Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520708/2/Sch/Pe

Linz, 13.09.2004

 

 

 VwSen-520708/2/Sch/Pe Linz, am 13. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der E H vom 20. August 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 19. August 2004, VerkR21-105-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Frau E H, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20. August 2002 unter Zahl VerkR20-3405-2002/LL für die Klasse B erteile Lenkberechtigung wegen gesundheitlicher Nichteignung mit Wirkung vom 19. August 2004 gemäß §§ 24 und 25 Führerscheingesetz (FSG) (Bescheidzustellung) entzogen. Gleichzeitig wurde für die Dauer der Nichteignung gemäß § 32 FSG ein Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und Invalidenkraftfahrzeugen, gerechnet ab Bescheidzustellung, ausgesprochen sowie einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass die Berufungswerberin mit Anzeichen von Suchtmittelkonsum betreten und bei ihr Cannabiskraut vorgefunden wurde.

 

Sie wurde hierauf von der Erstbehörde bescheidmäßig zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 FSG aufgefordert.

 

Die Amtsärztin kommt in ihrem schlüssigen und wesentlichen Bereichen auf der fachärztlichen Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie Dr. C Z vom 29. Juli 2004 fußenden Gutachten vom 18. August 2004 zu dem Ergebnis, dass die Berufungswerberin derzeit nicht geeignet ist, Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 zu lenken. Bei der Rechtsmittelwerberin wurde regelmäßiger schädlicher Gebrauch von psychotropen Substanzen (Cannabis, Extasy) mit damit verbundenen Abhängigkeitssyndrom angenommen.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen. Nach der gegebenen Sachlage, insbesondere der fachärztlichen Begutachtung Dris. Z, muss angenommen werden, dass die bei der Berufungswerberin gegebene psychische Abhängigkeit von psychotropen Substanzen eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens insofern erwarten lassen, als noch keine stabile Abstinenz und damit das Risiko eines Rückfalles erheblich gegeben ist. Die laut fachärztlicher Stellungnahme schon anzunehmende psychische Abhängigkeit von solchen Substanzen lässt derzeit schlüssig im Falle des Lenkens eines Kraftfahrzeuges eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens iSd § 13 Abs.1 FSG-GV erwarten.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ist in § 62 Abs.2 AVG begründet.

 

Der von der Erstbehörde getroffenen Entscheidung haftet sohin keine Rechtswidrigkeit an, weshalb der Berufung kein Erfolg beschieden sein konnte.

 

Abschließend soll aber auch erwähnt werden, dass die von der o.a. Fachärztin abgegebene Stellungnahme hinsichtlich der Wiedererlangung einer Lenkberechtigung durch die Berufungswerberin - bei Einhaltung der dort angeführten Therapiemaßnahmen - eine realistische und erreichbare Möglichkeit eröffnet.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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