Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520703/11/Bi/Be

Linz, 29.11.2004

 

 VwSen-520703/11/Bi/Be Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H O, vertreten durch RA Mag. T C, vom 31. August 2004 gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Steyr vom 24. August 2004, Fe 189/2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, Aufforderung, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung, aufgrund des Ergebnisses der am
25. November 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung (samt mündlicher Verkündung der Berufungsentscheidung) zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 und 67a AVG

 

Entscheidungsgründe:

 

 

1. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde dem Berufungswerber (Bw) gemäß
§§ 7, 24 Abs.1 Z1 und Abs. 3und 25 FSG die von der BPD Steyr am 27. Februar 1995, F 404/94, für die Klasse B erteilte Lenkberechtigung für einen Zeitraum von
6 Monaten, gerechnet ab Zustellung des Bescheides, entzogen, er gemäß § 29 FSG aufgefordert, den Führerschein unverzüglich abzuliefern und gemäß § 64 Abs.2 AVG einer Berufung gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte mit 27. August 2004.

2. Dagegen wendet sich die vom Bw fristgerecht eingebrachte Berufung, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 67a Abs.1





2. Satz AVG). Am 25. November 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, seines rechtsfreundlichen Vertreters RA Mag. T C und des Vertreters der Erstinstanz Mag. G K durchgeführt. Die Berufungsentscheidung wurde mündlich verkündet

3. Der Bw macht im Wesentlichen geltend, im Jänner 2004 sei es zu einem Zwischenfall mit einer ehemaligen Dienstnehmerin in dem von ihm bis Jänner 2004 geführten Lokal "C d" deshalb gekommen, weil sich Frau S K. von ihm Geld geborgt und dieses vereinbarungswidrig nicht zurückgezahlt habe. Richtig sei, dass er sie in einem Lokal getroffen habe, wo sie locker Bestellungen getätigt habe. Er habe sich dazu hinreißen lassen, sie tätlich anzugreifen, jedoch habe er ihr keine Verletzungen zugefügt. Er habe das Urteil des Landesgerichtes Steyr akzeptiert, weil er Ruhe haben wollte, zumal er nur eine bedingt Strafe erhalten habe und diese keine Rechtsfolgen gehabt habe. Dass das Urteil die Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung habe, habe er nicht gewusst, sonst hätte er dagegen Berufung erhoben.

Der Vorfall vom 18. Jänner 2004 stehe in keiner Beziehung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges. Er habe sich seither rechtskonform verhalten und sich auch im Straßenverkehr nichts zu Schulden kommen lassen. Daher sei anzunehmen, dass er keine weiteren Handlungen begehen werde, die durch das Lenken eines Kfz erleichtert werden. Er sei geständig gewesen, habe mit der Angelegenheit S K. nach der Verhandlung abgeschlossen und wolle daran nicht erinnert werden. Seither habe er sich zu keinen Aggressionshandlungen mehr hinreißen lassen und sei auch innerlich gefestigt, was er in den letzten 8 Monaten bewiesen habe. Sei damaliger Gemütszustand sei auch mit der Führung des Lokals in Garsten zu sehen, bei dem er trotz hoher Investitionen von vielen Seiten nur Prügel vor die Füße gelegt bekommen habe. Er werde mit 6. August 2004 bei der Fa B in der W Straße ein Dienstverhältnis beginnen.

Durch die dreitätige Verwahrungs- und Untersuchungshaft sei ihm klar vor Augen geführt worden, dass sein Verhalten nicht tolerierbar gewesen sei. Er habe auch seine Einstellung geändert. Er werde bei der Fa B als Partieleiter bei sämtlichen Baustellen in Oberösterreich tätig sein und es sei nicht möglich, diese Tätigkeit ohne Pkw auszuüben, zumal es nicht zumutbar sei, für ihn einen Chauffeur einzustellen. Im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles, die verhängte Untersuchungshaft und die seither verstrichene Zeit und Persönlichkeitsentwicklung sei der Entzug der Lenkberechtigung nicht geboten.

Beantragt wurde die Beischaffung des Aktes 15 Hv 20/04 des LG Steyr und seine Einvernahme, im Übrigen im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Herabsetzung der Entziehungsdauer auf drei Monate.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einsichtnahme in den Gerichtsakt 15


Hv 20/04g und den vom Gericht mitübersandten Akt 13 Hv 60/03y des Landesgerichtes Steyr samt den jeweiligen Urteilsausfertigungen, weiters in das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Steyr vom 28. September 2004, 5 U112/04x, und die Verfahrensakten der Erstinstanz S 1964/ST/03 und S 5837/ST/03 betreffend Vormerkungen des Bw. Außerdem wurde am 25. November 2004 eine öffentlich mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt, bei der der Bw und sein rechtsfreundlicher Vertreter ebenso gehört wurden wie der Vertreter der Erstinstanz und bei der die zu den oben genannten Urteilen geführt habenden Umstände ebenso erörtert wurden wie die Vormerkungen des Bw und seine derzeitige Lebenssituation.

