Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520702/2/Zo/Pe

Linz, 22.09.2004

 

 

 VwSen-520702/2/Zo/Pe Linz, am 22. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. D F, vertreten durch Dr. C G, vom 5.8.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 22.7.2004, Zl. Fe-517/2004, wegen der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a Abs.1 AVG iVm § 24 Abs.4 FSG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerber aufgefordert, sich binnen vier Monaten ab Rechtskraft des Bescheides zur Feststellung seiner gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A, B und F gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass der Berufungswerber am 8.4.2004 einen von ihm selbst verursachten Verkehrsunfall angezeigt hatte, wobei er jedoch über das geschädigte Fahrzeug keine Angaben machen konnte. Er habe nach seinen eigenen Angaben vermutlich im Vorbeifahren ein abgestelltes Fahrzeug gestreift und das dabei entstandene Geräusch für das Überfahren eines Steines gehalten. Bei der Besichtigung der abgestellten Fahrzeuge habe er keine Schäden festgestellt. Erst zu Hause sei ihm der Schaden an seinem Fahrzeug aufgefallen. Weiters führte die Behörde aus, dass der Berufungswerber bereits am 3.1.2003 wegen eines ähnlichen Vorfalles rechtskräftig gemäß § 4 Abs.1 lit.a und § 4 Abs.5 StVO 1960 bestraft worden war. Damals hatte er einen Parkschaden verursacht und angegeben, dass er die Streifung nicht bemerkt habe. Es bestünden daher begründete Bedenken an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass er den Vorfall vom 8.4.2004 lediglich aus Vorsicht bei der Polizei gemeldet habe, weil er möglicherweise einen Schaden verursacht haben könnte. Sowohl er als auch seine Bekannte seien an der Vorfallsstelle aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hätten das abgestellte Fahrzeug auf Beschädigungen untersucht. Dabei hätten sie aber keinerlei Schäden festgestellt und auf Grund des lediglich geringfügigen Schadens an seinem Fahrzeug sei es durchaus wahrscheinlich, dass ein Schaden an einem anderen Fahrzeug gar nicht eingetreten ist.

 

Er sei vollkommen gesund, habe keinerlei Beschwerden und spiele wöchentlich Tennis. Weiters helfe er in der Ordination seines Sohnes. Sein fortgeschrittenes Lebensalter alleine würde die Einleitung eines Verfahrens zum Entzug der Lenkberechtigung nicht rechtfertigen. Der Vorfall vom 19.11.2002, bei welchem er rechtskräftig wegen Fahrerflucht bestraft worden war, hat ihn eben veranlasst, nunmehr als bloße Vorsichtsmaßnahme sicherheitshalber einen Unfall zu melden, obwohl er davon ausgegangen ist, dass er gar keinen Schaden verursacht hat. Die beiden Vorfälle würden keine begründeten Bedenken hinsichtlich seiner eingeschränkten Wahrnehmungsfähigkeit ergeben, weil das Verschätzen hinsichtlich des seitlichen Abstandes auch bei jungen Verkehrsteilnehmern vorkommt und bei diesen in keinem Fall auf Wahrnehmungsmängel geschlossen wird. Der geringe Streifschaden an seinem Fahrzeug, welcher ihn am 8.4.2004 zu dieser Anzeige veranlasst hatte, könnte auch beim Einfahren in seine enge Garage bzw. Zufahrt entstanden sein.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Dieser hat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied (§ 67a Abs.1 AVG) zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber ist am 25.12.1914 geboren und besitzt seit 15.7.1960 eine Lenkberechtigung der BPD Linz für die Klassen A, B und F. Am 19.11.2002 verursachte er einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, wobei er es unterlassen hat, an der Unfallstelle anzuhalten sowie die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Diesbezüglich wurde er mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 3.1.2003, Zl. S-47106/02, bestraft. Zu diesem Vorfall gab der nunmehrige Berufungswerber am 28.11.2002 an, dass er weder ein Anstoßgeräusch wahrgenommen noch den Widerstand einer Berührung verspürt habe.

 

Am 8.4.2004 erstattet der Berufungswerber bei der Polizei Anzeige, weil er in Linz auf der Volksgartenstraße vermutlich auf Höhe Haus Nr. einen Parkschaden verursacht habe, bei welchem bei seinem Fahrzeug der Kotflügel rechts vorne und der Radlauf zerkratzt wurden. Der Berufungswerber gab bei der Anzeigeerstattung an, dass er beim Vorbeifahren ein Geräusch gehört habe und sich gedacht habe, über einen Stein gefahren zu sein. Er habe angehalten und die abgestellten Fahrzeuge besichtigt, wobei er an diesen Fahrzeugen keine Beschädigung feststellen konnte. Entsprechend der Unfallanzeige ist nicht bekannt, ob bzw. welche Schäden an einem anderen Fahrzeug bei diesem Vorfall eingetreten sind.

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein Aufforderungsbescheid nach § 24 Abs.4 FSG begründete Bedenken dahingehend voraus, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt. Hierbei geht es noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (siehe z.B. VwGH vom 13.8.2003, 2002/11/0103).

 

Der Berufungswerber bringt zutreffend vor, dass das Lebensalter alleine kein Grund dafür sein kann, seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen. Sollte tatsächlich die gesundheitliche Eignung von Kraftfahrzeuglenkern ab einem bestimmten Alter überprüft werden, so müsse dies der Gesetzgeber anordnen. Eine derartige Regelung ist aber im Führerscheingesetz nicht enthalten. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass das Alter des Berufungswerbers keine Bedenken iSd § 24 Abs.4 FSG begründet.

 

Derartige Bedenken wären nur dann begründet, wenn zusätzlich zu dem hohen Alter Vorfälle amtsbekannt werden, welche mit einiger Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eben die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers (z.B. Seh- und Hörvermögen, Reaktionsfähigkeit und dgl.) nur noch im eingeschränkten Ausmaß vorhanden ist. Im vorliegenden Fall ist aber zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber zwar einen möglichen - von ihm verursachten - Verkehrsunfall angezeigt hat, dass dieser Unfall aber nicht objektiviert werden konnte. Aus dem Akteninhalt ist nicht ersichtlich, ob der Berufungswerber tatsächlich ein anderes Fahrzeug gestreift und dieses dabei beschädigt hat. Es kann daher die Behauptung des Berufungswerbers nicht widerlegt werden, dass der Schaden an seinem Fahrzeug auch von einem anderen Vorfall stammen könnte. Es liegt also kein aktueller Vorfall vor, aus welchem geschlossen werden könnte, dass der Berufungswerber eventuell in seiner Wahrnehmungsfähigkeit oder sonst in seiner gesundheitlichen Eignung eingeschränkt ist.

 

Der Vorfall vom 19.11.2002 kann fast zwei Jahre später nicht mehr zum Anlass genommen werden, um nunmehr Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zu begründen. Mit Ausnahme dieses Vorfalles vom 19.11.2002 ist der Berufungswerber verkehrsrechtlich unbescholten. Es gibt daher derzeit keinen begründeten Anhaltspunkt dafür, dass der Berufungswerber aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage wäre, ein Kraftfahrzeug zu beherrschen bzw. beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrsvorschriften einzuhalten. Es war daher der Berufung statt zu geben und der angefochtene Bescheid aufzuheben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Z ö b l

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