Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-520678/3/Ki/Da

Linz, 11.08.2004

 

 

 VwSen-520678/3/Ki/Da Linz, am 11. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S, E, K, vom 14.7.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.7.2004, VerkR20-2090-2004/LL, wegen Befristung der Lenkberechtigung und Erteilung von Auflagen zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG iVm §§ 5 Abs.5 FSG und 14 Abs.1 FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber die Lenkberechtigung für die Klasse B bis 1.7.2005 befristet erteilt. Darüber hinaus wurde ihm vorgeschrieben zur amtsärztlichen Nachuntersuchung in einem Jahr eine psychiatrische Stellungnahme und außerdem in zweimonatigen Abständen einen Laborbefund (gammaGT, MCV und CD-Tect) vorzulegen.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land stützt diese Entscheidung auf ein amtsärztliches Gutachten vom 1.7.2004, in diesem Gutachten wurden die vorgeschriebenen Maßnahmen vorgeschlagen.

 

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schreiben vom 14.7.2004 Berufung erhoben, er strebt die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides an.

 

Eine mündliche Berufungsverhandlung wurde nicht beantragt und es wird im vorliegenden Falle die Durchführung einer Verhandlung nicht für erforderlich gehalten (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Im Zusammenhang mit dem Entzug der Lenkberechtigung wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem alkoholisierten Zustand (mehr als 1,6 Promille) hat sich der Berufungswerber am 13.4.2004 einer verkehrspsychologischen Untersuchung bei einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle (Kuratorium für Verkehrssicherheit) unterzogen.

 

Nach ausführlicher Befundaufnahme stellte der Gutachter zusammenfassend fest, dass die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen in ihrer Gesamtheit normal ausgebildet erscheinen und jedenfalls den Anforderungen im Sinne der Fragestellung genügen. Schädigungen des Leistungsverhaltens durch übermäßigen Alkoholkonsum sind nicht erkennbar. Die intellektuelle Begabung liegt über dem Durchschnitt.

 

Hinsichtlich der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen können Bedenken, die sich aus der Vorgeschichte ergeben könnten, gegenwärtig nicht aufrecht erhalten werden. Die objektiven Testbefunde zeigen ein gegenwärtiges Bemühen und willentliche Selbstkontrolle und Konsequenz und eine hohe Bereitschaft zur Selbstrefflektion eigenen Verhaltens. Diese Persönlichkeitsmerkmale dürfen in Verbindung mit der existenziellen Notwendigkeit des Führerscheins für den Untersuchten zu einem Umdenken und zu einer Einstellungsänderung geführt haben, jedenfalls zeigen die objektiven Testverfahren ein hohes Gefahrenbewusstsein für die Alkoholproblematik im Straßenverkehr und eine hohe Akzeptanz von Alkoholvorschriften. Darüber hinaus zeigen sich keine unangepassten verkehrsspezifischen Einstellungen und auch eine erhöhte, verkehrsrelevante Risikobereitschaft ist nicht feststellbar. Angesichts der Gesamtbefundlage ist auch von einem positiven Effekt einer noch zu absolvierenden Nachschulung auszugehen, sodass nach Absolvierung derselben eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung wieder gegeben erscheint.

 

Vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung sei Herr S zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet.

 

Weiters hat sich der Berufungswerber einer Untersuchung durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie unterzogen.

 

Nach entsprechender Befundaufnahme hat der psychiatrische Sachverständige in einem Gutachten vom 28.6.2004 folgende Beurteilung abgegeben:

 

"Herr S hat mich am 25.6.04 erstmals in meiner Praxis zur Führerscheinstellungnahme aufgesucht. Im ausführlichen Gespräch zeigten sich Hinweise auf bereits mehrere Jahre bestehenden Alkoholmissbrauch mit zum Teil beträchtlichen Mengen, wobei nahezu ausschließlich Bier konsumiert wird. Er schildert das Trinkverhalten so, dass er praktisch nur am Wochenende konsumiert, bezüglich der tatsächlichen Trinkgewohnheiten dürfte meines Erachtens doch eine beträchtliche Dissimulation bestehen. Darauf weisen auch die dokumentierten Laborparameter hin, wobei MCV im Grenzbereich ist, CD-Tect deutlich über dem Grenzwert. Er gab im Gespräch auch an, seine Alkoholgewohnheiten während des nunmehr 4-monatigen Führscheinentzugs nicht geändert zu haben. Die angeführte Begründung (er hätte nicht gewusst, dass die Werte sich dann erhöhen würden) ist schlicht als naiv zu betrachten. Der Patient gibt wenigstens die Bereitschaft an, sein Trinkverhalten zu überdenken und zu ändern. Prinzipiell kann er sich (vordergründig) auch eine Abstinenz vorstellen.

