Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-103937/8/Br

Linz, 06.09.1996

VwSen-103937/8/Br Linz, am 6. September 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr.Bleier über die Berufung des Herrn E, F, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. B, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18. Juli 1996, Zl.: VerkR96-8037-1995, wegen mehrerer Übertretungen der StVO 1960, nach der am 6.

September 1996 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird in Punkt 2), 4) u. 5) Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesen Punkten aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In Punkt 3) wird der Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage ermäßigt wird und anstatt "um 58 km/h" der Vorwurf "um zumindest 40 km/h" zu lauten hat.

In Punkt 1) wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt und im Punkt 6) wird der (nur) gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung keine Folge gegeben und der Strafausspruch ebenfalls bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.

471/1995 - AVG iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr.

52, idF BGBl.Nr. 620/1995 - VStG.

II. In den Punkten 2), 4) u. 5) entfallen sämtlich Verfahrenskostenbeiträge.

In Punkt 3) ermäßigt sich der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 400 S. Für das Berufungsverfahren entfällt der Kostenbeitrag.

In Punkt 1) u. 6) werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten ad 1) 200 S und ad) 6) 2.000 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 65, § 66, und § 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem Straferkenntnis vom 18. Juli 1996, Zl.: VerkR96-8037-1995, wegen der Übertretung nach der StVO 1960 über den Berufungswerber Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 500 S, 3) 6.000 S, 4) und 5) je 500 S und 6) 10.000 S und für den Nichteinbringungsfall 1) 24 Stunden 2) 12 Stunden, 3) 6 Tage, 4) u. 5) je 12 Stunden und 6) 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verhängt und in dessen Spruchpunkten 1) bis 5) folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie lenkten am 15.10.1995 gegen 00.02 Uhr den PKW Audi 100 mit dem Kennzeichen 1) auf der D Bezirksstraße im Gemeindegebiet von D von Richtung E kommend in Richtung D im Ortschaftsbereich B bei Strkm 3,200, wobei Sie trotz Gegenverkehr die Fahrbahnmitte überfuhren und somit die Rechtsfahrordnung nicht beachteten, 2) im Zuge der Verfolgungsfahrt Sie bei der Kreuzung der E Bezirksstraße mit der Straße im Gemeindegebiet von M nach rechts in die Straße in Richtung M einbogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig, anderen Straßenbenützern anzuzeigen und zwar fuhr Ihnen das Gendarmeriefahrzeug nach, 3) im Ortsgebiet E die erlaubte, Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h "um 58 km/h" überschritten, 4) kurz nach dem Ortsgebiet E bei der Kreuzung der Straße mit der S nach rechts in die S in Richtung M einbogen, ohne die Fahrtrichtungsanzeige rechtzeitig anderen Straßenbenützern anzuzeigen, 5) in weiterer Folge bei der Kreuzung der S mit der S in M nach links in die S einbogen, ohne diese Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig anderen Straßenbenützern anzuzeigen." Im Punkt 6. (Lenken in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) richtet sich die Berufung nur gegen das Strafausmaß.

1.1. Begründend stützte die Erstbehörde ihre Beweisannahme auf das Ergebnis der anläßlich einer Nachfahrt eines Gendarmeriebeamten mit einem Dienstkraftwagen gemachten Wahrnehmung und die darauf erstattete Anzeige.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit der fristgerecht durch seine ag. Rechtsvertreter erhobene Berufung.

Er bestreitet die Tatvorwürfe 1.) bis 5.) und macht im wesentlichen Verfahrensmängel, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Zur Strafberufung zu Punkt 6.) vermeint er, daß die Verhängung einer Strafe im Ausmaß von 10.000 S nicht erforderlich wäre und beantragt "eine entsprechende Herabsetzung" dieses Betrages, in eventu beantragt er neben der Aufhebung des Straferkenntnisses (gemeint wohl in den Punkten 1. bis 5.) einen Sachverständigen zu bestellen.

Zu welchem Beweisthema ein solcher bestellt werden sollte, führt der Berufungswerber jedoch nicht aus.

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich, weil die zur Last gelegte Übertretung vom Berufungswerber zumindest in einzelnen Punkten auch dem Grunde nach bestritten wurde (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Schärding, Zl.: VerkR96-8037-1995, im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 6.

September 1996. Die verfahrensgegenständliche Strecke in der Länge von 16 km wurde im Rahmen des Beweisverfahrens im Beisein des auch als Beschuldigten vernommenen Berufungswerbers, sowie dessen Vertreters, des Behördenvertreters und des Zeugen RevInsp. F mit dem Pkw durchfahren. Als Zeuge vernommen wurde neben RevInsp. F auch der bei der Nachfahrt (Verfolgungsfahrt) mit dem Sektorkraftwagen der Gendarmerie mitfahrende BezInsp. H.

