Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520681/15/Kof/Hu

Linz, 27.09.2004

 

 

 VwSen-520681/15/Kof/Hu Linz, am 27. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn TM vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. JP gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.7.2004, FE 126/2004, FE 838/2004, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als Herrn TM die Lenkberechtigung für die Klassen A und B

jeweils bis spätestens 31. Dezember 2004, 31. März 2005 und 30. Juni 2005

erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG

 

 

Entscheidungsgründe:

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Berufungswerber (Bw) die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung entzogen.

Der Bw hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 29.7.2004 eingebracht.

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a AVG) erwogen:

Der Bw hat sich am 19.8.2004 in der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle einer verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen.

Gemäß der verkehrspsychologischen Stellungnahme nach § 17 FSG-GV ist der Bw aus verkehrspsychologischer Sicht derzeit bedingt geeignet, Kraftfahrzeuge der Klassen A und B zu lenken.

Bedingung ist die zeitliche Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr.

Daraufhin wurde der Bw am 20.9.2004 im Amt der Landesregierung, Landessanitätsdirektion, hinsichtlich seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B amtsärztlich untersucht.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. EW hat darüber das ärztliche Gutachten nach § 8 FSG (Gz.: San-234029/2-2004 vom 21.9.2004) erstellt.

Gemäß diesem ärztlichen Gutachten kann dem Bw die Lenkberechtigung

im Abstand von drei Monaten an die (belangte) Behörde

erteilt werden.

Der Bw hat ein ärztliches Gutachten, erstellt von Herrn Dr. WM vom 24.9.2004 betreffend diese Leberfunktionsproben vorgelegt, wobei die Werte MCV, CD-Tect und Gamma-GT im Normbereich liegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Lenkberechtigung - Befristung

 
 

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