Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520694/9/Br/Da

Linz, 09.10.2004

 

 

 VwSen-520694/9/Br/Da Linz, am 9. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn K K, geb., M, E, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2.8.2004, Zl.VerkR20-2637-2004/LL, nach der am 4.10.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

Der Berufung wird hinsichtlich der ausgesprochenen Auflagen mit der Maßgabe Folge gegeben, dass der Berufungswerber

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG, § 5 Abs.5, § 8 Abs.1 und 2, § 24 Abs1 Z2 Führerscheingesetz - FSG, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2002 und § 14 Abs.1 u. 4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung - FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde I. Instanz hat mit dem o.a. Bescheid dem Berufungswerber die unter der obgenannten Aktenzahl am 2.8.2004 erteilten Lenkberechtigungen für die Klasse A u. B bis einschließlich den 8.7.2005 befristet. Ebenfalls wurden unter dem Eintrag des Codes 104 (3 Mon) die Auflagen erteilt

 

 

1.1. Die Behörde erster Instanz stützte in knapper Begründung ihre Entscheidung auf die amtsärztliche Empfehlung sowie auf § 5 Abs.5 FSG.

 

 

2. Der Berufungswerber wendet sich in seiner fristgerecht eingebrachten Berufung inhaltlich zumindest gegen einen Teil der ausgesprochenen Einschränkung seiner Lenkberechtigung (siehe unten 3.3.).

 

 

3. Der Berufungsakt wurde dem unabhängigen Verwaltungssenat von der Behörde erster Instanz zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Demnach hat dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 67a Abs.1 2.Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung schien hier mit Blick auf § 67d Abs.1 AVG in Wahrung der durch Art. 6 Abs. 1 EMRK intendierten Rechte geboten.

 

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt unter Berücksichtigung des darin befindlichen Gutachtens. Da der Berufungswerber mit seinen Ausführungen in der Berufung dem amtsärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten vermochte, wurde die Berufung der Amtsärztin mit dem Ersuchen um Erstattung einer ergänzenden Stellungnahme übermittelt. Gemeinsam mit dem Berufungswerber wurde dieses Gutachten erörtert. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde vom Berufungswerber der Verlauf seiner Krankengeschichte und die zum Vorfall vom Jänner 2004 führenden Umstände dargelegt.

Vorgelegt wurde vom Berufungswerber die nicht mit dem Berufungsakt zur Vorlage gebrachte "Psychiatrische Stellungnahme" vom 15.6.2004 (Dr. B L).

Auf Grund der, insbesondere mit Blick auf amtsärztliche Feststellungen zur Krankengeschichte und Bezugnahme auf die psychiatrische Stellungnahme nicht schlüssig erscheinende Auflagenpunkte, wurde der Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, DDr. B, als med. Sachverständiger beratend beigezogen.

 

3.2. Zur Aktenlage:

Das h. Verfahren wurde u.a. in Verbindung mit einer Anzeige des GP Enns gegen den Berufungswerber ausgelöst. Es kam anfangs Jänner dieses Jahres zu einer gefährlichen Drohung gegenüber seiner Ehefrau im Verlaufe eines Streites. Der Berufungswerber hatte damals laut seinen Angaben acht Bier getrunken und zwei Effectin eingenommen.

Als Vorgeschichte wird im amtsärztlichen Gutachten ein Polytrauma nach einen Motorradunfall im Jahr 1995 angeführt. Dzt. werden Beschwerden einer Depression mit ambulanter Behandlung im Wagner Jauregg Krankenhaus genannt. Ferner wird im amtsärztlichen Gutachten auf eine psychiatrische Stellungnahme des Dr. L vom 15.6.2004 Bezug genommen. Darin wurde eine redizivierende depressive Störung und eine Alkohol-, Analgetika (Codidol)- und Benzodiazepinabhängigkeit festgehalten. Im Rahmen einer ergänzenden Stellungnahme des genannten Facharztes wurden die einschlägigen Laborparameter im Normbereich liegend festgestellt, wobei bei früheren Aufenthalten im WJK die gamma-GT-Werte erhöht waren. Dazu wird festgestellt, dass sich beim Berufungswerber keine Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen gefunden haben. Der Berufungswerber wird auch psychopathologisch als unauffällig beschrieben. Die Ursachen der organischen Veränderungen wurden in einer Contusio ceribri vermutet.

