Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520679/2/Ki/Ri

Linz, 06.08.2004

VwSen- 520679/2/Ki/Ri Linz, am 6. August 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn A S, S vom 24. 6. 2004 gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14. 6. 2004, VerkR96-5431-2004 Ga, wegen Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung der Lenkberechtigung als unzulässig zu Recht erkannt:

I. Die Berufung betreffend Abweisung eines Antrages auf Ausfolgung der Lenkberechtigung als unzulässig wird als unbegründet abgewiesen, diesbezüglich wird der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage:

zu I: § 66 Abs.4 AVG und 67a AVG iVm § 28 Abs.1 FSG

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde ein Antrag des Berufungswerbers vom 11.6.2004 um Ausfolgung der Lenkberechtigung als unbegründet abgewiesen und es wurde überdies gegen ihn eine Mutwillensstrafe verhängt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber mit Schriftsatz vom 24.6.2004 Berufung erhoben. Diese Berufung wurde von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes vorgelegt. Nach der derzeit geltenden Geschäftsverteilung des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist das erkennende Mitglied ausschließlich zur Entscheidung bezüglich des Antrages um Ausfolgung der Lenkberechtigung zuständig, für die Entscheidung bezüglich Verhängung der Mutwillenstrafe wurde durch ein weiteres zuständiges Mitglied bereits eine Entscheidung getroffen.

In Anbetracht der eindeutigen Sachlage wird die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung im vorliegenden Falle als entbehrlich angesehen (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Herr S strebt die Behebung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 14.6.2004 an und bemängelt, wie bereits in zahlreichen früheren Anträgen, es sei ihm die Lenkberechtigung zu Unrecht ohne Ermittlungsverfahren entzogen worden bzw habe die Behörde bezüglich einer Anzeige betreffend Schulgelder nicht reagiert.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und es wird festgestellt, dass seit der letzten in der gegenständlichen Sache ergangenen Berufungsentscheidung vom 27.4.2004, VwSen-520554/5/Ki/Jo bzw VwSen-520568/5/Ki/Jo, keine neuen Sachverhaltselemente hinzugetreten sind.

Zur Begründung der gegenständlichen Entscheidung wird daher auf die ausführliche Begründung des zitierten Bescheides vom 27.4.2004 verwiesen und abschließend festgestellt, dass der Berufungswerber durch die angefochtene Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 13 Euro angefallen. Ein entsprechender Zahlschein liegt bei.

Mag. K i s c h

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde eingestellt.

VwGH vom 16.12.2004, Zl.: 2004/11/0179 0238-9

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