5. Folgender Sachverhalt wurde aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen angenommen:

5.1. Der Berufungswerber lenkte am 15. Oktober 1995 kurz nach Mitternacht das Fahrzeug auf der D Bezirksstraße in Richtung D. Im Bereich des Strkm 3,200 gelangte er über die Fahrbahnmitte und veranlaßte dadurch das entgegenkommende Gendarmeriefahrzeug, welches zu diesem Zeitpunkt 100 Meter vom Berufungswerberfahrzeug entfernt war, zum Abbremsen. In Fahrtrichtung des Berufungswerbers verläuft dieser Straßenzug in einem Gefälle. Die Straße ist 5,5 Meter breit und weist zwei durch eine Leitlinie gekennzeichnete Fahrstreifen auf. Wenn daher für einen Fahrstreifen bloß etwas mehr als 2,5 Meter zur Verfügung bleiben, ergibt sich geradezu zwingend, daß es dadurch zu einer erheblichen Beeinträchtigung - im Sinne einer "Beengung" - und damit zu einer Gefährdung des Gegenverkehrs gekommen ist. Wegen des Überfahrens der Straßenmitte wurde mit dem Funkwagen in einer Zufahrt zu einem Bauernhof umgekehrt und die Verfolgung des Fahrzeuges des Berufungswerbers aufgenommen.

In weiterer Folge hat der Berufungswerber mehrmals abgebogen, wobei diese Manöver zum Teil nicht mittels Blinker angezeigt wurden. Während der Nachfahrphase herrschte keinerlei Verkehrsgeschehen, sodaß durch das Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderungen keine nachteiligen Folgen aus fahr- oder verkehrstechnischer Sicht eingetreten sind. Im Verlaufe dieser Nachfahrt vermochte durch die Gendarmeriefahrzeuge das Kennzeichen des Berufungswerberfahrzeuges abgelesen werden. Vor dem Ortsgebiet von E erfolgte die Nachfahrt bereits unter Ausschöpfung der gesamten Leistungsreserven und mit eingeschaltetem Blaulicht, wobei der Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers im wesentlichen konstant gehalten werden konnte. Unmittelbar vor der Ortschaft E betrug die Fahrgeschwindigkeit deutlich über 100 km/h, welche bei der Ortsdurchfahrt durch Bremsen etwas vermindert wurde, im wesentlichen auch während der Durchfahrt des Ortsgebietes gehalten wurde, sodaß die Fahrgeschwindigkeit durch das Ortsgebiet mit Sicherheit mit 90 km/h angenommen werden kann. Die acht Meter breite Fahrbahn konnte nur durch extremes Schneiden des in diesem Ortsgebiet in einer Linkskurve verlaufenden Straßenzuges durchfahren werden.

Nach einer weiteren Rechtsabzweigung und einer folgenden Linksabzweigung in M wurde der Berufungswerber aus den Augen verloren und folglich über eine Zulassungsanfrage am Wohnort angetroffen und die Amtshandlung auch im Hinblick auf Punkt 6) eingeleitet.

5.2. Dieses Beweisergebnis stützt sich auf die glaubwürdigen Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten. Insbesondere vermochte RevInsp. F im Zuge des Ortsaugenscheines in klarer und schlüssiger Form seine vorher gemachten Angaben in jeder Hinsicht zutreffend zu unterstreichen und konnte so der Eindruck gewonnen werden, daß der Berufungswerber - offenbar auf Grund des Wissens um seine Alkoholisierung - einer Anhaltung zu entkommen suchte. Der Berufungswerber hat offenbar bereits nach der ersten Begegnung mit dem Dienstfahrzeug dessen Nachfahrt bemerkt, weil er im Verlaufe dieser Nachfahrt noch vor dem Einschalten des Blaulichtes am Dienstkraftwagen, an der Abzweigung zu seinem Wohnort (F) vorbeifuhr um die Gendarmerie abzuschütteln, was ihm vorerst nach einer Fahrtstrecke von ca. 16 km gelungen war. So ist letztlich auch die extrem hohe Fahrgeschwindigkeit durch das Ortsgebiet von E erklärbar. Der objektive Gehalt dieser zeugenschaftlichen Angaben kommt schließlich auch darin zum Ausdruck, daß der Zeuge RevInsp. F auch durchaus einräumte, daß dem Fahrverhalten des Berufungswerbers nicht entnommen werden hätte können, daß der Berufungswerber alkoholisiert gewesen sein könnte. Ebenfalls räumten die Zeugen ein, daß andere Fahrzeuglenker nicht unterwegs waren und daher mit dem Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung keine nachteiligen Folgen verbunden waren, außer jener, daß die Nachfahrt dadurch vielleicht noch etwas effektiver erfolgen hätte können. Auch der Berufungswerber selbst bestreitet nicht die Fahrstrecke und letztlich auch nicht den Vorwurf zu Punkt 1) und im Hinblick auf Punkt 3) lediglich in dem zur Last gelegten Ausmaß. Für den unabhängigen Verwaltungssenat verblieben daher keine Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der hier zur Last liegenden Fakten.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgendes erwogen:

6.1. Nach § 7 Abs.2 hat ein Fahrzeuglenker, wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, insbesondere in unübersichtlichen Kurven, vor Fahrbahnkuppen, bei ungenügender Sicht, beim Überholtwerden und bei Gegenverkehr, am rechten Fahrbahnrand zu fahren;.....(vgl.