Abschließend werden auf Grund der skizzierten medizinischen Fakten seitens der Amtsärztin engmaschige Kontrollen iSd im Bescheid ausgesprochenen Auflagen und eine Nachuntersuchung in einem Jahr empfohlen.

 

3.2.1. Das amtsärztliche Gutachten lautet im Detail wie folgt:

"Herr K K, geb. wurde am 28.5.2004 amtsärztlich untersucht.

 

Vorgeschichte: Laut Anzeige des GP Enns hat H K am 8.1.2004 in alkoholisiertem Zustand seine Frau mit der Waffe bedroht. Er absolvierte 2001 eine Entwöhnungsbehandlung in Traun.

Vorerkrankungen:
1995 Polytrauma nach einem Motorradunfall, Gelbsucht 2001 wegen Medikamentenabhängigkeit im WJKH und anschließende Entwöhnungsbehandlung in Traun

derzeitige Beschwerden: Wegen Depressionen im WJKH in ambulanter Behandlung Medikamente: Effectin


Nikotin: 15- 20 Zigaretten
Alkohol: keinen seit dem Vorfall
Suchtmittel: 0, Aher Halcion, Codidol und Rohypnol
Führerschein: Klasse A und B seit 1976 Unfälle 2 (1995, 2000) Führerscheinentzüge 0

Beruf: Monteur

Angaben zum Vorfall: Wir hatten einen Streit. Es ging um die Scheidung. Ich trank danach einige Bier. Ich kann mich nur mehr erinnern, dass ich die Waffe geholt habe. Auf einmal stand die Kobra vor der Tür. Ich wurde in Steyr auf Bewährung verurteilt. Der Waffenausweis ist weg. Meine Frau und ich leben nach wie vor zusammen. Seither trinke ich keinen Alkohol mehr. Vom Gericht erhielt ich die Auflage, eine Psychotherapie zu machen. Ich fahre ganz gern zu Frau L.

Befund:
Größe 180 cm, Gewicht 84 kg, RR 145/90, Puls 88
Sehschärfe ohne Korrektur rechts 1,0 links 1,0
Nachtblindheit, Kontaktlinsen oder Brillen o.B.
Conjunctiven, Pupillen, Reaktion o.B.
Gesichtsfeld grobklinisch unauffällig
Gehör gut
Herz o.B., Lunge o.B.
Wirbelsäule beweglich
Extremitäten: frei beweglich VHV o.B., FNV o.B., FFV
Faustschluss seitengleich, Kniebeuge möglich
Gang o.B.
Haut o.B.
Psychisch und geistig: bewusstseinsklar, orientiert, im Antrieb unauffällig, Stimmung gereizt, weder inhaltliche noch formale Denkstörungen
 
Befunde:
Laborbefunde vom 9.6.2004: MCV 89,6, GOT 20,1 U/1 GPT 60,5 U/l, gamma-GT
260 U/l, CD-Tect 0,78 %
 
 
Psychiatrische Stellungnahme vom 15.6.2004: von Dr. L:


Diagnose: rezidivierende depressive Störung

Z.n. Alkohol-, Analgetika ( Codidol)- und Benzodiazepinabhängigkeit
 

Die Vorgeschichte ergab die oben angeführten Diagnosen. Bei der ambulanten Untersuchung war Herr K klinisch unauffällig - insbesondere fand sich kein Hinweis auf eine Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen.

Desweiteren war Herr K psychopathologisch unauffällig. Bezüglich der von Herrn K angegebenen Amnesie - lässt sich aufgrund des einmaligen Auftretens keine sichere pathologische Alkoholreaktion ableiten. Obwohl andrerseits organische Veränderungen aufgrund St. P.FSME und Contusio cerebri vorliegen dürften. Insgesamt ist eine absolute Alkoholabstinenz sicherlich vordringlich, um ähnliche Zustände zu vermeiden.

