Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520675/2/Kei/An

Linz, 12.10.2004

 

 

 VwSen-520675/2/Kei/An Linz, am 12. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Ing. K W, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. F H, Dr. O U, Mag. A M und Mag. T L, F, V, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Juni 2004, Zl. VerkR21-78-2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Ihre Lenkberechtigung für die Klassen A, B, C, F und G wird Ihnen wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von 3 Monaten gerechnet ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheids entzogen.

Führerschein:

ausgestellt von: Bezirkshauptmannschaft Gmunden

am: 17.07.1990

Geschäftszahl: VerkR-1204-1764/90

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs. 1 Ziff. 1, 25 Abs. 3 iVm 7 Abs. 3 Ziff. 3 Führerscheingesetz (FSG 1997)".

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde ist es notwendig, dass die Behörde die (besondere) Gefährlichkeit des Fahrverhaltens konkret begründet. Fehlt es an einer derartigen Begründung, ist der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Ziffer 3 lit. b) und c) VwGG belastet.

Wie bereits in den Stellungnahmen darauf hingewiesen ergibt sich aus den Fotos, dass insgesamt nur 3 Fahrzeuge hintereinander fahren und am rechten Fahrstreifen keine Fahrzeuge vorhanden sind. Berücksichtigt man diese Verkehrssituation, so ist davon auszugehen, dass - entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde - nicht damit zu rechnen ist, dass das vorweg fahrende Fahrzeug plötzlich eine Bremsung einleitet. Dies wäre möglicherweise auf einer Bundesstraße zu erwarten, nicht jedoch auf einer Autobahn.

Bei der Beurteilung der Voraussetzung ‚besonders gefährliche Verhältnisse' ist daher sehr wohl zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Falle eine Bremsung eines der Fahrzeuge auszuschließen ist und somit besonders gefährliche Verhältnisse nicht vorliegen.

Es wird daher gestellt der Antrag, der Vorstellung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22. Juli 2004, Zl. VerkR21-78-2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist Folgendes zu entnehmen:

Der Bw lenkte am 15. November 2003 um 14.39 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Hallein auf der Tauernautobahn A 10 in Fahrtrichtung Villach. Bei Strkm. 17,573 hielt der Bw - während er eine Geschwindigkeit von 138 km/h fuhr - mit dem KFZ, mit dem er unterwegs war, zu dem vor ihm fahrenden KFZ nur einen Abstand von 10 Metern - das entspricht 0,27 Sekunden - ein.

Wegen diesem angeführten Verhalten wurde der Bw mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 27. Jänner 2004, Zl. 30206/369-27924-2003, bestraft (Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960).

 

Das Nichteinhalten eines erforderlichen Sicherheitsabstandes ist in § 7 Abs.3 Z3 FSG nicht ausdrücklich angeführt. Es handelt sich bei den in § 7 Abs.3 Z3 FSG angeführten Verhaltensweisen um eine demonstrative Aufzählung.

Das Nichteinhalten des erforderlichen Sicherheitsabstandes im gegenständlichen Ausmaß ist ein besonders rücksichtsloses Verhalten. Ein so geringer Abstand ist immer wieder Ursache für schwerste Verkehrsunfälle. Ein rechtzeitiges Abbremsen bei einem so geringen Abstand ist nicht möglich und schon bei einem geringen Fahrfehler des vor dem Bw fahrenden KFZ-Lenkers oder bei einem plötzlichen Abbremsen des vorderen KFZ wäre es zu einer Kollision gekommen.

Eine bestimmte Tatsache iSd § 7 Abs.3 Z3 FSG liegt vor.

Das gegenständliche Verhalten des Bw ist verwerflich.

 

Gemäß § 7 Abs.4 FSG ist für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen u.a. die seither verstrichene Zeit maßgebend.

Das dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Verhalten des Bw erfolgte - wie oben ausgeführt wurde - am 15. November 2003. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 30. Juni 2004, Zl. VerkR21-78-2004, wurde dem Bw am 2. Juli 2004 zugestellt. Die Dauer der gegenständlichen zwischen Tat und Entziehung der Lenkberechtigung verstrichenen Zeit ist zu lang.

Es wird auch auf die Erkenntnisse des Oö. Verwaltungssenates Zl. VwSen-520580/2/Ki/Da vom 29. April 2004 und Zl. VwSen-520607/2/Bi/Be vom 18. Mai 2004 hingewiesen. In diesen Erkenntnissen wurden auch Ausführungen im Hinblick auf die seit den jeweiligen Vorfällen verstrichene Zeit gemacht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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