Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520710/15/Sch/Pe

Linz, 30.06.2005

 

 

 VwSen-520710/15/Sch/Pe Linz, am 30. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn S H vom 26. August 2004, vertreten durch Herrn Dr. G H, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 10. August 2004, VerkR21-235-2004/LL, wegen Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn S H, die von der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land am 20. August 1998 unter Zl. VerkR20-2589-1998/LL erteilte Lenkberechtigung für die Klasse B gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) bis zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens gemäß § 8 (FSG), gerechnet ab Bescheidzustellung, entzogen. Weiters wurde er gemäß § 29 Abs.3 FSG aufgefordert, den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein unverzüglich bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land abzuliefern

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Laut Aktenlage ist der Berufungswerber mit Bescheid der Erstbehörde vom 19. April 2004, VerkR21-235-2004/LL, aufgefordert worden, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides, ein vom Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 FSG über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen beizubringen. Der Berufungswerber hat sich allerdings nicht der vom Amtsarzt geforderten verkehrspsychologischen Untersuchung unterzogen, weshalb das amtsärztliche Gutachten nicht erstellt werden konnte. In der Folge hat die Behörde mittels angefochtenem Bescheid die Lenkberechtigung entzogen.

 

Der Berufungswerber hat inzwischen eine Therapie in Form einer Langzeitentwöhnung im Zusammenhang mit dem bei ihm vorgelegenen Suchtmittelkonsum absolviert.

 

Nunmehr hat sich der Berufungswerber am 7. Juni 2005 einer neuerlichen amtsärztlichen Untersuchung unterzogen und auch die entsprechenden fachärztlichen bzw. verkehrspsychologischen Stellungnahmen vorgelegt. Daher ist das amtsärztliche Gutachten auch grundsätzlich positiv ausgefallen, jedoch wird für die Wiedererteilung der Lenkberechtigung die Vorschreibung mehrerer Auflagen für erforderlich erachtet. Diese erscheinen auch der Berufungsbehörde angesichts der Vorgeschichte des Berufungswerber geboten.

 

Die in § 66 Abs.4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (VwGH 19.9.1978, 2082/75 u.a.).

 

Der Berufungswerber hat sich sohin nunmehr im Sinne des § 24 Abs.4 FSG der behördlichen Anordnung zur amtsärztlichen Untersuchung - unter vollständiger Beibringung der geforderten weiteren Stellungnahmen - unterzogen, weshalb der Grund, der zur Entziehung der Lenkberechtigung geführt hat, nicht mehr vorliegt.

 

Die weiteren Veranlassungen - Wiedererteilung der Lenkberechtigung unter den erforderlichen Auflagen und Aushändigung eines entsprechenden Führerscheines - werden zuständigkeitshalber von der Erstbehörde zu treffen sein.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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