Herr K gibt an, abstinent leben zu wollen - es besteht derzeit eine regelmäßige Psychotherapie. Von psychiatrischer Seite besteht derzeit kein Einwand gegen eine befristete Lenkerberechtigung mit regelmäßigen Drogenharnkontrollen und alkoholrelevanten Laborbefunden (GOT, GPT, gamma-GT, MCV und CD-Tect), weiters psychiatrische Kontrollen und Fortsetzung der Psychotherapie.

 
Ergänzende psychiatrische Stellungnahme von Dr. L vom 8.7.2004:

Bei den Laborbefunden vom 15.6.04 finden sich GOT, CD-Tect und MCV im Normbereich,
GPT und gamma-GT demgegenüber sind erhöht.
Bei früheren Aufenthalten in der Landesnervenklinik WJKH waren die gamma- GT Werte erhöht - in der Krankengeschichte wird nicht näher darauf eingegangen. Herr K hat derzeit ein Antidepressivum (Effectin).
Um die Ursache der Enzyminduktion besser eingrenzen zu können, wäre auch eine internistische Stellungnahme erforderlich.
 
Ergebnis:
Herr K ist derzeit bedingt zum Lenken eines KFZ geeignet. Herr K befindet sich derzeit in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Derzeit ist weder klinisch noch laborchemisch ein Alkoholmissbrauch nachweisbar. Aufgrund der psychiatrischen Erkrankungen (Z.n. Alkohol-, Benzodiazepin- und Analgetikaabhängigkeit) sind aber engmaschige externe Kontrollen erforderlich. Dazu sind folgende Auflagen erforderlich:


 

 

3.2.2. Aus der ergänzend im Zuge der Berufung von der zuständigen Amtsärztin eingeholte Stellungnahme ergibt sich grundsätzlich kein anderes Kalkül als im oben angeführten Gutachten. Offenbar unzutreffend wird darin jedoch von einer Magenoperation und damit von einer reduzierten Alkoholverträglichkeit ausgegangen. Laut Berufungswerber liegt bei ihm jedoch keine Magenoperation sondern eine durch den Motorradunfall bedingte Milzentfernung vor. Auch der Hinweis auf ein gemäß der psychiatrischen Stellungnahme "mehrfaches Risiko" erweist sich gemäß der vom Berufungswerber vorgelegten psychiatrischen Stellungnahme als nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht aus dieser Stellungnahme zusammenfassend hervor, dass der Berufungswerber bei der ambulanten Untersuchung (15.6.2004) klinisch unauffällig war und sich keine Hinweise auf Beeinträchtigung durch psychotrope Substanzen ergeben haben. Ebenfalls sei der Berufungswerber psychopathologisch unauffällig gewesen. Die am 8.1.2004 aufgetretene Amnesie wurde nicht im Grund einer "pathologischen Alkoholreaktion" erblickt, wobei "andererseits die organischen Veränderungen auf Grund "St.p.FSME, St.p. Contusio ceribri gründend erachtet wurden." Die Erforderlichkeit einer Alkoholabstinenz und die breit angelegten Auflagen wurde jedoch mit Hinweis darauf anempfohlen.

 

 

3.3. In seiner Berufung beklagt der Berufungswerber sinngemäß, dass ihm zur Abhängigkeit führende Medikamente im Zusammenhang mit seinem Motorradunfall verschrieben worden wären. Er habe nicht gewusst, dass damit eine Abhängigkeit einhergehen könne. In weiterer Folge beklagt er die Vorgehensweise jenes Arztes der ihm die Medikamente verschrieben hat. Schließlich erklärt er nähere Umstände die seiner Ansicht nach zu diesem Verfahren geführt haben.

Ohne jedoch zu diesem Gutachten konkrete Ausführungen machen zu können - diesem etwa auf fachlicher Ebene entgegen zu treten - regt der Berufungswerber abschließend unter Hinweis auf die ihn treffenden wirtschaftlichen Belastungen an, von Auflagen absehen zu wollen.

