Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520655/2/Ki/Da

Linz, 04.08.2004

 

 

 VwSen-520655/2/Ki/Da Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, L, D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S E, L, L, vom 1.7.2004 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 25.6.2004, Fe-755/2004, wegen Verbotes des Lenkens eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 7 und 32 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber ausdrücklich das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab Verkündung des Bescheides, verboten und es wurde einer Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt diese Entscheidung darauf, dass der Berufungswerber am 15.6.2004 um 00.55 Uhr in Linz einen Pkw lenkte, obwohl mit Bescheid der BPD Linz vom 25.9.1998 die Lenkberechtigung wegen einer Verurteilung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen und ausgesprochen wurde, dass für die Dauer von 24 Monaten ab 25.8.1998 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Bis dato habe er sich keinen neuen Führerschein ausstellen lassen und er habe auch nicht die Wiedererteilung einer Lenkberechtigung beantragt. Er habe sich somit zum angeführten Tatzeitpunkt am 15.6.2004 nicht im Besitze einer Lenkberechtigung befunden. Seit 29.12.1999 würden im Strafamt der Bundespolizeidirektion Linz 10 Bestrafungen wegen Begehung von Verkehrsdelikten aufscheinen, die er als Lenker eines Kfz begangen habe. Somit habe er mehrmals ein Kfz ohne Lenkberechtigung gelenkt.

 

Nach diesem Sachverhalt sei er nicht verkehrszuverlässig. Nicht verkehrszuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern sei die Lenkberechtigung zu entziehen bzw. sei das Lenken von Kraftfahrzeugen zu untersagen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 1.7.2004 fristgerecht Berufung erhoben, diese Berufung wurde von der Bundespolizeidirektion Linz dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt, der hatte durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 FSG hat die Behörde Personen, die u.a. nicht iSd § 7 verkehrszuverlässig sind, das Lenken von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen unter Anwendung der §§ 24 Abs.3 und 4, 25, 26 und 29 entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit ausdrücklich zu verbieten.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z7 FSG hat als bestimmte Tatsache iSd Abs.1 zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug lenkt

  1. trotz entzogener Lenkberechtigung oder bestehenden Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
  2. wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse.

 

Gemäß § 27 Abs.1 Z1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.

 

Unbestritten wurde dem Berufungswerber im Jahre 1998 die Lenkberechtigung entzogen und es wurde ihm der Führerschein nicht mehr ausgefolgt bzw. wurde keine Wiedererteilung der Lenkberechtigung beantragt. Entsprechend der zitierten Bestimmung des § 27 Abs.1 Z1 FSG ist somit die ursprünglich erteilte Lenkberechtigung des Berufungswerbers erloschen, d.h. der Berufungswerber besitzt keine Lenkberechtigung.

 

Unbestritten bleibt auch, dass der Berufungswerber am 15.6.2004 einen Pkw gelenkt hat, ohne im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung für die betreffende Klasse zu sein.

 

Der Rechtsmittelwerber weist in seiner Berufung jedoch darauf hin, dass eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs.3 Z7 FSG nur dann gegeben ist, wenn das Lenken ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse wiederholt erfolgt ist.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz stützt ihrer Entscheidung darauf, dass hinsichtlich des Berufungswerbers 10 Bestrafungen wegen Begehung von Verkehrsdelikten, die er als Lenker eines Kfz begangen hat, vorgemerkt sind und er somit mehrmals ein Kfz ohne Lenkberechtigung gelenkt hätte.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht hervor, dass gegen den Berufungswerber eine Reihe von Verwaltungsstrafen verhängt wurde, dies aber ausschließlich in Zusammenhang mit dem ruhenden Verkehr. Es ist aus den Verfahrensunterlagen nicht zu ersehen, dass dem Berufungswerber tatsächlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges nachgewiesen worden wäre bzw. dass rechtskräftige Bestrafungen wegen eines Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Lenkberechtigung verhängt worden wären. Es fehlt sohin ein Nachweis, dass der Rechtsmittelwerber tatsächlich wiederholt ein Kraftfahrzeug ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse gelenkt hätte.

 

In Anbetracht dessen, dass als bestimmte Tatsache im Falle des Fehlens einer entsprechenden Lenkberechtigung eine wiederholte Begehensweise gefordert ist, stellt die einmalige Tatbegehung vom 15.6.2004 keine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z7 FSG dar, weshalb im konkreten Falle von einer Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers nicht ausgegangen werden kann.

 

Der Berufung war daher Folge zu geben und es war der Bescheid betreffend des Verbotes des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen ersatzlos zu beheben.

 

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung (einer Berufung) ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung, und daher wohl auch im Falle eines Verbotes gemäß § 32 FSG, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentliches Wohles wegen Gefahr in Verzug immer geboten (VwGH 89/11/0252 vom 20.2.1990 u.a.).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Berufung im gegenständlichen Fall mit 13 Euro zu vergebühren ist.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

Beschlagwortung:

Lenken eines Kfz ohne Lenkberechtigung - bestimmte Tatsache nur im Falle einer wiederholten Begehungsweise.

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