Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520706/2/Kof/He

Linz, 10.09.2004

 

 

 VwSen-520706/2/Kof/He Linz, am 10. September 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn JL gegen den Bescheid der
Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10.8.2004, VerkR21-219-2004, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch
BGBl. I/129/2002.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) mit Bescheid vom 22.4.2004, VerkR21-219-2004 gemäß § 24 Abs.4 iVm § 8 FSG aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Bescheides ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen.

Dieser Bescheid wurde dem Bw am 26.4.2004 nachweisbar zugestellt
(siehe Rückschein) und ist - mangels Anfechtung - in Rechtskraft erwachsen.

 

Der Bw wurde zwar am 9.6.2004 von der Amtsärztin der belangten Behörde untersucht.

Gemäß dem vorläufigen amtsärztlichen Gutachten vom 6.8.2004, San20-5-158-2004 konnte ein (abschließendes) amtsärztliches Gutachten nicht erstellt werden, da der Bw einen von ihm verlangten Facharztbefund (neurologische Stellungnahme) nicht vorgelegt hat.

 

Die belangte Behörde hat daher mit dem in der Präambel zitierten Bescheid
dem/den Bw gem. §§ 24 Abs.4 und 29 Abs.3 FSG

 

Der Bw - vertreten durch dessen Sohn - hat gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist die Berufung vom 19.8.2004 eingebracht.

Vorgebracht wird, dass der Bw sich derzeit betreffend einer Operation der Halsschlagader in einem näher bezeichneten Krankenhaus in Linz stationär aufhalte.

Nach diesem Krankenhausaufenthalt werde ein neuerlicher Termin mit der Neurologin Frau Dr. W. vereinbart werden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 67a Abs.1 AVG) erwogen:

 

Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG einzuholen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen und/oder die zu Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen (§ 24 Abs.4 FSG).

 

Für die Erlassung eines Entziehungs-Bescheides nach § 24 Abs.4 letzter Satz FSG ist erforderlich, dass der Besitzer einer Lenkberechtigung einer an ihn rechtskräftig ergangenen Aufforderung bis zur Erlassung des Entziehungs-Bescheides erster Instanz keine Folge geleistet hat.

Es handelt sicht hiebei um eine Entziehung sui generis (sog. Formalentziehung).

Die Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.4 letzter Satz FSG setzt die Rechtskraft des Aufforderungsbescheides voraus.

Vor einer Entziehung der Lenkberechtigung nach dieser Gesetzesstelle ist daher lediglich zu prüfen, ob

VwGH vom 20.4.2004, 2004/11/0015; vom 25.2.2003, 2001/11/0179 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Der Bw hat bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides das von ihm verlangte (abschließende) amtsärztliche Gutachten nicht beigebracht.

Gegenteiliges behauptet der Bw selbst nicht.

Die belangte Behörde hat daher völlig zu Recht dem Bw gemäß § 24 Abs.4 FSG die Lenkberechtigung entzogen.

Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines ist in der zitierten Rechtsgrundlage (§ 29 Abs.3 FSG) begründet.

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler
 
Beschlagwortung:
§ 24 Abs.4 FSG - Formalentziehung

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