Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520652/34/Fra/He

Linz, 08.04.2005

 

 

 VwSen-520652/34/Fra/He Linz, am 8. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn JA gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, VerkR20-1380-1999 vom 28. Juni 2004, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen A, B und F, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Juni 2004, VerkR20-1380-1999, verfügte Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen A, B und F (Befristung bis einschließlich 28.6.2005 sowie Auflage, zur Nachuntersuchung einen psychiatrischen Verlaufsbericht vorzulegen) wird behoben.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a Abs.1 AVG.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid dem Berufungswerber (Bw) die ihm am 2.11.1953 von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach für die Klasse C1 erteilte Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung entzogen. Weiters wurde ausgesprochen, dass ihm bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung für die oa Klasse keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

 

Weiters wurde ihm die Lenkberechtigung der Klassen A, B und F bis einschließlich 28.6.2005 befristet. Als Auflage wurde ihm vorgeschrieben, zur Nachuntersuchung einen psychiatrischen Verlaufsbericht vorzulegen.

 

Diese Entscheidung stützt sich auf das amtsärztliche Gutachten vom 9.6.2004, welches auf der Grundlage einer fachärztlichen Stellungnahme vom 8.6.2004 erstellt wurde. Aufgrund der Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie, Herrn Dr. ES besteht beim Bw der hochgradige Verdacht einer wahnhaften Störung, nur die Außenanamnese. Im Rahmen der ambulanten Behandlung sei es gelungen, ihn für eine antipsychotische Therapie mit Risperidon zu gewinnen, welche seit 15.5.2004 bei guter Verträglichkeit eingenommen wird. Seither sind auch keine par. Erlebnisse mehr aufgetreten. Aus seiner Sicht erscheint der Bw zum Lenken der Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 geeignet unter der Bedingung der weiteren regelmäßigen antipsychotischen Therapie unter regelmäßiger fachärztlicher Führung. Dr. S empfiehlt die Befristung der Lenkberechtigung für ein Jahr.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung bringt der Bw vor, er sei der Überzeugung, dass er die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitze und er sich ausreichend frei von Behinderungen befinde. Durch seine freiwilligen seelsorglichen Aushilfen und wichtigen Besorgungen sowie jetzt möglichen Lehr- und Besichtigungsfahrten sei er auf das Auto angewiesen.

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 24 Abs.1 Z2 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 - 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

 

Gemäß § 8 Abs.3 Z2 FSG hat das ärztliche Gutachten, wenn der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehreren Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet ist, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, das Gutachten "bedingt geeignet" für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann. Dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Die Notwendigkeit von Nachuntersuchungen iSd § 8 Abs.3 Z2 FSG ist dann gegeben, wenn eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss. Um eine bloß bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Sinne des zuletzt Gesagten anzunehmen, bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist, dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss (VwGH vom 23.5.2000, 99/11/0368).

 

3.2. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat ein umfangreiches Ermittlungsverfahren durchgeführt und ein amtsärztliches Gutachten gemäß § 8 FSG darüber eingeholt, ob die ausgesprochene Befristung aus ärztlicher Sicht notwendig ist. Die Amtsärztin Dr. W stellt in ihrem abschließenden Gutachten vom 18. März 2005, San-233970/6-2005-Wim/Kir, fest, dass davon auszugehen ist, dass beim Bw in absehbarer Zeit nicht mit einer derartigen Verschlechterung der wahnhaften Störung zu rechnen sei bzw. sich eine solche auf das Fahrverhalten auswirken würde. Aus ihrer Sicht ist eine zeitliche Befristung der Fahrerlaubnis nicht mehr erforderlich. Dieses Gutachten ist deshalb schlüssig, weil es sich auf die ebenfalls vom Oö. Verwaltungssenat eingeholte fachärztliche Stellungnahme des Herrn Dr. ES vom 3.3.2005 bezieht. Herr Dr. S führt in dieser Stellungnahme ua aus, dass sich in der Zwischenzeit unter antipsychotischer medikamentöser Therapie eine deutliche Rückbildung der wahnhaften Symptomatik gezeigt hat, was ihm auch durch eine telefonische Mitteilung des Abtes des Stiftes S bestätigt wurde.

 

Unter Zugrundelegung des oa amtsärztlichen Gutachtens kann vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtslage und der hiezu ergangenen Judikatur die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Juni 2004, VerkR20-1380-1990 erfolgte Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klassen A, B und F nicht aufrecht erhalten werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 
 

Dr. F r a g n e r

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