VwGH 20.1.1993, Zl. 92/02/0267 u. die dort zit. Judikatur).

Im Hinblick auf die vom Beweisverfahren gedeckten Feststellungen und in den Spruch als Tatbestandselement ("trotz Gegenverkehrs") aufgenommen, ist der Tatvorwurf im Sinne des § 44a Abs.1 VStG frei von Mängeln. Wegen der durch das Überfahren der Fahrbahnmitte auf der nur 5,5 Meter breiten Straße vom Gegenverkehr "erzwungenen Abwehrmaßnahme des Abbremsens" wurde dieser Schutznorm zuwidergehandelt.

6.2. Nach § 11 Abs.2 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

6.2.1. Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 11 Abs.2 StVO 1960 liegt in dem Vorwurf, daß der Fahrzeuglenker die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt hat, daß sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, wobei diese Bestimmung voneinander verschiedene Tatbestände, nämlich einerseits das Unterbleiben der Anzeige überhaupt und andererseits die verspätete Anzeige zum Inhalt hat. Vom Tatbestand der "nicht rechtzeitigen Anzeige" werden vielmehr beide Fälle umfaßt (VwGH 3.10.1985, 85/02/0053, verst. Senat = ZfVB 1986/3/1344 und 25.11.1988, 88/18/0325 = ZfVB 1989/4/1254, sowie VwGH 19.12.1990, Zl. 90/03/0159).

Hier konnten keine Anhaltspunkte gefunden werden, daß diese Vorwürfe inhaltlich aufrecht erhalten werden hätte können, weil mangels eines Verkehrsgeschehens andere Verkehrsteilnehmer in schutzzweckrelevanter Form nicht berührt wurden.

6.3. Nach § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren.

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

7.1. Die mit dem Überfahren der Straßenmitte auf einer schmalen Fahrbahn verbundenen Gefahren für einen entgegenkommenden Verkehrsteilnehmer sind mit einer Strafe im Ausmaß von 1.000 S durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes zu erachten.

7.2. Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 km/h in einem Ortsgebiet stellt auch in der absolut verkehrsarmen Nachtzeit in einer ländlichen Ortschaft eine gravierende Rechtsverletzung dar. Auch wenn die Fahrgeschwindigkeit angesichts der Nachtzeit nur in einer abstrakten Gefährlichkeit Bedeutung erlangt haben mag, so wurde damit jedoch auch eine vom Schutzzweck umfaßte vermeidbare und zu vermeidende - erhebliche - Lärmentwicklung verursacht.

Obwohl das bisherige Verhalten des Berufungswerbers im Straßenverkehr lt. Aktenlage durchaus als tadellos bezeichnet werden muß - entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses sind dem Akt keine Vormerkungen zu entnehmen, sodaß von einer Unbescholtenheit auszugehen ist - ist angesichts eines jeweils bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmens die in Punkt 1) von der Erstbehörde verhängte und zu 3) die nunmehr verhängte Strafe durchaus angemessen. In Punkt 3) war insbesondere auf den Umstand der Sorgepflicht für drei Kinder Bedacht zu nehmen gewesen, sodaß doch eine Reduzierung des Strafausmaßes auf 4.000 S vertretbar schien.

7.2.1. Geschwindigkeitsüberschreitungen sind immer wieder die Ursache schwerer Verkehrsunfälle, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen, sowohl Gründe der Spezialprävention als auch der Generalprävention die verhängte(n) Strafe(n) gerechtfertigt erscheinen läßt.

Es widerspricht daher - selbst bei der bestehenden Sorgepflicht für drei Kinder und bei der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit - nicht dem Sinn der Strafbemessungsbestimmungen (vgl. etwa VwGH 18.

September 1991, Zlen. 91/03/0043, 91/03/0250).

7.3. Ebenso zählen Alkoholisierungsdelikte - von einem solchen ist für die Strafzumessung auch bei der Verweigerung der Atemluftuntersuchung auszugehen - zu den schwersten Übertretungen im Straßenverkehr. Der Gesetzgeber hat hiefür einen Strafrahmen zwischen 8.000 S und 50.000 S vorgesehen.

Unter den bereits oben genannten individuellen Umständen des Berufungswerbers kann bei einer bloß die gesetzliche Mindeststrafe um 2.000 S übersteigende Strafe kein Ermessensfehler erblickt werden. Immerhin lenkte der Berufungswerber einen Pkw und nicht etwa bloß ein Fahrrad, sodaß etwa darin ein inhaltlich begründbarer Spielraum für die Verhängung der gesetzlichen Mindeststrafe erblickt werden könnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. B l e i e r

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