Der Bw wurde demnach mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 4. September 2003, 13 Hv 60/03y, schuldig erkannt,

  1. am 18. Mai 2003 Friedrich H. am Körper verletzt zu haben, indem er diesen würgte, wodurch dieser zwei kleinhandteller große Hautrötungen im Halsbereich erlitt, und
  2. am 2. Juni 2003 Maria O. am Körper verletzt zu haben, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste, mit dem Rücken gegen die Wand drückte, hochhob und ihren Kopf mehrmals gegen die Wand schlug, wodurch diese eine Rissquetschwunde am Hinterkopf, eine Schädelprellung, eine beidseitige Brustkorbprellung und eine Lendenwirbelsäulenprellung erlitt,

und wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs.1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 27. April 2004, 15 Hv 60/04g, wurde der Bw schuldig erkannt,

I. in Garsten S K. teils mit Verletzungen am Körper, teils mit dem Tod gefährlich bedroht zu haben, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, und zwar

  1. am 18. Jänner 2004 durch die Äußerung "... und dich Hure bring ich auch noch um", wobei er sie am Hals erfasste, würgte und gegen eine Wand drückte, sowie indem er unmittelbar darauf in Anwesenheit mehrerer Gäste des Gastlokals "H" äußerte, dass diese Hure Angst haben müsse,
  2. am 30. Juli 2003 durch die fernmündliche Äußerung, wenn diese nicht bis 20.00 Uhr zur Arbeit in sein Lokal "C d" komme, würde er mit ihr "russisches Roulette" spielen, sowie durch die Äußerung, sie umzubringen, sollte sie bis dahin - zum Arbeitsantritt - ihre Wohnung verlassen;

II. am 18. Jänner 2004 in Garsten S K. durch das zu Faktum I.1. geschilderte Würgen, wodurch diese Würgemale am Hals erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt zu haben,

und zu I. wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs.1 und 2 StGB und zu II. wegen des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83
Abs.1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt. Der Vollzug wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachge


sehen und die Vorhaft von 18. Jänner 2004, 4.45 Uhr, bis 20. Jänner 2004, 12.00 Uhr, angerechnet.

Ua wegen des Vorfalls vom 16. Februar 2003 (Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 (81 Abs.1 Z1 und 2) StGB) wurde der Bw mangels Schuldbeweis freigesprochen.

 

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht
mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 3 Abs.1 Z2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

Gemäß § 7 Abs.1 Z1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs.3) und ihrer Wertung (Abs.4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen ua die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr ... gefährden wird. Als bestimmte Tatsache hat gemäß § 7 Abs.3 Z10 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß § 83 StGB begangen hat.

Gemäß § 7 Abs.4 FSG sind für die Wertung der in Abs.3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

Gemäß § 7 Abs.6 FSG sind für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs.3 Z7 lit.b, 8, 10 letzter Fall und 14 wiederholt begangen wurde, vorher begangene Handlungen gleicher Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als 10 Jahre zurück.

Gemäß § 25 Abs.1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Gemäß Abs. 3 ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

Fest steht, dass das der Bw im Zeitraum vom 4. September 2003 bis 27. April 2004 zweimal zu insgesamt drei Fakten und drei Personen betreffend wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 StGB rechtskräftig verurteilt wurde. Damit waren die Voraussetzungen für die Annahm des Vorliegens einer bestimmten Tatsache erfüllt, was vom Bw auch nicht bestritten wurde.

Er hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass er während der bisherigen 16 Jahre in Österreich als Alleinverdiener für seine kranke Gattin und zwei


Kinder gesorgt habe und sich nichts zuschulden kommen habe lassen. Im Jänner 2003 eröffnete er ein Lokal in Garsten und beschäftigte S.K. als Kellnerin. Diese Frau habe daraufhin sein Leben ruiniert, sei sowohl an seiner Scheidung von M.O. schuld, als auch daran, dass er am 5. Jänner 2004 gezwungen gewesen sei, das Lokal mit hohen Schulden zu schließen und aus Garsten wegzuziehen. Seither ist er arbeitslos, wobei er die angebotene Arbeit bei der Fa B mangels Führerschein nicht antreten habe können. Herr B habe ihm aber in Aussicht gestellt, er könne sofort anfangen, bei ihm zu arbeiten, wenn er einen Führerschein habe.

Wenn der Bw nunmehr geltend macht, er habe sich "nur durch die besonderen Umstände des Falles S K." zu einer Aggressionshandlung hinreißen lassen, so ist dem zu entgegnen, dass es im Fall 15 HV 20/04g S K und im Fall 13 Hv 60/03y F H. und M O., dh andere Personen waren, die den Bw offenbar zu aggressivem Verhalten "animiert" haben, wie er es darstellt. Die Brutalität, mit der der Bw Konflikte zu "lösen" versucht, ist dabei auffallend und zugleich erschreckend.

Die den beiden Urteilen zugrundliegenden Vorfälle ereigneten sich zwischen Mai 2003 und Jänner 2004, dh der Gemütszustand des Bw dürfte schon vor Jänner 2004 und nicht nur auf die Person S K bezogen bedenklich gewesen sein. In diesem Zusammenhang hat sich in der mündlichen Verhandlung herausgestellt, dass er den ihm gänzlich unbekannten Friedrich H. deshalb gewürgt hat, weil dieser in Steyr anstelle der erlaubten 50 km/h nur 30 km/h eingehalten, auf Blink- und Handzeichen des Bw nicht reagiert und, nachdem ihn der Bw überholt hatte, diesem den Mittelfinger gezeigt hat. Der Bw hat den Vorfall in der Verhandlung auf seine damalige, auf S.K. zurückzuführende nervlich angespannte Situation zu Schieben versucht und auch den dem Urteil 13 Hv 60/03y zugrunde liegenden Vorfall mit seiner geschiedenen Frau M.O. am 2. Juni 2003 mit S.K. zu begründen versucht.

Grundsätzlich ist zu betonen, dass die beiden rechtkräftigen Gerichtsurteile - egal aus welchen Überlegungen kein Rechtsmittel dagegen erhoben wurde - eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs.3 Z10 FSG darstellen. Dabei ist unerheblich, ob in diesen konkreten Fällen ein Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr gegeben war - im Fall Friedrich H. war sogar ein konkreter Zusammenhang gegeben.

Von Kraftfahrzeuglenkern muss wegen der im Straßenverkehr häufig auftretenden Konfliktfälle eine nicht zu Gewalttätigkeiten neigende Sinnesart verlangt werden(vgl VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379; 22.10.2002, 2001/11/0142, mit umfangreicher Vorjudikatur), die beim Bw auf Grund der angeführten Verurteilungen ohne jeden Zweifel nicht besteht. Das Verhalten des Bw zeigt die Tendenz, in Konfliktfällen mit Gewaltanwendung zu reagieren. Dem Umstand, dass die Freiheitsstrafe bedingt
nachgesehen wurde, kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu.



Für die Festsetzung der Entziehungsdauer ist die unter Berücksichtigung der Wertungskriterien des § 7 Abs.5 FSG zu erstellende Prognose maßgebend, wann der Bw die Verkehrszuverlässigkeit wiedererlangen wird, dh wann er die Sinnesart gemäß § 7 Abs.1, deretwegen die Verkehrsunzuverlässigkeit anzunehmen ist, überwunden haben wird. Die Erstinstanz vertritt hiezu insofern die Auffassung, der Bw werde nach Ablauf von 13 Monaten und 9 Tagen wieder verkehrszuverlässig sein, als sich, gerechnet vom letzten Vorfall am 18. Jänner 2004, aufgrund der Zustellung des angefochtenen Bescheides, mit dem eine Entziehungsdauer von sechs Monaten festgesetzt wurde, am 27. August 2004 eine Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit am 28. Februar 2005 errechnen lässt.

Der Unabhängige Verwaltungssenat vermag an der im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachten Auffassung der Erstinstanz keine Rechtswidrigkeit zu erkennen. Auch wenn das Vergehen der gefährliche Drohung nicht zu den im § 7 Abs.3 FSG demonstrativ aufgezählten bestimmten Tatsachen zählt, war das Urteil vom 27. April 2004, 15 Hv 20/04g, hinsichtlich des gesamten strafbaren Verhalten des Bw in die Wertung nach § 7 Abs.5 FSG einzubeziehen. Der Argumentation des Bw, bei S.K. seien keinerlei Verletzungen zu sehen gewesen, geht schon vom Wortlaut des Urteilsspruches, in dem ausdrücklich Würgemale am Hals festgehalten sind, ins Leere. Ebenso wenig ist von Bedeutung, warum der Bw gegen das Urteil kein Rechtsmittel erhoben hat.

Zum Wertungskriterium der verstrichenen Zeit und des Verhaltens während dieser Zeit hat der Bw in der Verhandlung ausgeführt, er habe sich mit seiner geschiedenen Gattin nach der Trennung von S.K. versöhnt und seine Einstellung aufgrund der tatsächlich in Untersuchungshaft verbrachten Zeit von 18.1.2004, 4.45 Uhr, bis 20.1.2004, 12.00 Uhr, völlig geändert, was er auch durch sein Wohlverhalten seither unter Beweis gestellt habe.

Dazu ist zu sagen, dass allein 55 Stunden in Untersuchungshaft beim Bw allein wohl noch nicht ausreichend sind, um ihn zu einem Umdenken in bezug auf seine grundsätzliche Lebenseinstellung zu bewegen. Auch hat der VwGH mehrfach ausgeführt, dass ein Wohlverhalten während eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens bei der Wertung nur von geringem Gewicht ist (vgl E 28. 6.2001, 201/11/0153; 26.2.2002, 2001/11/0379). Gerichtsanhängigkeit bestand im Fall S.K. (15 Hv 20/04g) bis zum Urteil am 27. April 2004.

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Bw bei der Erstinstanz nicht getilgte Vormerkungen aufweist, die in die Wertung ebenfalls einzubeziehen sind, nämlich wegen §§ 4 Abs.1 lit.a, 4 Abs.5 und 31 Abs.1 StVO vom 28.3.2003, betreffend einen Verkehrsunfall am 16.2.2003 in Steyr, bei dem ein Verkehrszeichen und die Bau




stellenabsperrung der Fa GerstlBau beschädigt wurden - der Bw hat sich auch diesbezüglich auf seine damalige Beifahrerin S.K. ausgeredet, die nach Hause wollte, sodass er seinen Verpflichtungen als Unfalllenker nicht nachgekommen habe können - und wegen § 1 Abs.3 FSG vom 24.9.2003, betreffend das Lenken eines Motorrades ohne Lenkberechtigung der Klasse A am 14.7.2003 - nach Aussagen des Bw nur auf eine Strecke von ca 30 m probeweise. Diese Vormerkungen sind insofern in die Wertung gemäß § 7 Abs.5 FSG miteinzubeziehen, weil sich dabei zeigt, dass der Bw sich über die Einhaltung von ihm als Lenker zu beachtender Vorschriften wenig Gedanken macht.

Weiters wurde vom Bezirksgericht Steyr das Urteil vom 28. September 2004, 5U 112/04x, rechtskräftig seit 1. Oktober 2004, übermittelt, mit dem der Bw schuldig gesprochen wurde, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen überlassen zu haben, und zwar

  1. im Sommer 2003 in Garsten durch den Ankauf von 10g Marihuana von P.N.,
  2. im September/Oktober 2003 in Garsten durch den Verkauf von 10g Marihuana an E.S.,
  3. im Zeitraum von zumindest April 2003 bis 19. Jänner 2004 in Garsten, Steyr und anderen Orten durch den Konsum von Marihuana, wobei dieser Konsum großteils gemeinsam mit anderen Personen erfolgte,

und hiedurch das Vergehen nach § 27 Abs.1 1., 2. und 6. Fall SMG begangen zu haben. Er wurde hiefür nach § 27 SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG Steyr vom 27. April 2004 zu 15 Hv 20/04g zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Monat, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Der Bw hat darauf hingewiesen, er habe nur eine geringe Menge Marihuana ge- bzw verkauft und nur dreimal insgesamt Marihuana geraucht, wobei diese Vorfälle sich ebenfalls in der Zeit seiner Beziehung mit S.K. ereignet hätten.

