Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520696/9/Sch/Pe

Linz, 07.03.2005

 

 

 VwSen-520696/9/Sch/Pe Linz, am 7. März 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E H vom 11. August 2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10. August 2004, VerkR21-242-2004-Gg, wegen Entziehung der Lenkberechtigung nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. März 2005, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn E H, die von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt am 19. Februar 1992 unter VerkR21/4/175/1992 erteilte Lenkberechtigung für die Klassen A und B gemäß § 24 Abs.1 Führerscheingesetz (FSG) für die Dauer von drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheides, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein ab Vollstreckbarkeit des Bescheides bei der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Der Berufungswerber hat als Lenker eines Pkw am 22. April 2004 auf einem dort näher umschriebenen Streckenbereich der A 7 Mühlkreisautobahn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 130 km/h zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug lediglich einen Sicherheitsabstand von 0,27 Sekunden eingehalten. Es ist diesbezüglich ein Straferkenntnis der Erstbehörde ergangen, im Rahmen dessen das gesetzte Delikt als mit besonderer Rücksichtslosigkeit begangen festgestellt wurde.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Die vom Berufungswerber begangene gravierende Übertretung rechtfertigt nach der gegeben Rechtslage an sich ohne Zweifel die Entziehung der Lenkberechtigung (vgl. § 7 Abs.3 Z3 FSG). Auch die Entziehungsdauer im Ausmaß von drei Monaten könnte demnach, als gesetzliche Mindestdauer, nicht bemängelt werden.

 

Die Erstbehörde hat zudem in grundsätzlich angemessener Zeit, nämlich etwas weniger als vier Monate nach dem Vorfall, den Entziehungsbescheid erlassen. Nach Vorlage der Berufung samt Verfahrensakt - eingelangt beim Oö. Verwaltungssenat am 30. August 2004 - wurde mit h. Erledigung vom 17. September 2004 an die Abteilung Verkehrstechnik des Amtes der Oö. Landesregierung herangetreten, um eine Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen zur Erörterung der Videoaufzeichnung abzuführen. Eine Terminvereinbarung war aus nicht im h. Einflussbereichbereich gelegenen Gründen jedoch erst im Jänner 2005 möglich, die Berufungsverhandlung selbst wurde am 2. März 2005 abgeführt.

 

Sohin ergibt sich für die Berufungsbehörde im Hinblick auf ihre Entscheidung die Tatsache, dass seit dem Vorfallzeitpunkt und der Verhandlung bzw. in der Folge der Bescheiderlassung ein Zeitraum von mehr als zehn Monaten vergangen ist.

 

Lauf ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit nur dann rechtmäßig, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung angenommen werden kann, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf der Entziehungsdauer eintreten (vgl. etwa VwGH 23.4.2002, 2001/11/0149).

 

Nach der gegebenen Aktenlage dürfte der Berufungswerber zwischenzeitig anstandslos Kraftfahrzeuge gelenkt haben.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG ist die Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst verpflichtet und schließt diese Verpflichtung mit ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.9.1978, 2082/75 u.a.).

 

Dies würde für den konkreten Fall bedeuten, dass, ginge man derzeit noch immer von gegebener Verkehrsunzuverlässigkeit des Berufungswerbers - im Sinne der gesetzlichen Mindestdauer - von drei Monaten aus, käme man im Ergebnis auf einen Zeitraum von mehr als 13 Monaten. Trotz der Schwere des gesetzten Deliktes wäre eine derartige Beurteilung des Sachverhaltes nicht mehr vertretbar.

 

Der Vollständigkeit halber wird noch Folgendes angefügt:

In der Regierungsvorlage zur 7. Führerscheingesetz-Novelle - diese ist bereits im Nationalrat beschlossen worden - ist mit Inkrafttretenstermin 1. Juli 2005 die Einführung eines sogenannten Vormerksystems samt Maßnahmen gegen Risikolenker vorgesehen.

 

Gemäß § 30a Abs.2 Z5 dieser Novelle gilt als Vormerkdelikt eine Übertretung des § 18 Abs.1 StVO 1960, sofern die Übertretung mit technischen Messgeräten festgestellt wurde und der zeitliche Sicherheitsabstand 0,2 Sekunden oder mehr aber weniger als 0,4 Sekunden betragen hat. Damit wäre die vom Berufungswerber gesetzte Übertretung (nur mehr) als vorzumerkendes Delikt zu werten.

 

Gemäß § 7 Abs.3 Z3 FSG in der Fassung dieser Novelle gilt dann als bestimmte Tatsache im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkberechtigung erst die Unterschreitung des zeitlichen Sicherheitsabstandes von 0,2 Sekunden.

 

Inwieweit diese anstehende gesetzliche Determinierung zeitlicher Sicherheitsabstandswerte schon vor Inkrafttreten der Novelle in ihrer Vollzugspraxis Berücksichtigung finden soll, wird von den Führerscheinbehörden zu beurteilen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

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