Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520716/2/Kei/Hu

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-520716/2/Kei/Hu Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des D Z, S, L, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. August 2004, Zl. FE-254/2004, zu Recht:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 67a AVG.

 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Bescheides lautet:

"Gem. § 24 Abs. 1 FSG wird die mit Führerschein der BPD Linz, vom 23.08.2000, zu F 4009/2000, für die Kl. B erteilte Lenkberechtigung ab Verkündung des Bescheides mangels gesundheitlicher Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen bis zur behördlichen Feststellung, daß Sie wieder geeignet sind, entzogen.

Einer Berufung wird gem. § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung versagt."

 

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor (auszugsweise Wiedergabe):

"Hiermit möchte ich gegen oben genannten Bescheid Berufung einbringen.

Aufgrund einer negativen Beurteilung der VPU durch die Verkehrspsychologin wird mir der Führerschein für weitere 6 Monate entzogen. Jedoch bin ich mit der Aussage und Beurteilung der Verkehrspsychologin nicht einverstanden.

Denn wenn jemand eine Straftat begangen hat und z.B. eine Haftstrafe erhalten hat und diese ‚abgesessen' hat, wird auch nicht einfach hergegangen und gesagt, derjenige gehört noch länger inhaftiert und bekommt dann eine längere Haftstrafe.

Also ich finde das sehr eigenartig.

Eine Befristung der Lenkerberechtigung, die mit diesem zweimaligem Nachweis der Leberwerte innerhalb von 6 Monaten verbunden ist, würde ich verstehen, aber einfach so die Strafe zu verlängern nicht! Denn die Verkehrspsychologin befand mich ja als nicht für den Verkehr zugelassen, da ich angegeben habe, hin und wieder am Wochenende beim Fortgehen Alkohol zu trinken, aber dann muss ich mich schon fragen wie viel Prozent der Österreicher keinen Alkohol trinken. Ich hatte einfach 4-5 Monate eine blöde Zeit und habe in dieser Zeit auch mehr Alkohol getrunken (auch mehr höherprozentige Getränke, wodurch auch der CD-Tect Wert ziemlich an der Grenze war). Doch diese Zeit ist vorüber und dieser Vorfall war ein Ausrutscher, der kein zweites Mal passieren wird. Und ich denke jeder Mensch macht Fehler und jeder verdient eine zweite Chance, immerhin habe ich auch meine Arbeit verloren, was eigentlich niemand wirklich zu kümmern schien".

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 2004, Zl. FE-254/2004, Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 3 Abs.1 Z3 Führerscheingesetz (FSG) darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs.1 Z2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Gemäß § 25 Abs.2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs.4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.

 

4.2. Nach Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand am 24. Februar 2004 um 23.15 Uhr durch den Bw als Lenker eines Kraftfahrzeuges wurde der den Bw betreffende Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. März 2004, Zl. FE-254/2004, erlassen. Mit diesem Mandatsbescheid wurde u.a. die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von 5 Monaten entzogen und die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorgeschrieben. Im Zuge der diesbezüglichen Untersuchung stellte sich heraus, dass der Bw gesundheitlich nicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die in der Berufung zum Ausdruck gebrachte Sichtweise des Bw im Hinblick auf "Strafe" trifft nicht zu.

Das Gutachten des Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Linz Dr. F G vom 2. August 2004, Zl. Fe-254/2004, ist schlüssig.

Die belangte Behörde hat im gegenständlichen Zusammenhang rechtmäßig entschieden.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in der Höhe von 13 Euro angefallen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 
 

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