Ich halte den Patienten zwar nicht für manifest alkoholabhängig, wohl aber für deutlich alkoholgefährdet. Ich habe ihm dies auch mitgeteilt. Die kraftfahrspezifische psychophysische Leistungsfähigkeit ist derzeit noch nicht beeinträchtigt. Beim Patienten liegt eine existenzielle Notlage vor, er ist von der Lenkerberechtigung abhängig, da er als Außenhandelsmitarbeiter 50.000 km im Jahr zu fahren hat.

Aus psychiatrischer Sicht plädiere ich daher für die befristete Wiederausfolgung der Lenkerberechtigung unter der Auflage, in 2-monatigen Abständen Laboruntersuchungen nachzuweisen, mit Hauptaugenmerk auf den CD-Tect Wert, der in der Folge unbedingt zurückgehen sollte."

 

Die Amtsärztin bezog sich in ihrem Gutachten vorwiegend auf dieses psychiatrische Gutachten, wobei sie ausführte, dass die Stellungnahme aus amtsärztlicher Sicht nachvollziehbar sei. Herr S sei derzeit bedingt geeignet zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B und es wurden die im Bescheidspruch festgelegten Maßnahmen vorgeschlagen.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 5 FSG 1997 ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen.

 

Das der Entscheidung zu Grunde gelegte amtsärztliche Gutachten stützt sich vordergründig auf das psychiatrische Gutachten vom 28.6.2004 und es war offensichtlich in diesem Falle die Frage einer allfälligen Alkoholabhängigkeit des Berufungswerbers abzuklären.

 

Gemäß § 14 Abs.1 FSG-GV darf Personen, die u.a. von Alkohol abhängig sind oder dessen Konsum nicht soweit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden.

 

In dem dem Verfahren zu Grunde liegenden psychiatrischen Gutachten vom 28.6.2004 wird zwar darauf hingewiesen, dass eine Alkoholabstinenz derzeit nicht besteht bzw. dass der CD-Tect Wert deutlich erhöht sei, ausdrücklich wird in der Beurteilung jedoch eine manifeste Alkoholabhängigkeit verneint, der Gutachter vertritt die Auffassung, dass der Berufungswerber deutlich alkoholgefährdet sei. Umstände, welche darauf schließen ließen, der Rechtsmittelwerber könne den Konsum des Alkohols künftig nicht soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, sind ebenfalls nicht hervorgekommen.

 

Andererseits hat die verkehrspsychologische Untersuchung eindeutig ergeben, dass der Berufungswerber - unter Berücksichtigung der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen und der persönlichkeitsbedingten Voraussetzungen - vom Standpunkt verkehrspsychologischer Begutachtung aus zum Lenken von Kfz der Klasse B (uneingeschränkt) geeignet ist.

 

Nachdem, wie aus dem psychiatrischen Gutachten hervorgeht, der Berufungswerber manifest nicht alkoholabhängig ist und überdies auch nicht festgestellt wurde, er könne den Konsum dieser Mittel nicht soweit einschränken, dass er beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt ist, fehlt es im vorliegenden Falle an der Tatbestandsmäßigkeit des § 14 Abs.1 FSG-GV und es erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. - auch unter Berücksichtigung der als schlüssig erkannten verkehrspsychologischen Stellungnahme -, dass die Voraussetzungen für eine Befristung der Lenkberechtigung bzw. die Vorschreibung der Auflagen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Eignung des Herrn S zur Zeit nicht gegeben sind, weitere Anhaltspunkte für eine gesundheitliche Nichteignung sind dem amtsärztlichen Gutachten nicht zu entnehmen.

 

Aus den dargelegten Gründen war daher der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu beheben.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

Mag. K i s c h

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum