Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520662/9/Kof/Hu

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-520662/9/Kof/Hu Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn AN vertreten durch
Herrn Rechtsanwalt Mag. MR gegen die Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9.6.2004 und vom 21.6.2004, GZ (jeweils) Verk21-182-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 13.9.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 7 Abs.4 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) hat durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) lenkte am 9.3.2004 um 16.37 Uhr auf der
A7 Mühlkreis Autobahn, km 15,7, RFB Nord, einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten PKW.

Dabei hielt er vor einem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand ein, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich gewesen wäre, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abgebremst worden wäre, weil er bei einer Fahrgeschwindigkeit von 135 km/h nur einen Abstand von 10 m, was einem Sekundenabstand von 0,28 sec entspricht, eingehalten hat.

 

Die belangte Behörde hat daraufhin mit den in der Präambel zitierten Bescheiden dem Bw die Lenkberechtigung für einen Zeitraum von 3 Monaten - gerechnet ab Bescheidzustellung - entzogen, wobei einer allfälligen Berufung gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt wurde.

 

Die belangte Behörde hat weiters über den Bw mit Straferkenntnis vom 3.6.2004,
VerkR96-1138-2004, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs.1 iVm
§ 99 Abs.2 lit.c StVO eine Geldstrafe verhängt.

Dieses Straferkenntnis ist - da die ursprünglich eingebrachte Berufung vom 14.6.2004 am 13.9.2004 zurückgezogen wurde - in Rechtskraft erwachsen.

Aufgrund einer rechtskräftigen Bestrafung gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO steht
für die Entziehungsbehörde das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß
§ 66 Abs.2 lit.f KFG - nunmehr § 7 Abs.3 Z3 FSG - bindend fest.

Der Entziehungsbehörde ist eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Bestrafte eine solche Übertretung begangen hat, verwehrt; VwGH vom 26.11.2002, 2002/11/0083 und vom 23.4.2002, 2002/1170063 jeweils mit Vorjudikatur.

Gemäß § 7 Abs. 4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 3 leg.cit. beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Eine Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit ist nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von drei Monaten eintreten; VwGH vom 23.4.2002, 2001/11/0149 und vom 23.10.2001, 2000/11/0017 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Die vom Bw begangene Übertretung - welche eine "bestimmte Tatsache" im Sinne des § 7 Abs.3 Z3 FSG darstellt - liegt mittlerweile etwas mehr als 6 Monate zurück.

Da der Bw bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist - siehe das zitierte erstinstanzliche Straferkenntnis - kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht (mehr) angenommen werden, der Bw sei verkehrsunzuverlässig und würde seine Verkehrszuverlässigkeit erst nach Ablauf von drei Monaten - dies wäre insgesamt mehr als 9 Monate ab Begehung der Tat - wiedererlangen.

 

Es war(en) daher der Berufung stattzugeben, die erstinstanzlichen Bescheide zu beheben und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen

 

 

 

Mag. Kofler

 
 

Beschlagwortung:

§ 7 Abs.4 FSG "....seither verstrichene Zeit..."

 
 

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