Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520712/24/Kof/He

Linz, 14.06.2005

 

 

 VwSen-520712/24/Kof/He Linz, am 14. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L M,
geb., A, J, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
Dr. J P, S, M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.8.2004, VerkR20-1264-2004, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als

Herrn L M die Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E und F

Vorlage an die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn

bis spätestens 30.9.2005, 31.12.2005 und 31.3.2006

erteilt wird.

 

Rechtsgrundlage:

§ 8 Abs.3 Z2 FSG.

 

Entscheidungsgründe:

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) war im Besitz der Lenkberechtigung für die Klassen B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F, befristet bis 12.6.2003.

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den Antrag des Bw auf (Wieder-)Erteilung der Lenkberechtigung der oa Klassen wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.9.2004 eingebracht und dabei der Wiedererteilungs-Antrag auf die Gruppe 1 (Klassen B, B+E, F) eingeschränkt.

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat - betreffend die gesundheitliche Eignung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen - das amtsärztliche Gutachten vom 8.6.2005 erstellt und dabei näher bezeichnete Facharztbefunde sowie ein näher bezeichnetes verkehrspsychologisches Untersuchungsergebnis verwertet.

Die amtsärztliche Sachverständige kommt in diesem schlüssigen Gutachten zum Ergebnis, dass dem Bw die Lenkberechtigung unter der im Spruch erwähnten Befristung, Auflage sowie Kontrolluntersuchungen erteilt werden kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

  1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
  2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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