Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-520717/2/Sch/Pe

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-520717/2/Sch/Pe Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W M, vom 6. September 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. August 2004, VerkR21-515-2004/LL, wegen Aufforderung zur Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 und 67a AVG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem oa Bescheid wurde Herr H H, gemäß § 24 Abs.4 Führerscheingesetz (FSG) aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ab Zustellung des Bescheides ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten beizubringen. Weiters wurde einer allfällig eingebrachten Berufung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates in Form eines Einzelmitgliedes (§ 67a Abs.1 zweiter Satz AVG) gegeben. Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich (§ 67d Abs.1 AVG).

 

3. Im von der Erstbehörde vorgelegten Verfahrensakt befinden sich Ablichtungen mehrerer Gendarmerieanzeigen, die zum Großteil Situationen aus dem Straßenverkehr beschreiben, in welche der Berufungswerber und Frau R D involviert waren. Das davor gelegene Verhältnis dieser beiden Personen gestaltete sich laut Berufungswerber in der Weise, dass es eine Zeit lang eine auf starker Sexualität beruhende Beziehung gegeben habe. D sei ihm hörig gewesen, er habe sich aber von ihr getrennt.

Demgegenüber behauptet diese, mit ihm weder zusammengewesen zu sein noch eine Beziehung sonstiger Art gehabt zu haben.

 

Während in den Anzeigen - bzw. den ebenfalls mit den Beteiligten angefertigten Niederschriften - seitens des Berufungswerbers die Situation so dargestellt wird, als hätte D ihn immer wieder verfolgt und durch gefährliche Brems- bzw. sonstige Manöver mit ihrem Fahrzeug gefährdet und in Furcht und Unruhe versetzt, behauptet demgegenüber D, vom Berufungswerber wiederholt bei Fahrten im Rahmen ihrer Tätigkeit als Altenfachbetreuerin vom Berufungswerber abgepasst und verfolgt worden zu sein.

 

In einer der Niederschriften, die mit dem Berufungswerber aufgenommen worden sind, nämlich jener vom 1. September 2003, ist folgende Aussage des Genannten wiedergegeben:

"Meine Mutter ist im Dezember 2002 verstorben und mir geht es psychisch sehr schlecht, ich lebe in ständiger Angst, dass ich beschuldigt, verdächtigt oder verleumdet werde. Ich war in psychiatrischer Betreuung und begebe mich wieder in psychiatrische Behandlung. Ich leide unter schweren Depressionen und habe in der Vergangenheit schwere Anti-Depressiva zu mir genommen. Die aber weder meine Fahrtüchtigkeit oder meine Geistesgegenwart beeinträchtigen, sondern eine ‚aufhellende, aufheiternde' Wirkung auf meine Psyche haben."

 

Aus dem Aktenvermerk des Gendarmeriepostens Traun vom 5. Juli 2004 geht hervor, dass der Berufungswerber offenkundig auch den Eindruck hat, von seiner früheren Gattin belästigt zu werden. Er sei demnach zu einem dort näher umschriebenen Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug in Traun gefahren. Dort sei er auf seine frühere Gattin getroffen und habe ihn diese mit Sicherheit verfolgt. Er fühle sich durch ihre bloße Anwesenheit in Furcht und Unruhe versetzt, weshalb er Anzeige erstatten wolle.

 

Die erwähnten Anzeigen bzw. die Niederschriften enthalten noch weitere Angaben des Berufungswerbers, die hier im Detail nicht wiedergegeben werden sollen, wo von anderen Personen die Rede ist, durch die sich der Rechtsmittelwerber ebenfalls verfolgt und bedroht fühlen dürfte.

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 24 Abs.4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

Gemäß § 5 Abs.1 Z4 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt eine Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine schwere psychische Erkrankung gemäß § 13 der Verordnung gegeben ist.

In dieser Bestimmung sind die relevanten Erkrankungen näher umschrieben.

 

Nach der oben geschilderten Sachlage kann an der Entscheidung der Erstbehörde, den Berufungswerber einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen, keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Diese bescheidmäßige Anordnung stützt sich somit auf hinreichende Bedenken im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung des Berufungswerbers. Ob tatsächlich eine Nichteignung vorliegt oder nicht, ist damit naturgemäß nicht entschieden, die Untersuchung dient dem Zweck, diese ganz offenkundig anstehende Frage zu beantworten.

 

Mit dieser Entscheidung erübrigt sich ein dezidierter Abspruch darüber, ob der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung geboten war oder nicht. Zumal der Berufungswerber aber zumindest prima facie in einem möglichen psychischen Defekt begründete Fahrmanöver, durch die andere gefährdet werden konnten, gesetzt hat, kann durchaus von Gefahr in Verzug gemäß § 64 Abs.2 AVG die Rede sein.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweise:

1. Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

2. Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren in Höhe von 13 Euro angefallen.

 

S c h ö n

 
 

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