Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520698/2/Bi/Be

Linz, 02.09.2004

 

 

 VwSen-520698/2/Bi/Be Linz, am 2. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn F R, vom 9. August 2004 (Datum der persönlichen Einbringung) gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 22. Juli 2004, VerkR20-5547-2002/VB, wegen Anordnung einer Nachschulung und der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Probezeitverlängerung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß § 4 FSG aufgetragen, sich auf seine Kosten innerhalb von vier Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, einer Nachschulung bei einer vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie ermächtigten Stelle zu unterziehen. Weiters wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass sich mit der Anordnung der Nachschulung die Probezeit um ein weiteres Jahr verlängere, sei sie bereits abgelaufen, mit der Anordnung der Nachschulung für ein Jahr wieder neu zu laufen beginne. Der Bw wurde aufgefordert, seinen Führerschein, ausgestellt von der BH Vöcklabruck am 11. Juli 2003 zu VerkR20-5547-2002/VB, bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 26. Juli 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der



Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1 2. Satz AVG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 67d Abs.1 AVG).

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, er erachte den Spruch wegen Verstoßes laut § 4 FSG als nicht gerechtfertigt. Er habe das Rotlicht nicht missachtet, sondern das Fahrzeug sehr wohl weit außerhalb des Kreuzungsbereiches zum Stehen gebracht und sicherlich nicht bei Rotlicht die Kreuzung überquert. Am 6. Jänner 2004 hätten extrem winterliche Fahrverhältnisse geherrscht und er habe die Geschwindigkeit den Witterungsbedingungen angepasst. Aufgrund der Schneefahrbahn sei die Haltelinie nicht eindeutig ersichtlich gewesen.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Aus dem vorliegenden Verfahrensakt geht hervor, dass der Bw am 11. Juli 2003 eine Lenkberechtigung für die Klasse B erworben hat, wobei die Probezeit nach den Bestimmungen des § 4 Abs.1 FSG zwei Jahre beträgt, dh bis 11. Juli 2005.

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich weiters, dass der Bw mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 1. Juni 2004, S 0004441/WE/04, wegen einer Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm Abs.1 lit.a StVO 1960 bestraft wurde, weil er als Lenker des Pkw am 6. Jänner 2004 um 22.23 Uhr in Wels, Kreuzung Roseggerstraße/Stelzhamerstraße, Fahrtrichtung Westen, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet und nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe.

Der Bw hat sich in der Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 (Anfrage vom 3. Mai 2004) selbst als Lenker zum angefragten Zeitpunkt bezeichnet.

Die Strafverfügung ist laut Mitteilung der BPD Wels am 19. Juni 2004 in Rechtskraft erwachsen.

Die Einwendungen des Bw betreffen allesamt inhaltlich die Tatanlastung in der Strafverfügung. Deren Geltendmachung wäre daher ausschließlich im Verwaltungsstrafverfahren möglich gewesen. Der Bw hat gegen die Strafverfügung jedoch keinen Einspruch erhoben, sodass diese in Rechtskraft erwachsen ist. Rechtskraft bedeutet nicht nur die Vollstreckbarkeit des in der Strafverfügung festgesetzten Strafbetrages, sondern auch, dass die im Spruch der Strafverfügung umschriebene Übertretung als Grundlage für den nunmehr angefochtenen Bescheid heranzuziehen ist.

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für die Klassen A, B, C und D oder die Unterklasse C1, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer

 

Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Gemäß § 4 Abs.3 FSG ist, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß (Abs.6) begeht oder gegen die Bestimmungen des Abs.7 verstößt, von der Behörde unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung der Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Zentralen Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheins hat diesen der Wohnsitzbehörde zwecks Eintragung vorzulegen.

Gemäß § 4 Abs.5 FSG hat die Behörde, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der dritten Verlängerung der Probezeit einen neuerlichen Verstoß gemäß Abs.6 oder 7 begeht, unverzüglich das Entziehungsverfahren gemäß § 24 einzuleiten.

Gemäß § 4 Abs.6 Z1 lit.f FSG gelten als schwerer Verstoß gemäß Abs.3 Übertretungen gemäß § 37 Abs.3 StVO ( Missachten des Zeichens "Halt" durch einen auf der Fahrbahn stehenden Verkehrsposten), § 38 Abs.2a StVO (Missachten des gemeinsam leuchtenden roten und gelben Lichts einer Ampel im Sinne der Bedeutung von "Halt") und § 38 Abs.5 StVO (rotes Licht einer Ampel als Zeichen für "Halt").

Gemäß § 4 Abs.7 FSG darf der Lenker während der Probezeit ein Kraftfahrzeug nur in Betrieb nehmen und lenken, wenn der Alkoholgehalt des Blutes nicht mehr als 0,1 %o oder der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Er darf während der Fahrt - einschließlich der Fahrtunterbrechungen - keinen Alkohol zu sich nehmen. Verstöße gegen diese Bestimmung sind nur mit der Anordnung einer Nachschulung zu ahnden, sofern nicht auch ein Verstoß gegen die StVO 1960 oder § 14 Abs.8 FSG (dh Lenken oder Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges durch einen Lenker mit einem Alkoholgehalt des Blutes zwischen 0,5 und 0,8 %o oder der Atemluft zwischen 0,25 und 0,4 mg/l) vorliegt.

Die laut rechtskräftiger Strafverfügung vom Bw zweifellos begangene Übertretung gemäß § 38 Abs.5 StVO 1960 stellt somit einen schweren Verstoß im Sinne des § 4 Abs.6 FSG dar, sodass gemäß § 4 Abs.3 FSG von der Wohnsitzbehörde, das ist die Erstinstanz, unverzüglich nach Rechtskraft eine Nachschulung anzuordnen war. Dabei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gesetzliche Verpflichtung, der die Erstinstanz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nachgekommen ist.

 

Da die Probezeit für den Bw erst mit 11. Juli 2005 (dh zwei Jahre ab Erwerb der Lenkberechtigung) abgelaufen wäre, befand er sich zum Zeitpunkt der Deliktsetzung am 6. Jänner 2004 noch in der Probezeit, sodass sich diese aufgrund gesetzlicher Anordnung um ein weiters Jahr, dh bis 11. Juli 2006, verlängert hat.

Diese Verlängerung ist in den Führerschein einzutragen, weshalb auch die Anordnung an den Bw, seinen Führerschein der Erstinstanz zur Eintragung der Verlängerung der Probezeit vorzulegen, im Sinne der Bestimmung des § 4 Abs.3 FSG rechtmäßig war.

Zu betonen ist, dass die vom Bw eingebrachte Berufung keine aufschiebende Wirkung hat, dh die Anordnung, sich binnen vier Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, das war laut dem vom Bw persönlich unterschriebenen Rückschein am 26. Juli 2004, dh bis 26. November 2004, einer Nachschulung zu unterziehen, bleibt aufrecht und wird durch die Berufungserhebung weder unterbrochen noch verlängert.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

 
Beschlagwortung:
rechtskräftige Strafverfügung gemäß § 38 Abs.5 StVO = schwerer Verstoß gemäß § 4 Abs. 6 FSG - Nachschulung + Einhaltung der Probezeit - Verlängerung in den FS auf Grund § 5 Abs.3 verpflichtend

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