 

 

4. Der Berufungswerber trat im Rahmen der Berufungsverhandlung völlig sachlich in Erscheinung und machte durchaus einen gesunden Eindruck. Er erklärte im Ergebnis, dass er weitgehende Abstinenz einhalte. Ferner legte er dar, dass es zu dem ihm nun zum Nachteil gereichenden Verdacht einer "Drogen- bzw. Medikamentenabhängigkeit" durch die ihm nach dem Motorradunfall im Jahr 1995 verschriebenen Medikamente gekommen ist. Zwischenzeitig habe er jedoch die Einnahme des Effectin abgesetzt.

Er sei an der Ursache seiner erhöhten Leberwerte selbst interessiert, sodass er sich aus diesem Grund in Kürze ins Krankenhaus begeben werde um diese Werte abklären zu lassen. Den diesbezüglichen (internistischen) Befund werde er gerne der Behörde vorlegen. Weil er keinen Alkohol konsumiere, müssen diese erhöhnten Werte eben eine andere Ursache haben.

Abschließend erklärte der Berufungswerber, dass er durchaus einsehe nach einem Jahr zur Kontrolluntersuchung eine psychiatrische Stellungnahme vorlegen zu müssen. Ebenfalls wolle er Laborparameter vorlegen. Da er sich aber die mit diesem Umfang an Auflagen entstehenden Kosten einfach nicht leisten könne - insbesondere die genannten Untersuchungen (internistisch und psychiatrisch) alle drei Monate - müsste er die Lenkberechtigung wohl verfallen lassen.

Der Berufungswerber ist berufstätig, wobei er auf Grund des Arbeitsbeginns seinen Arbeitsplatz angeblich nur mit dem Pkw erreichen kann.

Seinen Darstellungen hinsichtlich der Bereitschaft der Einhaltung der Alkohol- und Drogenabstinenz wird gefolgt. Unterstützt wird diese Darstellung durch seine Krankengeschichte und die Interpretation der Aussagekraft durch DDr. B. Dieser führte dazu aus, dass es ihm wenig sinnvoll erschiene alle drei Monate einen Drogenharn einzuholen, weil dieser nur einen Rückschluss auf einen allfälligen Drogen- bzw. Medikamentenkonsum zwei bis drei Tage vor der Abgabe zulasse. Das als Aufputschmittel wirkende Effectin scheine im Harn ebenfalls nicht auf. Ebenfalls seien die Werte MCV, GOT und GPT wegen der klinischen Vorgeschichte des Berufungswerbers wenig aussagekräftig. Mit dem CD-Tect-Wert alle drei Monate und einer abschließenden Kontrolluntersuchung nach einem Jahr bei gleichzeitiger Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme scheint somit der gesetzlich intendierte Zweck ebenfalls erreichbar. Nachvollziehbar scheint auch, wenn der beratend beigezogene Experte die erhöhten Leberwerte in anderen Gründen als in einem Alkoholkonsum ursächlich zu vermuten können glaubt.

Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich hinsichtlich der im geringeren Umfang erforderlichen Auflagenparameter dem Ergebnis der ergänzend eingeholten amtsärztlichen Fachmeinung an. Diese scheint auch bei laienhafter Betrachtung plausibel und sachgerecht. Insbesondere ist aus dem hier vorliegenden amtsärztlichen Gutachten und der nachgereichten Stellungnahme nicht nachvollziehbar, worin etwa ein Harntest alle drei Monate über den Status der gesundheitlichen Eignung zusätzlich Aufschluss erbringen sollte. Unwahrscheinlich wäre, dass mit Blick auf die nur wenige Tage währende Nachweisbarkeit von entsprechenden Substanzen im Harn ein Betroffener die Tage vor einer derartigen Probenabgabe sein Verhalten gegebenenfalls nicht entsprechend adaptieren würde.

