Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520713/5/Sch/Pe

Linz, 14.10.2004

 

 

 VwSen-520713/5/Sch/Pe Linz, am 14. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn A H vom 30. August 2004, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9. August 2004, FE-469/2004, wegen Aberkennung des Rechtes, vom ausländischen Führerschein in Österreich Gebrauch zu machen, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird mit der Maßgabe abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt, dass der Ausspruch über die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheines zu entfallen hat.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herrn A H, gemäß § 30 Führerscheingesetz (FSG) das Recht, von seinem ausländischen Führerschein, ausgestellt vom Landratsamt Karlsruhe unter Zahl A 1610292971 für die Klassen A, BE, C1E, ML, in Österreich Gebrauch zu machen, aberkannt und ihm das Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ab Rechtskraft des Bescheides für einen Zeitraum von zwei Wochen verboten. Weiters wurde er gemäß § 30 Abs.3 FSG aufgefordert, seinen Führerschein nach Vollstreckbarkeit des Bescheides unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Dem angefochtenen Bescheid liegt der Sachverhalt zu Grunde, dass mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 11. Mai 2004, S 15396/04, über den Berufungswerber wegen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 61 km/h auf einer näher umschriebenen Örtlichkeit der A 1 Westautobahn am 13. April 2004 eine Geldstrafe verhängt worden ist.

 

Eine derartig gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung stellt gemäß § 7 Abs.3 Z4 FSG eine Tatsache dar, die die Verkehrszuverlässigkeit des betreffenden Lenkers vorübergehend ausschließt. Diesfalls ist die Lenkberechtigung gemäß § 26 Abs.3 litg.cit. für zwei Wochen zu entziehen bzw. bei ausländischen Lenkern ein entsprechendes Lenkverbot für Österreich auszusprechen.

 

Der Berufungswerber ist - wie bereits oben ausgeführt - rechtskräftig wegen des erwähnten Deliktes bestraft worden. Damit haben als gesetzlich zwingend angeordnete Konsequenz die entsprechenden Rechtsfolgen, hier die Anordnung eines Lenkverbotes, einzutreten. Diese liegen daher nicht in der Disposition einer Behörde.

 

Abgesehen davon ist nach der gegebenen Beweislage im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens die bestrittene Lenkereigenschaft des Rechtsmittelwerbers nach Ansicht der Berufungsbehörde hinreichend erwiesen. Es wird auf die Angaben des Genannten bei der Anhaltung verwiesen, wonach er nicht gedacht habe, so schnell gefahren zu sein. Der behauptete unmittelbar vorangegangene Fahrerwechsel zwischen seinem Vater und ihm ist auf Grund der unmittelbar nach der Messung erfolgten Anhaltung und Beanstandung nicht glaubwürdig.

 

Der Berufung war unbeschadet dessen zum Teil Folge zu geben, da die Verpflichtung, einen ausländischen Führerschein bei einer österreichischen Behörde abzuliefern, gemäß § 29 Abs.3 letzter Satz FSG nur solange besteht, als sich der Lenker noch in Österreich aufhält. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein solcher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. zur Zeit gegeben (gewesen) sein könnte.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

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