [der] zu überholenden Fahrzeuge[s] (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152).

Auch eine Kumulation könnte erfolgen, wenn zwei verschiedene Tatbilder vorliegen welche einander nicht ausschließen, indem jedes für sich alleine und beide auch gleichzeitig begangen werden können (VwGH 28.10.1983, 83/02/0233).

Die Schutzfunktion hinsichtlich des § 16 Abs.1 lit.a StVO besteht nicht nur darin, einen gefahrlosen Gegenverkehr zu ermöglichen, sondern auch, alle Schäden zu verhindern, die beim Überholen und Wiedereinordnen entstehen können (vgl.

OGH 23.11.1977, 8 Ob 160/77, ZVR 1979/120). Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsverfahren in der Feststellung des erforderlichen Abbremsens des Gegenverkehrs und das Schneiden des Überholten erbracht.

Ein Lenker kann ferner durch einen Überholvorgang sowohl gegen § 16 Abs.1 lit. a als auch gegen § 16 Abs.2 lit.b (Idealkonkurrenz) verstoßen, wenn er vor einer unübersichtlichen Kurve und trotz erkennbaren Gegenverkehrs, der gefährdet werden könnte, zu überholen begonnen hat oder wenn er - nachdem er ohne erkennbaren Gegenverkehr, aber vor einer unübersichtlichen Kurve zu überholen begonnen hat trotz während des Überholvorganges erkennbar werdenden Gegenverkehrs den Überholversuch nicht abbricht, obwohl dies noch möglich wäre. Ergibt sich jedoch die Gefährdung des entgegenkommenden Lenkers allein aus dem Überholen an einer unübersichtlichen Straßenstelle - was hier nicht Gegenstand war, jedoch auf Grund der anzunehmenden Gefahrensichtweite von zumindest 279 Meter gerade noch nicht zutreffen dürfte hätte der Lenker nur gegen § 16 Abs.2 lit.b verstoßen VwGH 29. 8. 1990, 90/02/0044, ZVR 1991/79.

Zur Umschreibung der Tat iSd § 44a Z1 VStG bedarf es der Anführung, ob der Gegenverkehr durch das Überholen gefährdet oder behindert wurde oder hätte werden können. Der bloße Vorwurf, der Beschuldigte habe trotz Gegenverkehr zwei vor ihm fahrenden PKW überholt, läßt dieses Tatbestandsmerkmal vermissen (VwGH 25. 3. 1992, 91/03/ 0044).

5.2. Die Tathandlung, die Tatzeit und der Tatort ergibt sich in unzweifelhafter Form aus dem Akt, dessen Inhalt dem Berufungswerber innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist im Rahmen einer Verfolgungshandlung (Akteneinsicht) und Vernehmung v. 27.6.1995 zur Kenntnis gelangt ist. Der Berufungswerber wurde durch die Neuformulierung des Spruches weder in seinen Verteidigungsrechten verkürzt, noch lief er Gefahr wegen dieses Tatverhaltens ein weiteres Mal verfolgt bzw. bestraft werden zu können. Die im Berufungsverfahren vorgenommene Spruchergänzung diente der Vervollständigung der Tatumschreibung im Hinblick auf das Beweisergebnis im Berufungsverfahren.

5.3. Dem vom Berufungswerber gestellten ergänzenden Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis für das Vorliegen bestimmter Geschwindigkeiten der beteiligten Kraftfahrzeuge, war nicht nachzukommen, weil dieser in bezug auf eine nun als möglich in Rede gestellte über 100 km/h liegende Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs angesichts des Beweisergebnisses keine rechtserhebliche Verfahrensrelevanz darstellt (ad 1) und ad 2) im übrigen der unabhängige Verwaltungssenat ohnedies von den damit unter Beweis zu stellen versuchten Annahmen ausgegangen ist.

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß diese Strafe innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes liegend festgesetzt wurde und dieser somit nicht mit Erfolg entgegengetreten werden kann. Der Berufungswerber bezieht ein durchschnittliches Einkommen und es kommt ihm auch nicht mehr der Milderungsgrund der Unbescholtenheit und auch sonst kein Strafmilderungsgrund zugute. Insbesondere bedarf es dieser Strafe angesichts der Gefährlichkeit und der damit verbundenen negativen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention. Sind es doch gerade diese auf Ungeduld, mangelnde Disziplin und Verantwortungsgefühl basierenden Fehlverhalten die zu schwersten Verkehrsunfällen führen.

6.2. Abschließend sei bemerkt, daß dieses Überholmanöver als sehr gefährlich einzustufen gewesen ist, ja wäre die Fahrbahnbeschaffenheit (naß) schon dem erstbehördlichen Verfahren zugänglich gewesen, wohl als unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen zu erkennen gewesen wäre. Der § 99 Abs.2 lit.c StVO besagt "wer als Lenker eines Fahrzeuges, zB beim Überholen, als Wartepflichtiger oder im Hinblick auf eine allgemeine oder durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung, unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt" .... Dies träfe auf ein Überholen bei völlig unzureichender Überholsichtweite und dem Erfordernis des "Schneidens" des überholten Fahrzeuges zwecks Vermeidung eine Kollision mit dem Gegenverkehr, welcher ebenfalls zu diesem Zweck zum Bremsen genötigt war, wohl zu (vgl.u.a. VwGH 22.9.1977, 183/76). Eine solches Verhalten, hätte auch die Frage nach der Verkehrszuverlässigkeit eines solchen Verkehrsteilnehmers im Rahmen eines Administrativverfahrens aufkommen lassen können.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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