Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520683/19/Zo/Pe

Linz, 12.04.2005

 

 

 VwSen-520683/19/Zo/Pe Linz, am 12. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn A E, vom 3.8.2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 19.7.2004, FE-264/2004, wegen Abweisung des Antrages auf Ausfolgung des Führerscheines und Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F unter folgenden Einschränkungen gegeben ist:

 

  1. Nachuntersuchung mit fachärztlich psychiatrischer Stellungnahme nach sechs Monaten;
  2. Nachweis der Weiterführung des neuropsychologischen Trainings;
  3. Nachweis regelmäßiger Verlaufsbeobachtungen durch einen Facharzt für Psychiatrie in monatlichen Abständen;
  4. Kontrolle von CDT, Gamma-GT und MCV in dreimonatigen Abständen;
  5. örtliche Einschränkung auf einen Umkreis von 55 km vom Hauptwohnsitz und
  6. Einschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm §§ 28 Abs.1 FSG, 14 Abs.5 und 17 Abs. FSG-GV.

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Berufungswerbers vom 13.7.2004 auf Ausfolgung des Führerscheines gemäß § 28 Abs.1 Z2 FSG abgewiesen und die weitere Entziehung der Lenkberechtigung mangels gesundheitlicher Eignung angeordnet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er vor der verkehrspsychologischen Untersuchung am 24.2.2004 das Beruhigungsmittel Dominal eingenommen habe, weshalb diese Untersuchung unverwertbar sei. Die Beurteilung hinsichtlich seiner Alkoholgewohnheiten in dieser verkehrspsychologischen Untersuchung sei falsch, sämtlich von ihm vorgelegten Laborwerte liegen unter dem Grenzwert und er habe keinesfalls ein "auffälliges Trinkverhalten". Auch seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung sei daher gegeben. Hinsichtlich der eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit befinde er sich in einer permanenten psychotherapeutischen Behandlung und der entsprechende Facharzt habe keine Einwände gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen. Auch die zweite verkehrspsychologische Untersuchung am 3.5.2004 habe auf die Bewegungseinschränkungen seines linken Beines keine Rücksicht genommen und sei deshalb nicht verwertbar. Es hätte eine Beobachtungsfahrt durchgeführt werden müssen und bei dieser wäre festgestellt worden, dass er zum Lenken eines Fahrzeuges mit Automatikgetriebe voll befähigt ist.

 

3. Die Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt sowie Einholung eines neuerlichen amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen B und F vom 7.4.2005, Zl. San-234223/1-2005, sowie Wahrung des Parteiengehörs an den Berufungswerber hinsichtlich dieses Gutachtens.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Dem Berufungswerber wurde die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 19.11.2003 mangels Verkehrszuverlässigkeit für die Dauer von fünf Monaten entzogen. Gleichzeitig wurde ihm die Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Am 1.3.2004 ergab das amtsärztliche Gutachten, dass er nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Grundlage für dieses Gutachten war eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 23.2.2004, welche sowohl die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung als nicht ausreichend beurteilte. Der Berufungswerber hat bereits in der Erstinstanz eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung - eingeschränkt auf die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit - durchgeführt, welche am 30.4.2004 wiederum seine Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erbrachte.

 

Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen, insbesondere die eingeschränkte Beweglichkeit des linken Beines sowie mehrere normwertige CDT-Werte wurde ein neuerliches Gutachten der Landessanitätsdirektion eingeholt. Dieses stützt sich auf eine verkehrspsychologische Untersuchung vom 8.2.2005, eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme vom 13.8.2004, den Ambulanzbericht des Krankenhauses der Barmherzigen Schwestern vom 14.3.2005 sowie Laborbefunde vom 4.3.2005, bei welchem sich CDT, Gamma-GT und MCV im Normbereich befanden. Aus diesem Gutachten ergibt sich, dass der Berufungswerber unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Einschränkungen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen B und F geeignet ist. Begründend wurde ausgeführt, dass zwar aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht ein Substanzmissbrauch von Alkohol festgestellt wurde, derzeit allerdings Abstinenz glaubhaft ist. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit ist in der Gesamtschau noch ausreichend gegeben, ebenso die psychologische Bereitschaft zur Verkehrsanpassung. Aufgrund der reduzierten Dauerbelastbarkeit ist jedoch eine Umkreisbeschränkung erforderlich. Weites ist die Einschränkung auf Automatikfahrzeuge wegen der eingeschränkten Beweglichkeit des linken Beines notwendig.

 

Dieses Gutachten wurde dem Berufungswerber am 12.4.2004 persönlich zur Kenntnis gebracht, er erklärte sich mit der Vorschreibung der o.a. Einschränkungen einverstanden. Der Berufungswerber teilte weiters mit, dass er die Vollmacht gegenüber seinem Rechtsanwalt gekündigt habe.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 28 Abs.1 FSG ist der Führerschein nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen, wenn

  1. die Entziehungsdauer nicht Länger als 18 Monate war und
  2. keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die Alkohol, Sucht- oder Arzneimittel abhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Gemäß § 17 Abs.1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

  1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder
  2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken.

Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde oder wenn ein Lenker wegen Übertretungen gemäß § 99 Abs.1 lit.b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar. Der Berufungswerber erklärte sich mit den vorgeschlagenen Einschränkungen einverstanden und diese erscheinen aus Gründen der Verkehrssicherheit notwendig. Die vorgeschlagene Befristung der Lenkberechtigung war jedoch nicht erforderlich, weil im Gutachten keine Gründe für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Berufungswerbers angeführt sind. Für die notwendige Verlaufskontrolle reicht auch die Vorschreibung der Nachuntersuchung sowie der Vorlage entsprechender Befunde bei dieser. Es war daher der Berufung mit der im Spruch angeführten Maßgabe stattzugeben. Die Erteilung bzw. Wiederausfolgung der Lenkberechtigung ist der Erstinstanz vorzubehalten, weil auch die übrigen Voraussetzungen (z.B. die Absolvierung der Nachschulung) überprüft werden müssen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Mag. Z ö b l

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