Hinsichtlich der Beibehaltung der psychologischen Stabilität scheint jedoch ein in drei Monatsabständen regelmäßiger Besuch einer Selbsthilfegruppe durchaus sachgerecht und angemessen. Dies ist vor allem mit keinen nennenswerten zusätzlichen Kosten für den Berufungswerber verbunden.

 

5. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Nach § 3 Abs.1 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt - und auch belassen - werden, die: .............

3.) gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9), .......

Nach § 8 Abs.3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend auszusprechen:

"geeignet", "bedingt geeignet", "beschränkt geeignet" oder "nicht geeignet".

Gemäß § 5 Abs.5 FSG ist die Lenkberechtigung, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen mit Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen. ........

Nach § 2 Führerscheingesetz - Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 1997/322, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, hat das ärztliche Gutachten gegebenenfalls auszusprechen:

  1. ob und nach welchem Zeitraum eine amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist,
  2. ob und in welchen Zeitabständen die ärztlichen Kontrolluntersuchungen erforderlich sind. ................

5.1. Nach § 14 Abs.1 FSG-GV, BGBl. II Nr. 322/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 427/2002, darf an Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, dass sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung darf Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden; Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 (= Kraftfahrzeuge der Klassen A, B, B+E und F) zu erteilen oder wiederzuerteilen (Abs.5).

 

5.1.1. Die Amtsärztin ging in ihrem Gutachten und in ihrer ergänzenden über h. Auftrag erstatteten Stellungnahme von diversen krankheitsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus. Sie schließt in der Folge ohne nähere fachliche und sachlich nachvollziehbare Begründung auf den Verdacht von Alkoholmissbrauch und auf kombinierte Abhängigkeiten (siehe Seite 2 des GA u. der ergänzenden Stellungnahme). Dies muss hier jedoch als weitgehend relativiert und allenfalls in der Einschätzung als "überschießend skeptisch" gewürdigt werden. Dies insbesondere mit Blick auf die offenkundig aus anderen physiologischen Gründen resultierenden erhöhten Leberfunktionsparameter, wie dies aus der abschließend eingeholten amtsärztlichen Expertise hervorgeht .

Dennoch muss beim Berufungswerber trotz einer dzt. ausreichenden gesundheitlichen Stabilität durch Vorlage der entsprechend angelegten Kontrollen der Verlauf derselben vorläufig noch überprüft werden (können). Dies ist für die positive Beurteilung der "Risikoeignung" für die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich (vgl. dazu etwa auch HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 284 u. 512 ff).

Er erfüllt gegenwärtig die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 3 Abs.1 Z3 FSG iVm § 14 Abs.1 FSG-GV) für die Erteilung der Lenkberechtigung aus gesundheitlicher Sicht, wobei die Auflagen auch noch nach dem Erwerb der Lenkberechtigung als Voraussetzung für deren Belassung fortwirken.

Ausdrücklich soll der Berufungswerber an dieser Stelle noch darauf hingewiesen werden, dass im Falle der Nichterfüllung bzw. der Säumigkeit in der Erfüllung der - mit der Berufungsentscheidung modifiziert verbleibenden - Auflagen einen Grund für den Wegfall der Annahme der Eignungsvoraussetzungen innerhalb der Befristung die Entziehung der Lenkberechtigung indizieren würde (vgl. VwSlg 14732 A/1).

 

5.2. Die vom Berufungswerber vorgetragenen finanziellen Aspekte, die mit der Erfüllung der Auflagen verbunden sind, müssten gegenüber dem Interesse der Verkehrssicherheit zurücktreten (vgl. VwGH 19.3.2001, 99/11/0328 mit Hinweis auf VwGH 24.8.1999, 99/11/0166). Dennoch sind derartige Auflagen auch an dem sich aus der Rechtsordnung ableitenden Grundsatz des Verhältnismäßigkeits- und Übermaßverbotes zu messen (vgl. abermals HIMMELREICH/JANKER, MPU-Begutachtung, 2. Auflage, insb. Rn 147 ff).

 

 

Ebenfalls wird noch darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen sind.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. B l e i e r

 

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