Dieses Urteil ist hinsichtlich Punkt 2. nach Auffassung des UVS ebenfalls in die Wertung nach § 7 Abs.4 FSG einzubeziehen, weil der Verkauf auch einer geringen Menge Marihuana an eine andere Person die mangelnde Achtung des Bw vor deren körperlicher Integrität wiederspiegelt. Im Lichte des vom Bw im Jahr 2003 und im Jänner 2004 mehrfach sowohl aktiv als auch mittelbar unter Beweis gestellten mangelnden Respekts vor der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit anderer in Verbindung mit der tatsächlichen Gewaltausübung in äußerst brutaler Form ist ohne Zweifel von einer fehlenden Verkehrszuverlässigkeit für den oben berechneten Zeitraum auszugehen. Das Argument des Bw, das Verhältnis mit S.K. habe nicht nur dazu geführt, dass seine Familie ruiniert worden sei, er habe sich durch diese Frau auch zu den ihm vorgeworfenen Taten hinreißen lassen, obgleich er sich zuvor als Familienvater nichts zuschulden kommen haben lassen, und er sei nicht in der Lage gewesen, sich von S.K. zu trennen und den Ruin seines Lokals zu verhindern, wobei sich im Jänner 2004 die Situation dann so zugespitzt habe, dass er gegen S.K.


handgreiflich geworden sei, geht insofern ins Leere, als die nicht nur gegen ihm nahestehende Personen gerichtete Gewaltbereitschaft und -tätigkeit des Bw mit Sicherheit nicht als Fähigkeit zur Konfliktbewältigung zu deuten ist. Seine lockere Einstellung zu Brachialgewalt (anders kann ein derartiges Verhalten nicht bezeichnet werden) ist allein mit einem (wenn auch möglicherweise durch deren Provokation aufgeschaukelten) Verhältnis zu einer bestimmten Frau nicht erklärbar, zumal die Trennung von S.K. auch viel früher und jedenfalls anders erfolgen hätte können. Allein um von dieser Lebenseinstellung wegzukommen, ist das Verstreichen eines ausreichend langen Zeitraumes erforderlich, in dem der Bw sein Leben neu ordnen und orientieren muss. Dass er nach dem Wegziehen aus Garsten (laut eigenen Angaben) inzwischen zu seiner geschiedenen Gattin wieder ein gutes Verhältnis hat, ist ein Zeichen dafür, dass er seine familiäre Situation allmählich wieder in den Griff bekommt.

 

Der UVS verkennt keineswegs die persönliche und berufliche Problematik des Bw, die sich durch die Entziehung der Lenkberechtigung ergibt. Die damit verbundenen Nachteile und Erschwernisse haben zum einen nach der Rechtsprechung des VwGH gegenüber dem öffentlichen Interesse, ua verkehrsunzuverlässige Personen von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 30.5.2001, 2001/11/0081, ua) und sind zum anderen nicht auf den Bw allein beschränkt, sondern ist hievon jede mit einer derartigen behördlichen Verfügung konfrontierte Person betroffen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass dem Bw, der nach dem Erlöschen seiner früheren Lenkberechtigung aufgrund einer Entziehung für die Dauer von zwei Jahren im Jahr 1995 erneut eine Lenkberechtigung erworben hat, bei Begehung der oben genannten gerichtlich strafbaren Handlungen die sich über die gerichtliche Bestrafung hinaus daraus ergebenden Konsequenzen bewusst sein hätten müssen.

 

Zusammenfassend gelangt der UVS zur Auffassung, dass es entgegen dem Antrag des Bw in der mündlichen Verhandlung der festgesetzten Entziehungsdauer sogar bedarf, um bei ihm eine Änderung der Sinnesart im Hinblick auf § 7 Abs.1 Z2 FSG zu bewirken, wobei davon auszugehen ist, das er nach Verstreichen dieses Zeitraumes wieder verkehrszuverlässig sein wird.

 

Gemäß § 29 Abs.3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

Die Anordnung, den Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides unverzüglich der Erstinstanz abzuliefern, ist gesetzlich geboten.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.



Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung gemäß dieser Bestimmung im Fall des Entzuges der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf Grund des Interesses des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug immer geboten (vgl VwGH v 20.2.1990, 89/11/0252, uva).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu bemerken ist weiters, dass Punkt 3. des Urteiles des BG Steyr vom 28. September 2004, 5U 112/04x, rechtskräftig den Konsum von Marihuana durch den Bw im Zeitraum April 2003 bis Jänner 2004 festhält, was unter Umständen Auswirkungen auf seine gesundheitliche Eignung haben kann - er hat in der Verhandlung zugegeben, in diesem Zeitraum lediglich dreimal Marihuana, ein weniger gefährliches Suchmittel hinsichtlich seiner Eignung, Gewöhnung hervorzurufen (vgl ua VwGH 20. September 2001, 2000/11/0235), geraucht zu haben. Die gesundheitliche Eignung des Bw bildet nicht den Gegenstand dieses Berufungsverfahrens und war daher von UVS auch nicht zu prüfen. Die Beurteilung im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung nach der Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit mit 28. Februar 2005 bleibt der Erstinstanz überlassen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Bissenberger

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