Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520687/11/Sch/Pe

Linz, 18.03.2005

 

 

 VwSen-520687/11/Sch/Pe Linz, am 18. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M G vom 20. Juli 2004, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. jur. C A, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 8. Juli 2004, VerkR21-286-2004/BR, wegen Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Februar 2005 zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde der Mandatsbescheid vom 17. Mai 2004, VerkR21-286-2004/BR, mit welchem über Herrn M G, gemäß §§ 24 Abs.1 Z1 iVm § 32 Abs.1 Z1 Führerscheingesetz (FSG) ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab 24. Mai 2004, demnach bis einschließlich 24. August 2004, verhängt wurde, bestätigt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben.

 

3. Der Berufungswerber ist rechtskräftig mit entsprechenden Strafbescheiden der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn belangt worden, weil er am 7. April 2004 und am 19. April 2004 jeweils ein Kleinmotorrad gelenkt habe, ohne im Besitz einer entsprechenden Lenkberechtigung zu sein. Hinsichtlich des erstgenannten Vorfalles wurde kein Rechtsmittel erhoben, bezüglich des zweiten wurde die Berufung vom Oö. Verwaltungssenat mit Erkenntnis vom 17. März 2005, VwSen-109929/11/Sch/Pe, abgewiesen.

 

Aufgrund der somit gegebenen Sach- und Rechtslage liegt der Tatbestand des § 7 Abs.3 Z7 lit.b FSG vor, der die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Lenkers ausschließt. Im Fall der Entziehung einer Lenkberechtigung beträgt die gesetzliche Mindestdauer drei Monate. Gemäß § 32 Abs.1 Z1 FSG sind diese einschlägigen Bestimmungen auch für Lenkverbote von Motorfahrrädern relevant. Die Erstbehörde hatte daher aufgrund dieser Gesetzeslage das - auf drei Monate befristet gewesene - Lenkverbot über den Berufungswerber zu verhängen, ohne dass ihr irgendein Ermessensspielraum zugekommen wäre.

 

Dem Rechtsmittel konnte daher kein Erfolg beschieden sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

S c h ö n

 
 

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